Das Sozialversicherungswesen/ Die gesetzliche Unfallversicherung
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Jeder Arbeitgeber hat für jeden Arbeitnehmer einen prozentualen Anteil vom Bruttolohn als Rücklage in die gesetzliche Unfallversicherung zu leisten, der an die zuständige
Berufsgenossenschaft abzuführen ist. Dieser Beitrag muss unabhängig von
Lohnersatzleistungen gezahlt werden und für ihn gilt keine
Beitragsbemessungsgrenze.
Als Gegenleistung ist der Angestellte, egal ob Arbeiter oder kaufmännischer Angestellter, bei der Berufsgenossenschaft für alle Unfälle versichert, die er auf direktem Weg von und zur Arbeitsstelle und natürlich auch während der Arbeitszeit erleidet. Gezahlt werden Verdienstausfall, Entschädigungen und Schmerzensgeld, Krankheits- und Folgekosten des auf ärztlichem Attests bestätigten Arbeitsunfall, wenn er sofort der zuständigen Berufsgenossenschaft gemeldet worden ist.
Wichtig: Kleinere Verletzungen wie einfache Schnitt- und Risswunden innerhalb der Ausübung der beruflichen Tätigkeit müssen im Verbandbuch - welches im oder am - für den Mitarbeiter am direkt zugänglichen -Verbandkasten auszuliegen hat, eingetragen werden. Nur dann sind eventuelle Folgekosten (Sepsis, also Blutvergiftung) ebenfalls von der Berufsgenossenschaft gedeckt.