Diskussion:Examensrepetitorium Jura: Individualarbeitsrecht: Begründung des Arbeitsverhältnisses

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§ 611a BGB ist ins AGG gewandert - das muss noch geändert werden.


Inwiefern begründen §§ 20, 22 BBiG ein gesetzliches Verbot? 92.72.39.180 10:49, 5. Aug. 2008 (CEST)[Beantworten]

§ 20 BBiG: Wenn im Arbeitsvertrag eine kürzere oder längere Probezeit vereinbart wird, verstößt der Arbeitsvertrag gegen § 20 BBiG. § 20 BBiG ist das Verbot zu entnehmen, dass die Probezeit nicht kürzer und nicht länger ist als dort angegeben.
§ 22 BBiG: Wenn im Arbeitsvertrag vereinbart werden soll/wird, dass der Arbeitsvertrag auch durch einen nicht wichtigen Grund gekündigt werden darf seitens des Arbeitgebers, verstößt das gegen § 22 II BBiG. Dort steht nur. Außerdem darf nicht vereinbart werden, dass die Kündigung auch mündlich erfolgen darf (vgl. § 22 III BBiG). Das wird allerdings nur Teilnichtigkeit zur Folge haben.
-- heuler06 11:08, 5. Aug. 2008 (CEST)[Beantworten]