Das Ordnungswidrigkeitenrecht in der Praxis: Mustertexte

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Die in diesem Kapitel abgebildeten Mustertexte sind als Formulierungs- und Strukturierungshilfen gedacht. Selbstverständlich müssen sie für verschiedene Rechtsgebiete und Fallkonstellationen individuell angepasst und ergänzt werden.

[Bearbeiten] Anhörung

Die Anhörung des Betroffenen ist nach § 55 OWiG auf die Gelegenheit des Betroffenen sich zu äußern reduziert. Diese Gelegenheit ist ihm zu geben und er ist darauf hinzuweisen. In der Regel wird mit diesem Schreiben auch die Einleitung des Bußgeldverfahren bekanntgegeben.

Ein typisches Anhörungssschreiben könnte z.B. so aussehen:

Herrn Max Mustermann
Musterstraße 1
12345 Musterdorf


Betreff: Überwachung des Musterrechts


Anlage: Anhörungsbogen


Sehr geehrter Herr Mustermann,

Sie haben am TT.MM.JJJJ dieses und jenes getan.

Das tun von diesem und jenem ist ein Verstoß gegen § 123 Mustergesetz (G) i. V. m. § 321 Musterverordnung (VO) und Ordnungswidrigkeit gemäß § 666 G i. V. m. § 999 VO. Diese kann gemäß § 667 G mit einem Bußgeld von bis zu € XY geahndet werden.

Ich habe das Bußgeldverfahren gegen Sie eingeleitet.

Bevor ich in der Sache eine andgültige Entscheidung treffe gebe ich Ihnen bis zum TT.MM.JJJJ gemäß § 55 OWiG Gelegenheit sich zur Sache zu äußern. Eine Auskunftspflicht besteht nur hinsichtlich der Angaben zur Person. Einlassungen zur Sache sind freiwillig.

Sollte ich von Ihnen bis zum TT.MM.JJJJ keine Nachricht erhalten haben, werde ich nach Aktenlage entscheiden.


Mit freundlichen Grüßen



Wichtig beim Anhörungsschreiben ist es, daß der Adressat den Sachverhalt erkennen kann und er in verständlicher Art und Weise auf sein Recht auf rechtliches Gehör hingewiesen wird.

Der anliegende Anhörungsbogen kann z.B. so aussehen:

Anhörungsbogen zum Bußgeldverfahren der Verwaltungsbehörde
Gz.: XYZ - 08/15 - ABC

I.) Angaben zur Person
(Pflichtangaben, § 111 OWiG)

Name:
Geburtsname:
Vorname:
Geburtsort und Geburtstag:
Staatsangehörigkeit:
Familienstand:
Beruf:
Anschrift und Wohnort:

II.) Angaben zu den vorgeworfenen Ordnungswidrigkeiten
(Stellungnahme freigestellt, auch auf gesondertem Blatt möglich)


Ort, Datum, Unterschrift des Betroffenen

[Bearbeiten] Bußgeldbescheid

Ein ausführlicher Bußgeldbescheid kann z.B. so aussehen:

Hans Mustermann
Musterweg 1
12345 Musterdorf

Betreff: Verstoß gegen das Musterrecht

Bezug: Ihr Schreiben vom TT.MM.JJJJ

Anlage: Überweisungsträger




Bußgeldbescheid



Gegen Hans Mustermann, Musterweg 1, 12345 Musterdorf, wird gemäß § 666 Mustergesetz (G) – wegen Verstoß gegen § 123 G - eine Geldbuße nach § 667 G in Höhe von


EUR 500,00 (i. W.: fünfhundert Euro)


selbständig festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Betroffene (§ 472 b Strafprozessordnung – StPO; § 105 ff. OWiG).

Gründe:
Sie haben am TT.MM.JJJJ fahrlässig gegen § 123 Muster gesetz verstoßen als Sie dieses und jenes getan haben.
Sie legen in ihrem Schreiben vom TT.MM.JJJJ dar, dass sie das nicht wollten und sich keiner Schuld bewusst sind.
In Abwägung aller Umstände erscheint eine Geldbuße in Höhe von EUR 500,00 angemessen und ausreichend, um für die Zukunft ein pflichtgemäßes Verhalten zu erzielen.

Beweismittel:
Inhalt der Bußgeldakte XYZ - 08 /15 - ABC der Verwaltungsbehörde Zeugnis des Musterzeugen vom TT.MM.JJJJ

Rechtsmittelbelehrung:
Der Bußgeldbescheid wird rechtskräftig und vollstreckbar, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellungschriftlich oder zur Niederschrift bei der Veraltungsbehörde Einspruch gemäß § 67 OWiG eingelegt wird. Über den Einspruch entscheidet das Amtsgericht Musterstadt aufgrund einer Hauptverhandlung. Bei einem Einspruch kann auch eine für den Betroffenen nachteiligere Entscheidung getroffen werden.

Berechnung der Kosten:

Verfahrensgebühr (§107 Abs. 1 OWiG)

25,00 EUR

Auslagen (§107 Abs. 3 OWiG)
- Kosten für die Postzustellungsurkunde


 5,60 EUR

Kosten insgesamt

30,60 EUR



Zahlungsaufforderung:
Die Geldbuße und die Kosten von insgesamt EUR 530,60 (in Worten: fünfhundertdreißig 60/100 Euro) sind innerhalb von zwei Wochen nach Rechtskraft dieses Bußgeldbescheides – das sind vier Wochen nach Zustellung des Bescheides – unter Verwendung des beigefügten Überweisungsträgers oder unter Angabe des Kassenzeichens XXXX auf das Konto XXXX der Zahlstelle der VB, bei der Musterbank (Bankleitzahl 000 000 00) zu entrichten.

Bei nicht rechtzeitiger Zahlung erfolgt die Beitreibung nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 27.04.1953 (Bundesgesetzblatt I Seite 157) in der jeweils geltenden Fassung. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit ist der Verwaltungsbhörde schriftlich oder zur Niederschrift darzutun, warum der Beteiligten die Zahlung nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist. Hat die Beteiligte innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Fälligkeit (§ 95 OWiG) weder die Geldbuße bezahlt noch die vorgeschriebene Erklärung über ihre Zahlungsunfähigkeit abgegeben, so kann das Amtsgericht Musterstadt gemäß § 96 OWiG die Erzwingungshaft anordnen.


Mit freundlichen Grüßen



Im Zuge des immer weiter verbreiteten Online-Bankings verzichten aus Kostengründen immer mehr Verwaltungsbehörden darauf Überweisungsträger beizulegen.

Dieser Bußgeldbescheid ist sehr ausführlich gehalten und geht im Detail auf den Sachverhalt ein. Eine blose Nennung von Tatort und Zeit, sowie der damit verbundenen Rechtsverstöße wäre zwar ausreichend kann aber im Falle einer Gerichtsverhandlung vom Richter gerügt werden. Insbesondere bei nicht-alltäglichen Rechtsgebieten sollte auch ein Laie den Sachverhalt verstehen können. Wichtig ist auch die ausführliche Rechtsbehelfsbelehrung, der Hinweis auf die Folgen bei Nichtbezahlen und die detaillierte Zahlungsaufforderung.

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