Allgemeiner Teil des BGB

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[Bearbeiten] Einführung

Der Allgemeine Teil des BGB (im folgenden AT) ist der Teil, mit dem sich der Lernende als erstes auseinandersetzen muss. Er enthält all die wichtigen Regelungen, die im gesamten übrigen Teil Anwendung finden. Neben Paragrafen über die Rechts- und Geschäftsfähigkeit sind dies z.B. auch solche zu Unterscheidungen zwischen Minderjährigen und Volljährigen, Unternehmer und Verbraucher etc. Der AT ist das erste von insgesamt fünf Büchern des BGB und besteht aus den §§ 1-240.

Inhaltsverzeichnis


[Bearbeiten] Sinn und Zweck

Der AT stellt Normen auf, die für alle nachfolgenden Vorschriften / Teile des BGB gelten (und darüber hinaus auch in vielen anderen Bereichen mangels anderweitiger Regelung Anwendung finden). Das Prinzip des Vor-die-Klammer-Ziehens ermöglicht es, sparsam alle Bereiche, für die es nötig ist, ausreichend zu normieren. Der AT dient also dazu, Redundanz, also Wiederholung, im Bürgerlichen Gesetzbuch zu vermeiden. Gäbe es ihn nicht, müsste in jedem Paragraf wiederholt darauf eingegangen werden, wer rechtsfähig ist, wer Unternehmer (§ 14 BGB) ist etc.

[Bearbeiten] Natürliche Personen, Verbraucher und Unternehmer

[Bearbeiten] Rechtsfähigkeit

§ 1 bestimmt den Beginn der Rechtsfähigkeit eines Menschen mit der Vollendung der Geburt. Dies bedeutet, dass jeder Mensch allein durch seine Geburt Träger von Rechten und Pflichten ist. Es bedeutet aber auch, dass das ungeborene Leben nicht hierunter fällt. Gesetze zum Schutz des ungeborenen Lebens gibt es zwar, doch rechtsfähig ist z.B. ein Embyro nicht (was schon allein aus praktischen Gründen nicht möglich wäre, denn wie sollte ein Embryo z.B. Verträge schließen können, o.ä.)

[Bearbeiten] Verbraucher

Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, wer als natürliche Person ein Rechtsgeschäft tätigt, das weder seiner gewerblichen noch seiner selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

[Bearbeiten] Unternehmer

[Bearbeiten] Juristische Personen

[Bearbeiten] Vereine

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