Diskussion:OpenRewi/ Fallbuch zum Asylrecht mit aufenthaltsrechtlichen Bezügen/ Anerkannt in Griechenland – zurück nach Moria? Lösung

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1. Peer-Review:

  • Ich nehme aus dem Fall mit, dass die Dublin-III-VO grundsätzlich keine Anwendung findet, wenn die schutzsuchende Person bereits in einem anderen EU-Mitgliedsstaat internationalen Schutz zuerkannt bekommen hat. Ausnahmsweise ist die Ablehnung als unzulässig in solchen Fällen nicht zulässig, wenn der schutzsuchenden Person im ursprünglichen EU-Mitgliedsstaat eine unmenschliche Behandlung droht. Umstritten ist in solchen Fällen die Bindungswirkung der erstmaligen Schutzgewährung.
  • Besonders gut gefällt mir an dem Fall die klare Struktur und die Kästen mit weiterführendem Wissen. Auch die zusammenfassenden Punkte am Ende des Falles sind sehr hilfreich. Außerdem finde ich gut, dass der Fall die Bindungswirkung der erstmaligen Entscheidung thematisiert.
  • Insgesamt sehe ich nur einige wenige Verbesserungsmöglichkeiten, wie z.B. ggfs. kürzere Sätze zur besseren Verständlichkeit.

B. V. 2.[Bearbeiten]

Die Auffassung, dass eine Bindungswirkung für das Bundesamt besteht, scheint eine Mindermeinung zu sein. Jedenfalls sieht es die Rechtsprechung wohl überwiegend anders (vgl. etwa VG Aachen, Urteil vom 05. August 2021 – 1 K 2133/20.A –, VG Karlsruhe, Urteil vom 14.02.2020 – A 9 K 5285/19, VG Ansbach in st. Rspr., z.B. VG Ansbach (17. Kammer), Urteil vom 14.05.2020 – AN 17 K 17.51040). Daher schlage ich vor, diesen Punkt ausgewogener oder jedenfalls vorsichtiger darzustellen.


--Britta Schiebel 21:28, 13. Nov. 2021 (CET)[Beantworten]