Examensrepetitorium Jura: StGB BT: § 266

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Geschütztes Rechtsgut des § 266 ist das Vermögen.

Tatbestand[Bearbeiten]

§ 266 Abs. 1 sieht zwei Alternativen vor, zum einen den Missbrauchstatbestand, zum anderen den Treubruchtatbestand.

Missbrauchstatbestand[Bearbeiten]

Die Befugnis über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, stammt in der Regel aus zivilrechtlicher Vertretung. Ob die Befugnis gesetzlich oder rechtsgeschäftlich eingeräumt ist, spielt keine Rolle. Eine Rechtsscheinsvollmacht genügt nach herrschender Meinung jedoch nicht, da sie dem Scheinvertreter im Innenverhältnis keine Vertretungsbefugnis einräumt.

Missbrauch ist das bewusste Überschreiten des Dürfens im Innenverhältnis im Rahmen des Könnens im Außenverhältnis. Die wirksame Zustimmung des Geschäftsherrn ist als tatbestandsausschließendes Einverständnis zu verstehen.

Nach dem BGH muss zudem auch beim Missbrauchstatbestand eine Vermögensbetreuungspflicht vorliegen. Das ist die Pflicht zur Geschäftsbesorgung für einen anderen (Fremdnützigkeit) in einer nicht ganz unbedeutenden Angelegenheit (Hauptpflicht) mit einem Aufgabenkreis von einigem Gewicht und einem gewissen Grad an eigener Veranwortlichkeit (Selbstständigkeit). Die Pflicht zur Betreuung von fremdem Vermögen muss typischer und wesentlicher Inhalt des Treueverhältnisses sein, die Vermögensbetreuung als Nebenpflicht genügt nicht. An der Selbstständigkeit mangelt es, wenn dem Verpflichteten kein Entscheidungsspielraum zusteht.

Das Tatbestandsmerkmal der Vermögensbetreuungspflicht dient der Eingrenzung der Untreue und ist enger auszulegen als das Anvertrautsein im Rahmen der Unterschlagung nach § 246 Abs. 2.

Treubruchtatbestand[Bearbeiten]

Fußnoten[Bearbeiten]