Examensrepetitorium Jura: Besonderes Verwaltungsrecht: Straßenverkehrsrecht

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Vorbemerkung[Bearbeiten]

Grundlagen des Straßenverkehrsrechts können sowohl in der Verwaltungsrechtsklausur als auch in der mündlichen Prüfung thematisiert werden. An dieser Stelle werden daher einige praxis- und prüfungsrelevante Problemkreise angesprochen.

Im Unterschied zum Straßenrecht, welches das "Ob" der Nutzung öffentlicher Straßen und Plätze zum Gegenstand hat, regelt das Straßenverkehrsrecht das "Wie" der Nutzung. Das Straßenrecht kann also als Konkretisierung des Grundsatzes vom Vorbehalt des Gesetzes charakterisiert werden, während das Straßenverkehrsrecht für den Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes steht.

Aufstellen von Verkehrsschildern[Bearbeiten]

Verkehrsschilder sind nach h. M. Allgemeinverfügungen gem. § 35 S. 2 VwVfG und damit ein Verwaltungsakt. (Keine Verwaltungsakte sind allerdings bloße Warnschilder, da diese keine Regelung enthalten.) Zur Rechtmäßigkeit:

  1. Ermächtigungsgrundlage für das Aufstellen von Verkehrsschildern ist § 45 Abs. 1 S. 1 StVO.
  2. Formelle Rechtmäßigkeit: Zuständig für das Aufstellen ist die Straßenverkehrsbehörde (§§ 44 Abs. 1, 45 Abs. 1 StVO). Eine vorherige Anhörung ist entbehrlich (§ 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG), ebenso die Begründung (§ 39 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG).
  3. Materielle Rechtmäßigkeit: Die Voraussetzungen von § 45 StVO sind zu prüfen. Es muss grundsätzlich um eine Verkehrsregelung aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung gehen. Außerdem darf kein Ermessensfehler vorliegen.

Problematisch ist die Wirksamkeit des Verkehrsschilds gegenüber dem Verkehrsteilnehmer. Grundsätzlich wird ein Verwaltungsakt durch Bekanntgabe wirksam (§ 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG).

  • Nach früher vertretener ("traditioneller") Auffassung musste der Verkehrsteilnehmer das Verkehrsschild wahrnehmen. In dem Fall wurde das Schild durch Einzelbekanntgabe wirksam.
  • Nach inzwischen h. M. wird ein Verkehrsschild durch öffentliche Bekanntgabe wirksam ((§41 Abs. 3 Satz 2 VwVfG i.V.m.) §§ 39 Abs. 1, 45 Abs. 4 StVO). Auf die tatsächliche Kenntnisnahme durch den einzelnen Verkehrsteilnehmer kommt es jedenfalls nicht mehr an[1].

Abschleppen von Pkw[Bearbeiten]

Einiger Beliebtheit erfreuen sich Examensaufgaben, die sich mit dem Abschleppen von Pkw befassen (das gilt sowohl für das Referendar- wie auch das Assessorexamen). Tatsächlich sind diese Fälle juristisch recht komplex, da hier verschiedene Rechtsgebiete wie das allgemeine Verwaltungsrecht, das Polizei- und Ordnungsrecht sowie das Verwaltungsvollstreckungsrecht ineinander greifen und der Prüfungsaufbau sich entsprechend verschachtelt gestaltet.

Der typische Fall sieht so aus, dass während einer mehrtägigen Abwesenheit des Pkw-Halters ein Parkverbotsschild aufgestellt wird (wegen Bauarbeiten, Veranstaltung eines Karnevalszugs o. ä.) und daraufhin der Pkw abgeschleppt wird. Anschließend geht es um die Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids (oder um die Rückzahlung der vom Halter gezahlten Kosten in Form des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs).

