Benutzer:TinoWegener/ Schuldrecht Besonderer Teil I - Vertragliche Schuldverhältnisse

Aus Wikibooks

Schuldrecht Besonderer Teil I — Vertragliche Schuldverhältnisse[Bearbeiten]



Kapitel 1: Einführung und allgemeine Lehren[Bearbeiten]


Schuldrecht Besonderer Teil I — Vertragliche Schuldverhältnisse[Bearbeiten]

Rn. 1
Gegenstand des Buches ist ein „Besonderer Teil“ des „Schuldrechts“. Gesetzespositivistisch betrachtet wird das „Schuldrecht“ maßgeblich durch die Normen des 2. Buches des BGB (§§ 241 bis 853 — Recht der Schuldverhältnisse) gebildet. Der „Besondere Teil“ dieses Rechts der Schuldverhältnisse wird wiederum durch die Normen des 8. Abschnitts des 2. Buches des BGB (§§ 433 bis 853) gebildet.

Rn. 2
Aufgrund der sog. Klammertechnik (= Gesetzesregelungstechnik des “Vor-die-Klammer-Ziehens“ allgemeiner Normen vor besondere Normen) stehen die Normen des „Besonderen Teils“ des Rechts der Schuldverhältnisse in “besonderer“ Beziehung zu den Normen des „Allgemeinen Teils“ des Rechts der Schuldverhältnisse (§§ 241 bis 432). Bei der Gesetzesanwendung ist daher u.a. der sog. Lex-specialis-Grundsatz zu beachten; nach diesem Grundsatz setzt das besondere Gesetz das allgemeine Gesetz außer Kraft (lex specialis derogat legi generali). Eine Auseinandersetzung mit dem „Besonderen Teil“ des Rechts der Schuldverhältnisse setzt insofern voraus, dass zuvor eine Auseinandersetzung mit dem „Allgemeinen Teil“ des Rechts der Schuldverhältnisse und dem Allgemeinen Teil des BGB — zumindest in Grundzügen — stattgefunden hat.

Rn. 3
Gemäß § 311 Abs. 1 können Schuldverhältnisse durch Rechtsgeschäft begründet werden (rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse). Rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse erfordern gemäß § 311 Abs. 1 grds. einen Vertrag zwischen den Beteiligten (= mehrseitige rechtsge-schäftliche Schuldverhältnisse), soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt (= einseitige rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse, bspw. Auslobung nach § 657). Rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse, die durch einen Vertrag (§§ 145 ff.) zwischen den Beteiligten begründet werden, werden vertragliche Schuldverhältnisse genannt.

Rn. 4
Aus der Logik des § 311 Abs. 1 darf zugleich geschlussfolgert werden, dass Schuldverhältnisse auch anders, als durch Rechtsgeschäft begründet werden können. Neben der Begründung durch Rechtsgeschäft können Schuldverhältnisse auch — salopp formuliert — “durch Gesetz begründet“ werden (sog. gesetzliche Schuldverhältnisse).

Rn. 5
Auf Grundlage dieser gesetzespositivistischen Betrachtungsweise ist der Rahmen der hier geführten Auseinandersetzung zu ziehen: Unter „Schuldrecht Besonderen Teil I“ sind alle vertraglichen Schuldverhältnisse im Sinne des BGB zu verstehen.

BILD


Privatautonomie, Vertragsfreiheit: Typische Verträge, atypische Verträge, gemischte Verträge[Bearbeiten]

Rn. 6
Im 8. Abschnitt des 2. Buches des BGB (§§ 433 bis 853) sind u.a. bestimmte Typen vertraglicher Schuldverhältnisse normiert (sog. typische Verträge). Jedoch ist diese gesetzliche Aufzählung vertraglicher Schuldverhältnisse nicht abschließend; es besteht weder ein numerus clausus der vertraglichen Schuldverhältnisse, noch ein Typenzwang. Nicht zuletzt wegen des Grundsatzes der Privatautonomie (Art. 2 Abs. 1 GG), welcher den in § 311 Abs. 1 zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Vertragsfreiheit (Vertragsabschluss-, Vertragsinhalts- und Vertragsformfreiheit) mitumfasst, steht es den Rechtssubjekten frei auch nicht-typische vertragliche Schuldverhältnisse (sog. atypische Verträge) abzuschließen oder verschiedene vertragliche Schuldverhältnisse miteinander zu “mischen“ (sog. gemischte Verträge).

