Diskussion:OpenRewi/ Grundrechte-Lehrbuch/ Körper & Persönlichkeit/ Menschenwürde - Art. 1 GG

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Lieber Christoph,

mir hat die Bearbeitung sehr gut gefallen. Die Einleitung finde ich in der Hinsicht gelungen, als dass du ausarbeitest, dass Art. 1 Abs. 1 GG auch als Staatsfundamentalform zu verstehen ist. Wenn man, wie ich, mit der unmittelbaren Anwendung von Art. 1 Abs. 1 GG ein wenig auf Kriegsfuß steht, fühlt man sich trotzdem direkt mitgenommen und verstanden. Das gilt erst recht für die weiteren Ausführungen, die dann explizit die Problematik der direkten Anwendbarkeit (als subjektiv-öffentliches Recht) ansprechen.

Einige Anmerkungen, die in der Masse nach viel ausschauen, in der Sache aber zumeist wirklich nur Anmerkungen sind:

– Ich persönlich finde es sehr schwierig das Konzept der Menschenwürde als christlich zu bezeichnen. Die jüdische Glaubensdoktrin kannte die Konzeption bereits auch. Im weitesten Sinne war er bereits bei Aristoteles Thema; die nicht gerade christlichen Römer (Cicero „de officiis“) kannten für sich auch eine Menschenwürde. Ich halte hier einen scholastischen Ansatz für Gewinnbringender; der Begriff wurde ja auch erst durch I. Kant „en vogue“

– Die Theorien von Luhmann sind sehr schön ausgeführt, ich würde sie allerdings explizit als lexikalisches Wissen markieren.

– „Letztlich auf Immanuel Kant zurückgehend, argumentativ aber der christlichen Mitgifttheorie ähnlich ist die Auffassung, dass aufgrund der wenigstens potentiellen Vernunftbegabung des Menschen diesem Würde zukommen muss." – Hier sehe ich eine Tautologie, denn Kant hat als Scholastiker das Christentum quasi versucht "a priori" zu beweisen. Entsprechend wundert es kaum, dass die Ergebnisse identisch sind.

– "Die Würde dient als Grundlage individueller Freiheitsentfaltung und soll die Fähigkeit zur selbstbestimmten und autonomen Entfaltung des einzelnen gewährleisten.[16] Würde man allerdings bei jeder Beeinträchtigung individueller Freiheiten ein menschenwürderelevantes Verhalten sehen, so wären die übrigen Freiheitsgrundrechte überflüssig." – Ich würde hier im zweiten Satz ein anderes Wort als "Würde" nehmen – es ist zwar hier als Verb gemeint, trotzdem ist es eine störende Wortwiederholung.

– Beim Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung könnte man noch genauer auf das APR (ohne das Thema vorwegzunehmen) eingehen und klarstellen, dass ein Eingriff Kern des APR automatisch einen Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 GG darstellt (so wohl hM).

– Besonders gut finde ich hier, dass offen gesagt wird, dass es sich um Fallgruppen handelt und die wichtigsten dargestellt werden.

– "Erst wenn elementare Aspekte der Persönlichkeitsentwicklung beeinträchtigt werden, kann von einer solchen gesprochen werden." Hier steht beim Beispiel nichts.

– Wahrlich nur eine Idee: Im Zuge der Entscheidung zu § 217 StGB hat das BVerfG sich nochmals Aktuell zur Menschenwürde geäußert + es gibt einige neuere BVerwG Judikate bzgl. der Bereitstellung von Medikation zur Euthanasie, ebenfalls mit Aussagen zur Menschenwürde. Wäre das evtl. noch einzuarbeiten?


Danke für den tollen Beitrag!

Jkohal 11:40, 28. Feb. 2021 (CET)[Beantworten]

finales Peer-Review Max[Bearbeiten]

Lieber Christoph, vielen Dank für die ganze Arbeit!

Das ist ein wirklich guter Artikel zu einem schwer fassbaren Grundrecht. Dir gelingt ein Kompromiss zwischen theoretischer Einführung und Klausurtaktik. Ein paar Anmerkungen findest Du im Text als Kommentare. Einige Dinge habe ich direkt geändert, schaue dafür in die Änderungshistorie des Artikels.

Dazu noch ein paar allgemeine Hinweise, die wir allen Autor:innen zur Sicherheit doppelt mitgeben:

  • bitte kontrolliere nochmal doppelt, ob Du "Examenswissen" und "Beispiele" durch unsere neuen Vorlagen ersetzt hast - es muss nichts mehr manuell formatiert werden.
  • zwischenzeitlich haben wir auch die Vorlage "Formulierungsbeispiel" gebaut. Schau doch mal, ob das in dein Kapitel passt.
  • in der Vorlage "weiterführendes Wissen" kannst Du jetzt über das Feld "Bezugspunkt" die Überschrift erweitern, um den Inhalt der Box weiter zu spezifizieren. Wie das geht, ist hier beschrieben.
  • Bitte beachte die Formatierungshinweise, insbesondere die richtige Zitierung von Normen zB Art. 1 I 1 GG.
  • Es heißt immer "BVerfG", nicht ausgeschrieben "Bundesverfassungsgericht".

Viele Grüße --Maximilian.Petras 10:31, 2. Jun. 2021 (CEST)[Beantworten]

Review Dana[Bearbeiten]

Lieber Christoph, schöner Beitrag!

Ich habe einige Kleinigkeiten direkt im Text geändert und ein paar Kommentare angebracht. Ansonsten ist mir noch Folgendes aufgefallen:

  • Beim postmortalen und pränatalen Persönlichkeitsschutz kommt es zu Überschneidungen mit den Ausführungen von Sué im Kapitel zur Grundrechtsberechtigung. Bitte stimmt Euch hierzu ab, damit wir Dopplungen vermeiden. Ich würde die Ausführungen eher hier integrieren und bei Sué dann weitgehend verweisen in Dein Kapitel.
  • Füge gerne noch Links beim Vorwissen ein.
  • Beim Lernziel wäre es aus Gründen der Einheitlichkeit prima, wenn Du ein wenig einkürzt, s. die anderen Beiträge zum Vergleich.
  • Den ersten Absatz unter dem Abschnitt A. finde ich sehr interessant, aber auch ein wenig verwirrend: Grundrechtsinterpretation, historische und "weltanschauliche" Würdekonzeptionen, objektive und subjektive Grundrechtsfunktionen gehen hier ein wenig durcheinander. Was willst Du genau sagen? Vielleicht ließe sich klarer sortieren: dem Grundgesetz vorausliegende historisch und philosophische Würdekonzeptionen, dann objektive und subjektive GR-Funktion, dann etwas zur Grundrechtsinterpretation und der Bedeutung des philosophischen Vorverständnisses.
  • Bei der Würdeträgerschaft vor der Geburt habe ich einige Ausführungen nicht verstanden, siehe Kommentare. Vielleicht kannst Du da noch etwas klarer formulieren?
  • Beim Eingriff sehe ich Kürzungspotential. Hier doppeln sich einige Ausführungen zum Kernbereich privater Lebensgestaltung.

Herzliche Grüße, --DanaValentiner 16:58, 5. Jun. 2021 (CEST)[Beantworten]