Geprüft werden kann nach folgendem Schema (hier nach Landesrecht NRW - Beachte: Ab 17.12.2009 nicht mehr § 11 KostO, sondern § 20 VO VwVG NRW)[2]:

  1. Ermächtigungsgrundlage für den Kostenbescheid ist bei Handeln einer Polizeibehörde §§ 52 Abs. 1 S. 2 PolG NRW in Verbindung mit § 11 Abs. 2 S. 2 Nr. 7 KostO NRW; bei Handeln einer sonstigen Ordnungsbehörde §§ 77 Abs. 1 VwVG NRW in Verbindung mit § 11 Abs. 2 S. 2 Nr. 7 KostO NRW.
  2. Formelle Rechtmäßigkeit:
    1. Zuständig für den Erlass des Kostenbescheids ist die Vollzugsbehörde (§ 11 Abs. 2 S. 1 KostO NRW).
    2. Es ist eine Anhörung erforderlich, da der Kostenbescheid keine Maßnahme der Zwangsvollstreckung i. S. v. § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW ist.
    3. Eine besondere Form ist weder im VwVG NRW noch in der KostO bzw. der VO VwVG vorgesehen.
  3. Materielle Rechtmäßigkeit:
    1. Zunächst ist die Vollstreckung im sog. gestreckten Verwaltungsverfahren zu prüfen (§ 55 Abs. 1 VwVG NRW bzw. § 50 Abs. 1 PolG NRW):
      1. Das Abschleppen muss eine "Amtshandlung nach diesem Gesetz" gewesen sein (§ 77 Abs. 1 S. 1 VwVG NRW). Die h. M. betrachtet das Abschleppen in der Regel als Ersatzvornahme (nicht als Sicherstellung), so dass also deren Rechtmäßigkeit zu prüfen ist.
        1. Es muss ein Grundverwaltungsakt vorliegen, der auf eine Handlung, Duldung oder Unterlassung gerichtet ist (sog. HDU-Verfügung). Das ist hier das Parkverbotsschild, das gleichzeitig das Gebot enthält, ein verbotswidrig geparktes Fahrzeug zu entfernen.
        2. Es müssen die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen (§ 55 Abs. 1, 2 VwVG NRW oder § 50 Abs. 1, 2 PolG NRW):
          1. Der Verwaltungsakt muss wirksam sein (§ 43 VwVfG). Hier kann die Problematik des Verkehrsschildes erörtert werden (s. o.).
          2. Die HDU-Verfügung muss unanfechtbar oder sofort vollziehbar (§ 80 Abs. 2 VwGO) sein. Bei Verkehrszeichen kann § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO analog angewandt werden (da vergleichbar mit unaufschiebbarer Anordnung eines Polizeivollzugsbeamten)[3].
          3. Die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsaktes ist nicht zu prüfen (h.M.; Str. bei § 55 Abs. 1 Alt. 2 VwVG NRW bzw. § 50 Abs. 1 Alt. 2 PolG NRW = Rechtsmittel hat keine aufschiebende Wirkung: effektive Gefahrenabwehr vs. effektiver Rechtsschutz). Hier ist das Aufstellen des Verkehrsschildes zu prüfen (§ 45 StVO, s. o.).
        3. Das Vollstreckungsverfahren muss ordnungsgemäß durchgeführt worden sein: Daran fehlt es meist, da die Ersatzvornahme schriftlich angedroht werden muss (§ 63 VwVG NRW).
      2. Zwischenergebnis: Die Vollstreckung im gestreckten Verfahren war rechtswidrig.
    2. Zweitens ist also die Vollstreckung im abgekürzten Verfahren zu prüfen (§ 55 Abs. 2 VwVG NRW bzw. § 50 Abs. 2 PolG NRW). Dieses Verfahren findet in der Regel ohne Grund-VA statt. Dass hier ein solcher vorliegt, schadet jedoch nicht, denn wenn ein Grund-VA nicht vorausgesetzt ist, muss diese Verfahrensart erst recht auch bei vorliegendem Grund-VA angewandt werden dürfen[4].
      1. Es muss eine gegenwärtige Gefahr vorgelegen haben, wozu auch der Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Normen zählt.
      2. Die Behörde musste innerhalb ihrer Befugnisse handeln. Innerhalb ihrer Befugnisse bedeutet dabei, dass sie einen Verwaltungsakt hätte erlassen können, der das zu vollstreckende Gebot beinhaltet hätte. Unter dem Punkt innerhalb ihrer Befugnisse ist daher die Ermächtigungsgrundlage zu nennen und auf formelle und materielle Rechtmäßigkeit bzgl. des gedachten (fiktiv, hypothetisch) Verwaltungsaktes zu prüfen
      3. Das Abschleppen muss notwendig gewesen sein.
      4. Androhung und Festsetzung des Zwangsmittels sind im abgekürzten Verfahren nicht nötig.
    3. Der Kostenbescheid muss sich gegen den Pflichtigen richten.
    4. Die Kosten müssen erstattungsfähig sein.

