Arbeitsrecht/ Wesen des Arbeitsrechts

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Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Einleitung

Arbeitsrecht ist das für das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geltende Recht. Gegenstand des Arbeitsrechts ist nicht das Recht der Arbeit schlechthin, sondern es ist das Recht der unselbstständigen, abhängigen Arbeit auf privatrechtlicher Grundlage.

Anknüpfungspunkt für die Geltung des Arbeitsrechts ist das Arbeitsverhältnis (dazu später).

Bereits vor Inkrafttreten des BGB galt gem. § 105 GewO 1869 der Grundsatz der Vertragsfreiheit des Arbeitsvertrages. Seine bis heute kaum veränderte Fassung lautet:

§ 105 Freie Gestaltung des Arbeitsvertrages
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Abschluss, Inhalt und Form des Arbeitsvertrages frei vereinbaren, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften, Bestimmungen eines anwendbaren Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung entgegenstehen. Soweit die Vertragsbedingungen wesentlich sind, richtet sich ihr Nachweis nach den Bestimmungen des Nachweisgesetzes.

Arbeitsrecht ist Sonderprivatrecht, welches als Korrektiv der Privatautonomie deren strukturell bedingte Funktionsschwäche im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien beseitigen soll. Es trägt dem Umstand Rechnung, daß die der Privatautonomie zugrundeliegende Annahme der Selbstbestimmung und Gleichberechtigung der Vertragsparteien in der Arbeitswelt meist nicht gegeben ist. Arbeitgeber sind in der Regel in ihren wirtschaftlichen Möglichkeiten, ihrem Wissen und ihrer Gewandtheit dem Arbeitnehmer überlegen. Arbeitnehmer haben daher bei Abschluß eines Arbeitsvertrages meist nur geringen Einfluß auf die Ausgestaltung desselbigen, sodaß ihr rechtliche Willensfreiheit auf die Entscheidung reduziert ist, den Arbeitsvertrag nach Vorstellung des Arbeitsgebers abzuschließen oder nicht. Die Angewiesenheit auf Einkommen zwingt den Arbeitnehmer jedoch auch nachteilhafte Arbeitsverhältnisse einzugehen. Zum Schutz der Arbeitsnehmer gegen Übervorteilung oder Überrumpelung sieht die Rechtsordnung daher durch das Arbeitsrecht Einschränkungen der Privatautonomie vor. Diese Einschränkungen sollen den Arbeitgeber treffen, der einen Vorsprung an wirtschaftlicher Macht und an Wissen hat.
Zutreffend wird das Arbeitsrecht auch als "Kontrollsystem gegenüber der Vertragsfreiheit"[1] bezeichnet. Zweck des Arbeitsrecht ist die Kompensation der potentiellen Unterlegenheit von Arbeitnehmern gegenüber dem Arbeitgeber.
Derartige Einschränkungen der Privatautonomie zum Schutze der schwächeren Vertragspartei finden sich auch im Verbraucher- und Mietrecht.
Arbeitsrecht ist aber auch Wirtschaftsrecht, denn es regelt gleichermaßen die Rechte des Arbeitgebers und wirkt sich somit unmittelbar auf die Betriebsorganisation, mithin auf die gesamte Wirtschaftsordnung aus.

[Bearbeiten] Mittel des Arbeitsrechts

  • Einschränkungen der Vertragsfreiheit
  • Anerkennung von Kollektivvereinbarungen
  • Mitbestimmungsrechte der Arbeitsnehmer im Betrieb

[Bearbeiten] Leitbild

Soziale Marktwirtschaft

Dienstleistungsvertrag § 611 BGB

[Bearbeiten] Gesetzesquellen

§ 105 GewO, § 611 BGB

[Bearbeiten] Normenhierarchie

[Bearbeiten] Europarecht

[Bearbeiten] europäisches Primärrecht

Art. 141 EG

[Bearbeiten] europäisches Sekundärrecht

§ 15 AGG, § 613a BGB

  • wie nationales Recht zu behandeln, aber europarechtskonforme Auslegung
  • Richterrecht des EuGH und nicht das des BAG einschlägig

[Bearbeiten] Nationales Verfassungsrecht

[Bearbeiten] unmittelbare Drittwirkung

  • Koalitionsfreiheit (Art. 9 III S.2 GG)

[Bearbeiten] mittelbare Drittwirkung

[Bearbeiten] zwingendes Gesetzesrecht

z.B. §§ 617, 618 BGB meist nur einseitig zwingend Ausnahme: Tarifvertragsdispositives Gesetzesrecht, über das nur die Tarifparteien disponieren können (z.B. § 13 BUrlG, § 622 IV BGB)

[Bearbeiten] Tarifvertrag

Privatrechtlicher Vertrag zwischen gem. § 2 TVG tariffähigen Parteien.

[Bearbeiten] Betriebsvereinbarung

[Bearbeiten] Arbeitsvertrag

[Bearbeiten] dispositives Gesetzesrecht

[Bearbeiten] Weisungsrecht

[Bearbeiten] Individualarbeitsrecht

[Bearbeiten] Kollektivarbeitsrecht

  • Koalitionsrecht
  • Tarifvertragsrecht
  • Arbeitskampfrecht
  • Betriebsverfassungsrecht
  • Unternehmensmitbestimmungsrecht

[Bearbeiten] Arbeitsschutzrecht

(öffentliches Recht) Schutz vor Beeinträchtigung der Gesundheit und vor Gefahren für Leib und Leben. Staat regiert in den Betrieb hinein.

[Bearbeiten] Kollisionen

[Bearbeiten] Rangprinzip

Höherrangiges Recht geht vor

[Bearbeiten] Spezialität

Speziellere Regelung geht der allgemeineren vor.

[Bearbeiten] Ordnungsprinzip

Im Falle gleichranginger Regelungen geht die jüngere vor.

[Bearbeiten] Günstigkeitsrinzip

Im Falle für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen auf niedrigerem Rang, gehen diese vor (Bsp.: Arbeitsvertrag gewährt mehr Urlaub als Tarifvertrag)

[Bearbeiten] Vertragsprinzp

[Bearbeiten] Kollektivvereinbarungen

[Bearbeiten] Einzelnachweise

  1. Hanau/Adomeit, Arbeitsrecht, Rn. 60
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