Rn. 7
Welches vertragliche Schuldverhältnis die Rechtssubjekte im Einzelfall abschließen wollten, ist durch Auslegung ihrer Willenserklärungen gemäß §§ 133, 157 zu ermitteln. Dabei ist zuvorderst maßgeblich, über welche Hauptleistungspflicht/en sich die Rechtssubjekte geeinigt haben; die Hauptleistungspflicht zählt zu den wesentlichen Vertragsbedingungen (essentialia negotii). Liegt keine Einigung hierüber vor, haben die Rechtssubjekte keinen Vertrag abgeschlossen; die Lücke des von den Rechtssubjekten jeweils gewollten Vertrages ist so wesentlich, dass sie — wegen des Grundsatzes der Privatautonomie — nur von den Rechtssubjekten selbst geschlossen werden kann. Liegt eine Einigung über die Hauptleistungspflicht — und über alle weiteren essentialia negotii — vor, wurde ein (Schuld-)Vertrag abgeschlossen (§§ 145 ff.).

Eigentliche und ergänzende Vertragsauslegung, dispositives Recht[Bearbeiten]

Rn. 8
Welchen Inhalt ein Vertrag über die essentialia negotii hinaus hat, ist zuvorderst durch („eigentliche“ bzw. „einfache“) Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 zu ermitteln. Den Vertragsparteien steht es grds. frei den Inhalt ihres Vertrages nach ihren Vorstellungen zu regeln (Vertragsinhaltsfreiheit). Dies gilt insb. auch für Vertragsbedingungen, die nicht wesentlich sind (accidentalia negotii). Dementsprechend erlaubt die Vertragsinhaltsfreiheit den Vertragsparteien grds. durch vertragliche Vereinbarungen von denjenigen Rechtsnormen abzuweichen, die vertragliche Inhalte anordnen (sog. ius dispositivum; abdingbares Recht).

Rn. 9
Die Vertragsfreiheit wird ausnahmsweise eingeschränkt durch Nor-men, die zwingendes Recht sind (sog. ius cogens). Ius cogens findet sich überall im BGB. Im 1. Buch des BGB zählen hierzu insb. §§ 134, 138. Um im 2. Buch des BGB ius cogens zu finden, kann folgende Unterscheidung hilfreich sein:

  • Verträge mit individuell ausgehandelten Vertragsbedingungen; hier sind bspw. §§ 248 Abs. 1, 276 Abs. 3, sowie grds. Formvorschriften (bspw. §§ 311 Abs. 1 S. 1, Abs. 3; 518 Abs. 1; 766 S. 1 und 2) zu beachten;
  • Verträge mit sog. allgemeinen Vertragsbedingungen (legaldefiniert in § 305 Abs. 1 S. 1); hier sind über das eben aufgezählte ius cogens hinaus die Vorschriften des 2. Abschnitts (§§ 305 ff.) zu beachten;
  • Verträge, bei denen eine Vertragspartei „schutzwürdiger“ ist als die andere Vertragspartei. Ob eine Vertragspartei schutzwürdig ist, ist im Wege einer wertenden (normativen) Betrachtungsweise festzustellen. Ausgangspunkt für eine solche normative Feststellung ist der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Diesem liegt der Gedanke zugrunde, dass „gleichstarke“ Vertragsparteien zusammen an einem Strang ziehen (kontrahieren; deswegen wird ein Vertrag auch als Kontrakt bezeichnet). Ist es jedoch einer Vertragspartei nicht möglich beim Aus-handeln der Vertragsbedingungen ihre eigenen Interessen in dem Maße durchzusetzen, wie es die andere Vertragspartei vermag, eröffnet dies die Möglichkeit die „schwächere“ Vertragspartei als schutzwürdig zu bewerten. Für bestimmte Konstellationen dieser Art hat der Gesetzgeber Schutzvorschriften erlassen. Schutzvorschriften finden sich im 8. Abschnitt insb. im Wohnraum-mietrecht (bspw. §§ 536 Abs. 4, 547 Abs. 2) und im Dienst- oder Arbeitsvertragsrecht (bspw. § 617 ff.). Daneben sind — aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben — immer häufiger Verbraucherschutzvorschriften zu beachten. Verbraucherschutzvorschriften setzen stets voraus, dass ein Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer abgeschlossen wurde (Verbraucherverträge, legaldefiniert in § 310 Abs. 3); wichtige Verbraucherschutzvorschriften sind bspw. §§ 312 ff. (siehe insb. § 312i), §§ 475, 491 ff.


