Arbeitsrecht/ Das Arbeitsverhältnis

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Anwendungsvoraussetzung des Arbeitsrechts ist das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses, jenem Rechtsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Teilweise spricht der Gesetzgeber in einzelnen Normen nicht vom "Arbeitsverhältnis", sondern vom "Arbeitnehmer" bzw. "Arbeitgeber". Der Arbeitnehmerbegriff ist jedoch nichts anderes als eine Personifikation des Arbeitsverhältnisses. Die Voraussetzungen von Arbeitnehmerbegriff und Arbeitsverhältnis sind daher identisch und einheitlich zu prüfen.[1]

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Dienstvertrag als Grundtypus des Arbeitsverhältnisses

§ 626 BGB

[Bearbeiten] Abgrenzung von anderen Vertragstypen

  • Auftrag (unentgeltliche Geschäftsbesorgung)
  • Werkvertrag (Erfolg statt Leistung geschuldet)
  • Gesellschaftsvertrag (Förderung des gemeinschaftlichen Zweckes geschuldet)

[Bearbeiten] Gegenstand des Arbeitsvertrages

[Bearbeiten] Weisungsrecht

Arbeitsvertrag i.V.m. § 106 GewO im Rahmen der Gesetze (einschließlich Verfassungsrecht, insb. Art. 4 GG bei Gewissenskonflikten), der Kollektivvereinbarung und des Arbeitsvertrages

[Bearbeiten] Keine Legaldefinition

Es gibt keine gesetzliche Defintion des Arbeitnehmerbegriffs, vielmehr wird dieser im Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht und Steuerrecht unterschiedlich bestimmt.


"Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages Arbeit für einen anderen in persönlicher Abhängigkeit leistet."[2]

Das Bestehen auch wirtschaftlicher Abhängigkeit ist nicht erforderlich.[3]

Keine Arbeitnehmer sind daher:

  • Selbstständige, Freiberufler (Tätigkeit ist selbst- und nicht fremdbestimmt)
  • Gesellschafter, Geschäftsführer (str.)
  • aus überwiegend karitativen oder religiösen Motiven Beschäftigte (z.B. Mönche, Rot-Kreuz-Schwestern[4])
  • geistliche Amtsträger und Kirchenbeamte (kein Privatrecht, sondern kirchliches Dienstrecht)
  • aus gesundheitlichen oder erzieherischen Gründen Beschäftigte (z.B. Behinderte, die in einer "Behindertenwerkstatt" tätig sind)
  • Strafgefangene
  • Beamte, Richter, Soldaten und Zivildienstleistende (kein privatrechtliches sondern öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis)
  • Vereinsmitglieder (werden im Interesse der Förderung des Vereinszwecks tätig)

[Bearbeiten] Arbeitnehmerähnliche Personen

Tarifrechtliche Definition § 12a I Nr. 1 TVG

Definitionsversuch Hromadkas "Arbeitnehmerähnliche Person ist, wer, ohne Arbeitnehmer zu sein, persönlich und im wesentlichen ohne Mitarbeit anderer dauernd im wesentlichen nur für einen anderen tätig ist, wenn ihm von diesem im Durchschnitt ein Entgelt zusteht, das mindestens einem Drittel und höchstens dem vollen Betrag der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV entspricht."[5]

"Wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienst eines anderen in persönlicher Abhängigkeit zur Arbeit verpflichtet ist."

Arbeitnehmerähnliche Personen besitzen für das Arbeitsrecht geringe Relevanz, da sie lediglich die folgenden Normen betreffen:

  • Anspruch auf bezahlten Urlaub, § 2 BUrlG
  • können in Tarifverträge eingeschlossen werden, § 12a TVG
  • Arbeitsschutz gem. § 2 II Nr. 3 ArbSchG
  • Schutz gegen Ungleichbehandlung, §§ 6 I Nr. 3 i.V.m. §§ 1, 3 7 AGG
  • Arbeitsrechtsweg eröffnet (wenn auch nur bedingt Arbeitsrecht anwendbar), § 5 I S. 2 ArbGG
  • Anspruch auf kurzzeitige Freistellung zur Pflege naher Angehöriger gem. §§ 3 I, 7 I Nr. 3 PflegeZG

[Bearbeiten] Prüfschema

  1. Dienstleistungsvertrag
    • Privatrechtlicher Arbeitsvertrag
      • kein öffentlich-rechtliches Beschäftigungsverhältnis
      • bei Nichtigkeit: Prüfung des fehlerhaften Arbeitsverhältnisses
    • Verpflichtung zur Dienstleistung (Abgrenzung zu Werkvertrag und Gesellschaft nach allgemeinen Auslegungsregelungen §§ 133, 157 BGB
  2. persönliche Abhängigkeit
    • Keine Selbstständigkeit (analog § 84 I S.2 HGB) sondern Weisungsunterworfenheit
      • Örtliche Weisungsunterworfenheit? (Räumlich-organisatorische Eingliederung in Betriebsablauf des Arbeitgebers?)
      • Zeitliche Weisungsunterworfenheit? ("Zeitsouveränität", Dienstzeiten frei bestimmbar oder maßgeblich fremdbestimmter Dienstplan?)
      • sachlich-organisatorische Unterworfenheit? (Weisungsunterworfenheit?)



[Bearbeiten] Einzelnachweise

  1. Reichold, Arbeitsrecht, 3. Auflage, § 2, Rn 3
  2. BAG v. 20.08.2003, 5 AZR 610/02 = NZA 2004, 39
  3. BAG v. 27.06.2001, 5 AZR 561/99 = BB 2001, 2220
  4. BAG v. 22.4.1997
  5. Hromadka, NZA 1997, 1954; 2007, 838, 840 ff.
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