Examensrepetitorium Jura: Besonderes Verwaltungsrecht: Bauordnungsrecht NRW

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Das Bauordnungsrecht zählt zum Sonderordnungsrecht. Die Regelungen der BauO NW dienen der Gefahrenabwehr im Baubereich, insbesondere dem nachbarrechtlichen Schutz aber auch den Interessen der Allgemeinheit (vgl. § 3 BauO NW). Der Anwendungsbereich der BauO ist in § 2 BauO NW geregelt.

Zuständig für bauordnungsrechtliche Maßnahmen sind gem. §§ 60 ff. BauO NW die Bauaufsichtsbehörden. Die Fachaufsicht obliegt den Bezirksregierungen (BezReg). Diese sind auch die zuständige Widerspruchsbehörde. In dringenden Fällen sind subsidiär die allgemeinen Polizeibehörden zuständig.

Die Genehmigungspflichtigkeit der baulichen Anlage richtet sich nach §§ 63 ff. BauO NW.

Ist eine Baugenehmigung erforderlich, dann hat der Bauherr einen Antrag (§ 69 BauO NW) bei der zuständigen Behörde zu stellen. Die Baugnehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Sie bedarf der Schriftform (vgl. § 75 BauO NW). Durch Erteilung der Baugenehmigung werden private Rechte an dem betroffenen Grundstück nicht tangiert. Nach der Rechtsprechung des OVG Münster darf eine Baugenehmigung in NRW erst erteilt werden, wenn sämtliche notwendigen behördlichen Entscheidungen vorliegen.

Die Genehmigungsbehörde kann Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen der BauO NW und aufgrund der BauO NW erlassener Vorschriften zulassen (vgl. § 73 BauO NW).

Merke: Diese Ausnahmen dürfen nicht mit denen des Bauplanungsrechts gem. § 31 
BauGB verwechselt werden.  

Es bedarf einer Abwägung der unterschiedlichen Interessen. Die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Erbbauberechtigten angrenzender Grundstücke (Angrenzer) sind gem. § 74 BauO NW zu beteiligen. Häufig werden Baugenehmigungen unter Auflagen und Bedingungen gem. § 36 VwVfG NW erteilt. Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen wird. Das gleiche gilt, wenn die Bauausführung ein Jahr unterbrochen worden ist (vgl. § 77 Abs. 1 BauO NW). Die Frist kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr - auch rückwirkend - verlängert werden, vgl. § 77 Abs. 2 BauO NW.

Vor Einreichung des Bauantrages kann zu Fragen des Bauvorhabens ein Bescheid (sog. Bauvorbescheid) beantragt werden. Er gilt für zwei Jahre (vgl. § 71 BauO NW) und dient der Klärung wichtiger baurechtlicher Fragen. Wird der Bauvorbescheid bestandskräftig, bindet er die Bauaufsichtsbehörde im Baugenehmigungsverfahren.

Baugenehmigungen könne unter den Voraussetzungen des § 68 BauO NW auch im einfachen Verfahren erteilt werden.

Nach § 61 Abs. 1 BauO NW haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NW darüber zu wachen, daß die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen (Satz 2). § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NW ist die Ermächtigungsgrundlage für eine Abbruchsanordnung im Falle eines sog. Schwarzbaus. Sie darf nur ergehen, wenn Gebäude formell und materiell rechtswidrig errichtet worden sind und liegt im Ermessen der Behörde. Es bedarf hierbei einer Abwägung öffentlicher und privater Interessen. Darüberhinaus ist Art. 3 GG zu beachten. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz muss gewahrt sein. Eine Nutzungsuntersagung gem. § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NW kann u. U. ein milderes und gleichgeeignetes Mittel darstellen. Ist die Abbruchsanordnung rechtskräftig, kann sie auf Grundlage des VwVG NW zwangsweise durchgesetzt werden.