Examensrepetitorium Jura: StGB BT: § 246

Aus Wikibooks


Geschütztes Rechtsgut des § 246 ist das Eigentum. Er stellt einen Auffangtatbestand dar, wie auch die Subsidiaritätsklausel in Abs. 1 zeigt.

Tatbestand[Bearbeiten]

Tatobjekt muss wie beim Diebstahl eine fremde bewegliche Sache sein, die der Täter sich als Tathandlung rechtswidrig zueignet.

Die rechtswidrige Zueignung liegt nach der herrschenden Manifestationstheorie vor, wenn der Täter seinen Zueignungswillen nach außen dokumentiert, indem er sich wie ein Eigentümer geriert.

Qualifikationen[Bearbeiten]

Abs. 2 normiert Qualifikationen, wenn die Sache dem Täter anvertraut war, was ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 darstellt. Eine Sache ist anvertraut, wenn dem Täter die Sachherrschaft unter der Verpflichtung eingeräumt wurde, die Sache zurückzugeben oder nur zu bestimmten Zwecken zu verwenden. Ein Treueverhältnis im Sinne des § 266 ist nicht erforderlich. Nach der herrschenden Meinung ist irrelevant, ob der Zweck des Anvertrauens gesetzes- oder sittenwidrig ist.

Subsidiarität[Bearbeiten]

Nach der Rechtsprechung tritt § 246 StGB hinter allen Delikten zurück, die als Teil derselben prozessualen Tat im Sinne des § 264 StPO begangen wurden, auch wenn diese nicht Eigentum oder Vermögen schützen sollen.

Prozessuales[Bearbeiten]

Nach § 247 und § 248a wird die Tat im Familienumfeld oder bei geringfügigem Wert nur auf Antrag verfolgt.