Typisierung und Systematisierung von (Schuld-)Verträgen[Bearbeiten]


Mängelgewährleistung und Leistungsstörung[Bearbeiten]



Kapitel 2. Kauf und Tausch[Bearbeiten]


A. Kauf (§§ 433 bis 479)
I. Inhalt des Kaufs
1. Gegenstand des Kaufs
2. Hauptleistungspflichten
3. Andere/Weitere Pflichten
II. Mängelgewährleistungsrechte (§ 437)
1. Gemeinsame Voraussetzungen der in § 437 aufgezählten Rechte
a) Wirksamer Kaufvertrag über eine Sache
b) Mangelhaftigkeit der Sache
aa) Sachmangel nach § 434
bb) Rechtsmangel nach § 435
c) Zeitpunkt: Bei Gefahrübergang bzw. Eigentumsverschaffung
2. Nacherfüllung (§ 439)
a) Nacherfüllungsverlangen; wirksame Ausübung des Wahlrechts
aa) Wahlschuld oder elektive Konkurrenz
bb) Ort der Nacherfüllung
b) Keine Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 oder Verweigerung nach §§ 275 Abs. 2, 3; 439 Abs. 3
aa) Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1
bb) Ersatzlieferung einer Stückschuld
dd) Leistungsverweigerungsrechte aus §§ 275 Abs. 2, 3; 439 Abs. 3
ee) Absolute Unverhältnismäßigkeit
ff) Reichweite der Nacherfüllung (Aus- und Einbaukosten)
c) § 439 Abs. 2 – Anspruchsgrundlage und Gutachtenkostenersatz?
d) Rückgewähr der mangelhaften Sache bei Ersatzlieferung gemäß §§ 439 Abs. 4, 346 bis 348
e) Selbstvornahme
3. Rücktritt (§§ 349, 323, 326 Abs. 5, 440) und Minderung (§ 441)
a) Rücktritt (§§ 349, 323, 326 Abs. 5, 440)
aa) Erklärung des Rücktritts
bb) Gesetzliches Rücktrittsrecht (§ 346 Abs. 1 Alt. 2)
cc) Fristsetzung
dd) Kein Ausschluss des Rücktrittrechts
ee) Rechtsfolge: Rückgewährschuldverhältnis
b) Minderung (§ 441)
aa) Erklärung der Minderung
bb) Gesetzliches Minderungsrecht
cc) Fristsetzung
dd) Kein Ausschluss des Minderungsrechts
ee) Rechtsfolge: § 441 Abs. 3 und 4
4. Schadens- (§§ 280 ff., 311a, 440) und Aufwen-dungsersatz (§ 284)
a) Schadensersatz
aa) Schuldverhältnis
bb) Pflichtverletzung
cc) Vertretenmüssen
dd) Schaden und Kausalität
ee) Zusätzliche Tatbestandsvoraussetzungen
ff) Modifikation durch § 440
b) Aufwendungsersatz
c) Rentabilitätsvermutung
III. Allgemeine Haftungsausschlussgründe u. Verjährung
1. Allgemeine Haftungsausschlussgründe
2. Verjährung (§ 438)
IV. Garantie
V. Verbrauchsgüterkauf
1. Ergänzung des Kaufrechts zu Gunsten von Verbrauchern
2. Rückgriff des Unternehmers (sog. Unternehmerregress)
VI. Konkurrenzen
B. Tausch (§ 480)