Die Fahrerlaubnis[Bearbeiten]

Fahrverbot[Bearbeiten]

Ermächtigungsgrundlage für das Fahrverbot ist § 25 StVG. Voraussetzung ist zunächst, dass eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen wurde. Es kann sich um eine Ordnungswidrigkeit gem. § 24 Abs. 1 S. 1 StVG in Verbindung mit § 49 StVO handeln. In dem Fall muss ein grober oder beharrlicher Pflichtverstoß vorliegen. Dies wird vermutet, wenn eins der Regelfahrverbote des Bußgeldkatalogs erfüllt ist (dazu Prüfung der BKatV[5]). Handelt es sich um eine Überschreitung der "0,5-Promille-Grenze" (§ 25 Abs. 1 S. 2 in Verbindung mit § 24a StVG) ist das Fahrverbot in der Regel anzuordnen.

Die Indizwirkung des Bußgeldkatalogs kann durch Gegenindizien widerlegt werden, z. B. einen herabgesetzten Handlungs- oder Erfolgsunwert auf Tatbestandsseite oder dadurch, dass die Erziehungswirkung des Fahrverbots bereits erreicht ist oder auf andere Weise erreicht werden kann. Ebenso kann das Eintreten beruflicher Härten im Einzelfall gegen ein Fahrverbot sprechen[6].

Exkurs: Im Strafrecht kann ein Fahrverbot als Nebenstrafe angeordnet werden (§ 44 StGB). Voraussetzung ist die Verurteilung wegen einer Straftat, die bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen worden ist.

Entziehung der Fahrerlaubnis[Bearbeiten]

Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist actus contrarius zu deren Erteilung. Die Entziehung ist daher Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsakts. Es gelten grundsätzlich die Regelungen der §§ 48, 49 (Landes-)VwVfG. Diese werden jedoch durch die Spezialregelungen in §§ 3, 46 FeV[7] verdrängt, soweit deren Anwendungsbereich betroffen ist. Nach § 3 FeV kann die Fahrerlaubnis entzogen oder an Auflagen gebunden werden, wenn sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.

Einzeltatbestände der Ungeeignetheit ergeben sich aus § 46 FeV in Verbindung mit den Anlagen zur FeV. Beispielsweise kann die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln einen Grund für die Ungeeignetheit zum Führen von Kfz darstellen: Zu prüfen ist dies anhand von Anlage 4 der FeV (§ 46 Abs. 1 S. 2 FeV). Bei Cannabis-Konsum ist z. B. danach zu differenzieren, ob dieser regelmäßig oder nur gelegentlich stattfindet (vgl. Ziff. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV). § 3 FeV sieht die Entziehung der Fahrerlaubnis zwingend vor, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ein Ermessensspielraum besteht also nicht.

Praktisch bedeutsam ist auch die Anwendung des Mehrfachtäter-Punktsystems[8] gem. § 4 StVG. Die Einzelheiten sind in Anlage 13 zu § 40 FeV geregelt.

Exkurs: Die Entziehung der Fahrerlaubnis kann auch als Nebenfolge einer strafrechtlichen Verurteilung erfolgen (§§ 69 ff. StGB).

