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Diskussion:OpenRewi/ Fallbuch zum Asylrecht mit aufenthaltsrechtlichen Bezügen/ Beschleunigtes Asylverfahren am Flughafen BER Lösung

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Letzter Kommentar: vor 3 Monaten von 2A02:8071:78D2:8160:4524:E71E:909:96E in Abschnitt Einreise aus einem sicheren Herkunftsland

4. a) Einreise aus einem sicheren Herkunftsstaat

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Seit 23.12.2023 gilt Georgien als sicherer Herkunftsstaat, https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/sichere-herkunftsstaaten-moldau-georgien-2216818 . https://www.gesetze-im-internet.de/asylvfg_1992/anlage_ii.html

Damit wäre im vorliegenden Fall die Durchführung des Flughafenverfahrens nach 18a Abs. 1 S.1 AsylG grundsätzlich zulässig.

Einreise aus einem sicheren Herkunftsland

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In Anlage II zum AsylG ist Georgien seit 2023 als sicherer Herkunftsstaat aufgelistet. Demnach müsste § 18 a AsylG eröffnet sein 2A02:8071:78D2:8160:4524:E71E:909:96E 18:32, 21. Jan. 2025 (CET)Beantworten