Examensrepetitorium Jura: Staatshaftungsrecht
Einleitung[Bearbeiten]
Das Staatshaftungsrecht ist bis heute nicht kodifiziert. Ein bereits beschlossenes Gesetz wurde 1982 vom BVerfG für verfassungswidrig erklärt.[1], weil dem Bund hierzu die Gesetzgebungskompetenz fehlte. Mittlerweile wurde ein derartiger Kompetenztitel zwar in Gestalt des Art. 74 I Nr. 25 GG geschaffen, von diesem jedoch bislang nicht Gebrauch gemacht. Damit bleibt die Materie des Staatshaftungsrechts stark vom Richterrecht geprägt, Anspruchsvoraussetzungen und Herleitungsmodelle sind hierbei gewohnheitsrechtlich verankert.
Die einzelnen Tatbestände[Bearbeiten]
Zur Systematisierung bietet es sich an, zunächst nach dem verletzen Rechtsgut und anschließend nach der Art der Rechtsgutsverletzung zu differenzieren.
- Vermögenswerte Rechtsgüter
- rechtswidriger Eingriff
- rechtmäßiger Eingriff
- Nichtvermögenswerte Rechtsgüter
- rechtswidriger Eingriff
- rechtmäßiger Eingriff
Literatur[Bearbeiten]
Einführungen[Bearbeiten]
Fallbearbeitung[Bearbeiten]
Fußnoten[Bearbeiten]
- ↑ BVerfGE 61, 142