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Erste Hilfe/ Verpflichtungen zur Rettung im Wasser

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Die Erste Hilfe ist eine zentrale Voraussetzung und rechtliche Verpflichtung bei der Rettung im Wasser. Wer einen Badeunfall beobachtet, ist laut § 323c StGB zur Hilfeleistung verpflichtet – sofern dies ohne Eigengefährdung möglich ist. Wer sich also aus verschiedenen Gründen bei der Wasserrettung selbst in Gefahr bringen würde, oder andere Pflichten verletzen würde (z.B. bei Verantwortung über eine Gruppen kleiner Kinder) muss keine Wasserretumg durchführen. Wenn vorhanden muss aber mit Rettungsmitteln oder Rettungshilfsmitteln gearbeitet werden. Möglich wäre zum Beispiel das zuwerfen eines Rettungsringes. Wer aber nicht ins Wasser kann und auch keine Rettungs(hilfs)Mittel zur Verfügung hat, ist jedoch verpflichtet den Notruf zu wählen und potentielle Wasserretter zu alamieren.