Examensrepetitorium Jura: StGB BT: § 249

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Der Raub nach § 249 StGB verbindet einen Diebstahl mit einer qualifizierten Nötigung. Geschützte Rechtsgüter sind dementsprechend sowohl das Eigentum als auch die Willensentschließungs- und Willensbetätigungsfreiheit.

Objektiver Tatbestand[Bearbeiten]

Den Tatbestand des Raubes erfüllt, wer

  • mit Gewalt gegen eine Person oder
  • unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
  • eine fremde bewegliche Sache einem anderen
  • wegnimmt

mit Gewalt gegen eine Person[Bearbeiten]

Gewalt jeder körperlich wirkende Zwang zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands. Problematisch sind damit Fälle, wie der Handtaschenklau, bei denen zwar physische Kraft ausgeübt wird, der Widerstand des Opfers aber in erster Linie durch List und Schnelligkeit überwunden wird. Ein Raub liegt dann nicht vor, da kein Widerstand erwartet wird. Da nach dem klaren Wortlaut des § 249 die Gewalt zudem gegen eine Person gerichtet sein muss, kann Gewalt gegen Sachen nur dann taugliches Nörtigungsmittel sein, wenn sie sich zumindest mittelbar gegen eine Person richtet (z.B. durch Einschließen hinter einer Tür).

unter Anwendung von Drohungen[Bearbeiten]

Es ist das In-Aussicht-Stellen eines empfindlichen Übels erforderlich, dass die Wahrscheinlichkeit des Todes oder einer nicht ganz unwesentlichen Körperverletzung beinhaltet. Es genügt, dass die Drohung aus der Sicht des Täters vom Opfer ernst genommen werden soll, ob der Täter sie tatsächlich ausführen will oder kann, spielt keine Rolle.