Examensrepetitorium Jura: BGB Schuldrecht: Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Grundlagen[Bearbeiten]

Eröffnung der Klauselkontrolle[Bearbeiten]

Siehe auch: Besonderheiten der Klauselkontrolle im Arbeitsrecht.

Stellen der Klausel[Bearbeiten]

Einbeziehung der Klausel[Bearbeiten]

Problem der kollidierenden AGB: Verwenden beide Vertragsparteien AGB, stellt sich die Frage, ob überhaupt und, falls ja, wessen AGB sich "durchsetzen" (z. B. Einkaufs- versus Verkaufs-AGB). Nach früher vertretener Theorie des letzten Wortes, nach der die jeweils zuletzt gestellten AGB als gestellt und von der Gegenseite konkludent angenommen galten (§ 150 Abs. 2 BGB). Diese Lösung wird von der heute h. M. jedoch abgelehnt. Vielmehr liegt im Fall der kollidierenden AGB ein Dissens vor (§ 154 Abs. 1 BGB). Als Folge gilt das dispositive Gesetzesrecht (§ 306 Abs. 2 BGB), während die kollidierenden AGB-Klauseln nicht als wirksam vereinbart gelten[1].

"Überraschende" Klauseln[Bearbeiten]

Vorrang der Individualabrede[Bearbeiten]

Vorrang der Auslegung[Bearbeiten]

Inhaltskontrolle[Bearbeiten]

Eröffnung der Kontrollmöglichkeit[Bearbeiten]

Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit[Bearbeiten]

Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit[Bearbeiten]

Generalklausel[Bearbeiten]

Rechtsfolge bei Unwirksamkeit einer Klausel[Bearbeiten]

Anmerkungen[Bearbeiten]

  1. Vgl. Graf v. Westphalen, Anm. zu BGH, NJW 2006, 3486.