Erste Hilfe/ Nottestament

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Befindet sich laut § 2250 (2) BGB jemand „in so naher Todesgefahr (…), dass voraussichtlich auch die Errichtung eines Testaments nach § 2249 BGB nicht mehr möglich ist“, kann ein sogenanntes Nottestament verfügt werden.

Das Nottestament ist das sogenannte 3-Zeugen-Testament und ist im BGB geregelt (§ 2250 BGB).

Einige wichtige Grundlagen dazu sind:

  • Alle drei Zeugen müssen volljährig sein.
  • Keiner der drei Zeugen darf begünstigt sein.
  • Das Nottestament bedarf der Schriftform.
  • Unterschrift und Identitätsfeststellung (Personalausweisnummer) der Zeugen sind zwingend.

In der Schweiz kann jemand infolge ausserordentlicher Umstände – unter anderem Todesgefahr, Epidemien, Verkehrssperren oder Krieg – zwei Zeugen damit beauftragen, eine Schriftform der mündlichen Verfügung zu verfassen und baldmöglichst bei einem Gericht oder bei einem Hauptmann der Armee (bzw. Offizier eines höheren Ranges) zu hinterlegen (Art. 506–507 ZGB).