Problem des "Führerscheintourismus"[Bearbeiten]

Wer ohne gültige Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führt, macht sich strafbar (§ 21 Abs. 1 StVG). Problem: Entzug der Fahrerlaubnis im Inland, danach Erwerb einer Fahrerlaubnis im EU-Ausland (sog. "Führerscheintourismus"). Grundsätzlich ist eine EU-Fahrerlaubnis im Inland anzuerkennen. Das ergibt sich aus Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG. Im deutschen Recht ist der Grundsatz in § 28 Abs. 1 S. 1 FeV geregelt. Der Grundsatz der Anerkennung gilt jedoch nicht uneingeschränkt:

  • Keine Anerkennung, wenn der Inhaber zum Zeitpunkt des Erwerbs seinen Wohnsitz im Inland hat (§ 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV; Art. 7 u. 9 der RiL 91/439/EWG). Hierbei ist zu beachten, dass die Überprüfung dieser Voraussetzung allein der ausländischen Fahrerlaubnisbehörde zusteht, d. h. im Inland darf die Voraussetzung nicht erneut überprüft werden[9]. Diese EuGH-Rspr. wird von deutschen Gerichten allerdings in Missbrauchsfällen durchbrochen (s. u.).
  • Keine Anerkennung, wenn die Fahrerlaubnis im Inland entzogen worden ist u. ä. (lies § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV) oder aufgrund rechtskräftiger Gerichtsentscheidung nicht neu erteilt werden darf (§ 28 Abs. 4 Nr. 4 FeV). Nach Ablauf einer im Inland erteilten Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis dürfen deutsche Behörden keine medizinisch-psychologische Untersuchung mehr verlangen[10]. Es kann auch nicht verlangt werden, dass der Inhaber die nach deutschem Recht erforderlichen Voraussetzungen für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach ihrem Entzug erfüllt[11]. Nach Ablauf der Sperrfrist darf eine schon vorher im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis wieder benutzt werden[12]. Achtung: Ist die deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden, nachdem zuvor eine EU-Fahrerlaubnis erteilt wurde, berechtigt diese nicht zum Fahren in Deutschland; in dem Fall ist der Tatbestand des § 21 Abs. 1 StVG erfüllt[13].
  • Missbrauch: Nach inländischer Rspr. kann die Anerkennung der EU-Fahrerlaubnis versagt werden, wenn aufgrund früherer Vorgänge, die zum Entzug der (nach dt. Recht erteilten) Fahrerlaubnis geführt haben, ernsthafte Zweifel an der aktuellen Fahreignung des Inhabers bestehen, die bei der Erteilung der Fahrerlaubnis im Ausland nicht genügend berücksichtigt wurden[14].

Anmerkungen[Bearbeiten]

  1. Vgl. Frenz, Öffentliches Recht, 2. Aufl. 2004, Rn. 533.
  2. Fallbeispiel bei Wolffgang/Hendricks/Merz, Polizei- und Ordnungsrecht in Nordrhein-Westfalen, 2. Aufl. 2004, S. 211 ff.
  3. Wolffgang/Hendricks/Merz, S. 219
  4. Wolffgang/Hendricks/Merz, S. 220 f.
  5. Schönfelder-ErgBd. Nr. 94a.
  6. Vgl. Krumm, Anwaltsstrategien bei drohendem Fahrverbot, NJW 2007, 257 ff.
  7. Fahrerlaubnisverordnung, Schönfelder-ErgBd. Nr. 35d; siehe auch hier.
  8. Vgl. dazu Janiszewski, Verkehrsstrafrecht, 5. Aufl. 2004, Rn. 815 ff.
  9. EuGH, NJW 2004, 1725 - Kapper; OVG Weimar, NJW 2007, 1163; zur gesamten Problematik Hailbronner/Thoms, Der Führerschein im EU-Recht, NJW 2007, 1089 [1090].
  10. EuGH, NJW 2007, 2173(stimmt nicht) - Halbritter; dazu Hailbronner/Thoms, NJW 2007, 1089 [1091].
  11. OVG Hamburg, NJW 2007, 1160.
  12. OLG München, NJW 2007, 1152.
  13. OLG Stuttgart, NJW 2007, 528.
  14. Vgl. VGH Mannheim, NJW 2007, 99; VGH Kassel, NJW 2007, 102; OVG Greifswald, NJW 2007, 1154; OVG NRW, Beschl. v. 13.09.2006, Az. 16 B 989/06 = NJW 2006, 1162; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 08.08.2006, Az. OVG 1 S 122.05.