Examensrepetitorium Jura: StGB BT: § 153

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Geschütztes Rechtsgut der Aussagedelikte ist vorrangig die Rechtspflege.

Tatbestand[Bearbeiten]

Eine Aussage ist nach der herrschenden Meinung falsch, wenn ihr Inhalt objektiv nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt.

Die Tat muss vor einem Gericht begangen werden, also einer inländischen Behörde, die unter staatlicher Aufsicht Aufgaben der Rechtsprechung wahrnimmt, oder einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle. Die Staatswanwaltschaft und die Polizei zählen dazu nicht.

Nach der herrschenden Meinung erfüllt auch eine Aussage den Tatbestand des § 153, die nach dem Strafprozessrecht unverwertbar ist. Die Strafe ist aber zu mildern. Argument ist vor allem, dass ein Zeugnisverweigerungsrecht zwar das Recht zum Schweigen, nicht aber zur Lüge einräumt. Etwas anderes gilt für besonders schwere Verstöße, z.B. bei der Vernehmung einer Person, die sichtich nicht aussagefähig ist.

Vollendet ist die Falschaussage erst mit Abschluss der Vernehmung. Anschließend kann Strafbefreiung aber dennoch über die tätige Reue nach § 158 erreicht werden.

Qualifikation: § 154 StGB[Bearbeiten]