Diskussion:OpenRewi/ Fallbuch zum Asylrecht mit aufenthaltsrechtlichen Bezügen/ Louay al Amiris Ankunft Lösung

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Rechtsgrundlage der Residenzpflicht[Bearbeiten]

C. Abwandlung "Grundsätzlich unterliegt A gemäß § 59a I 2 AsylG einer – auch als Residenzpflicht bezeichneten – räumlichen Beschränkung für die Dauer der Wohnpflicht in der Erstaufnahmeeinrichtung, § 47 I AsylG."

M.E. ergibt sich die Wohnpflicht aus § 47 I AsylG, die Residenzpflicht aus § 56 I AsylG und das in Rede stehende Erlöschen der Residenzpflicht aus § 59a I 2 AsylG. Insoweit empfinde ich den Satzbau als etwas unglücklich.

Jakob (: Jakob Goepfert 22:37, 27. Dez. 2022 (CET)[Beantworten]

A. Fallfrage 1: Anwendungsbereich des § 51 AsylG[Bearbeiten]

Mich verwirrt etwas, wieso in der ersten Fallfrage § 51 AsylG so ausführlich geprüft wird. Wenn ich den Fall richtig verstehe, besteht für A noch die Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen gem. § 47 I 1 AsylG. Ob diese aufgehoben werden kann, wird ja auch gerade in Fallfrage 2 geprüft. Die länderübergreifende Verteilung kommt aber nach § 51 I AsylG gerade nur in Betracht, wenn die Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, nicht (mehr) besteht. Müsste also nicht zuerst geprüft werden, ob die Wohnpflicht noch besteht bzw. aufgehoben werden kann, und, sofern die Wohnpflicht noch besteht, bereits der Anwendungsbereich des § 51 AsylG verneint werden?

--Eva Vogel 12:20, 31. Aug. 2023 (CEST)[Beantworten]