Examensrepetitorium Jura: Besonderes Verwaltungsrecht: Bauleitplanung

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Die Bauleitplanung ist in § 1 BauGB geregelt. Sie dient als Planungsrecht der städtebaulichen Gesamtplanung und ist Bundesrecht. Wichtige Bundesgesetze sind das BauGB und die BauNVO.

Im Gegensatz dazu regelt das Bauordnungsrecht (als Landesrecht), wie einzelne Grundstücke bodenrechtlich und baulich genutzt werden dürfen. Als Sonderordnungsrecht basiert es auf den Bauordnungen der Länder (z. B. BauO NW).

Gem. § 1 Abs. 3 BauGB ist die Bauleitplanung Aufgabe der Gemeinden:

Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

Formen der Bauleitplanung sind der Flächennutzungsplan (FN-Plan) und der Bebauungsplan (B-Plan). Der FN-Plan setzt die planerischen Grundlagen und der B-Plan die Details rechtsverbindlich fest.

Der B-Plan wird grundsätzlich aus dem FN-Plan entwickelt (Entwicklungsgebot, vgl. § 1 und § 8 BauGB). Der FN-Plan besitzt in der Regel keine Außenwirkung und ist auch keine Satzung (wie etwa der B-Plan). Der FN-Plan ist daher nicht für den Bürger verbindlich (vgl. § 4, und § 8 BauGB). Widerspricht der B-Plan einem bestehenden FN-Plan oder wird ein B-Plan ohne einen existierenden FN-Plan aufgestellt, so führt dies grundsätzlich zur Nichtigkeit des B-Plans.