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Čeština: Státní znak Maďarské republiky má špičatě zakončený polcený štít. První pole je sedmkrát červeno-stříbrně dělené. Druhé pole zobrazuje zelené trojvrší na červeném podkladu, na prostředním kopci je zlatá korunka, z níž vystupuje stříbrný dvojkříž. Na štítu je Svatoštěpánská koruna.
Deutsch: „Der gespaltene Schild zeigt vorn ein siebenmal von Rot und Silber geteiltes Feld und hinten in Rot auf dem golden gekrönten, emporragenden mittleren Teile eines grünen Dreiberges ein doppeltes silbernes Tatzenkreuz. Der Schild wird bedeckt von der Stephanskrone.“
Français : « Parti, au premier fascé de huit pièces de gueules et d'argent; au au deuxième de gueules, à la croix patriarchale pattée d'argent, issante d'une couronne d'argent, plantée au sommet d'un mont de trois coupeaux de sinople. Timbré de la couronne de saint Étienne. »
Magyar: A Magyar Köztársaság címere hegyes talpú, hasított pajzs. Első mezeje vörössel és ezüsttel hétszer vágott. Második, vörös mezejében zöld hármas halomnak arany koronás kiemelkedő középső részén ezüst kettős kereszt. A pajzson a magyar Szent Korona nyugszik.
Italiano: Scudetto partito: nel 1° fasciato di rosso e d’argento di otto pezzi; nel 2° di rosso alla croce patriarcale e patente d’argento movente da una corona d’oro, sostenuta da un monte alla tedesca di tre cime di verde.
Veröffentlichte Werke von bekannten Autoren. Siebzig Jahre sind seit dem 1. Januar des Jahres vergangen, das auf das Jahr folgt, in dem der Urheber gestorben ist (oder, falls es gemeinsame Urheber gab, das Jahr, in dem der zuletzt verstorbene Urheber gestorben ist): Artikel 31(1) und (2).
Veröffentlichte Werke von unbekannten Autoren. Siebzig Jahre sind seit dem 1. Januar des Jahres vergangen, das auf das Jahr folgt, in dem das Werk erstmals veröffentlicht wurde: Artikel 31 Absatz 3. (Wird der Urheber während dieses Zeitraums bekannt, gilt der vorstehende Absatz).
Unveröffentlichte Werke von unbekannten Autoren. Siebzig Jahre sind seit dem Zeitpunkt der Schaffung des Werks vergangen, und 25 Jahre sind seit dem 1. Januar des Jahres vergangen, das auf das Jahr folgt, in dem das Werk von einer anderen Person als dem Urheber rechtmäßig offenbart wurde: Artikel 31(7) und 32.
Amtliches Werk. Es handelt sich um eine Rechtsvorschrift, einen anderen Rechtsakt der staatlichen Verwaltung, eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung, eine behördliche oder sonstige amtliche Bekanntmachung oder ein Dokument oder eine Norm oder eine ähnliche Vorschrift, die durch einen Rechtsakt verbindlich gemacht wurde: Artikel 1 Absatz 4.
Fakten und Tagesnachrichten. Es handelt sich um Fakten oder Tagesnachrichten, die als Grundlage für Presseinformationen dienen: Artikel 1 Absatz 5.
Folklore. Sie ist ein Ausdruck der Folklore: Artikel 1 Absatz 7. (Beachte jedoch, dass Werke individueller und origineller Natur, die von der Volkskunst inspiriert sind, dem Urheberrecht unterliegen).
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