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Beschränkungen der Verwertungsrechte / Freie Werknutzungen [Bearbeiten]

1. Hauptstück, Tabellenhierarchie 4


Einführung: Übersichtstabelle über die Regelung der freien Werknutzungen gemäß §§ 41 bis 57 Urheberrechtsgesetz

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§§ 41 bis 57 Urheberrechtsgesetz enthalten Bestimmungen über die Freie Werknutzung


  1. Die unten angeführte Tabelle ist als Orientierungshilfe gedacht.
  2. Die mit *Text* versehenen Überschriften wurden vom Verfasser ergänzend zu denen des Gesetzestextes eingefügt. Es wird ersucht, allfällige Verbesserungsvorschläge auf der Diskussionsseite anzugeben.
  3. Auf die zusätzlichen zu §§ 41 bis 57 bestehenden Regelungen wird verwiesen.


Wenn Sie mehr über diesen Abschnitt wissen wollen, folgen Sie bitte den Links der Tabelle!


  • Anmerkung: Tabelleneinträge in Normalschrift verweisen auf vorhandene Erläuterungen, Tabelleneinträge in Kursivschrift direkt auf den Gesetzestext


Übersichtstabelle über die Regelung der freien Werknutzungen gemäß §§ 41 bis 57 Urheberrechtsgesetz

Freie Werknutzungen
1. Freie Werknutzungen im Interesse der Rechtspflege und der Verwaltung (§ 41)
2. Flüchtige und begleitende Vervielfältigungen (§ 41a)
3. Vervielfältigung zum eigenen und zum privaten Gebrauch
    (§ 42 - § 57)
*Allgemeine Regelung* (§ 42/1)
*Für Zwecke der Forschung* (§ 42/2)
*Für Zwecke der Berichterstattung über Tagesereignisse* (§ 42/3)
*Zum privaten Gebrauch natürlicher Personen* (§ 42/4)
*Verwendungsbeschränkungen für zum eigenen oder privaten Gebrauch hergestellter Vervielfältigungsstücke* (§ 42/5)
*Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch* (§ 42/6)
*Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch von Sammlungen* (§ 42/7)
*Beschränkungen der Freien Werknutzung* (§ 42/8)
*Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch eines anderen* (§ 42a)
*Vergütungsansprüche* (§ 42b)
*Leerkassettenvergütung* (§ 42b)
*Reprographievergütung* (§ 42b)
*Geräte- und Betreibervergütung* (§ 42b)
*Von der Berichterstattung betroffene Werke* (§ 42c)
Behinderte Personen (§ 42d)
Freie Werknutzungen an Werken der Literatur. (§ 43)
*Reden* (§ 43)
*Aufsätze über wirtschaftliche, politische oder religiöse Tagesfragen* (§ 44)
*Einfache Pressemitteilungen* (§ 44/3)
*Zum Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch erstellte Sammlungen* (§ 45/1)
*Schulfunk* (§ 45/2)
*Zitate* (§ 46)
*Liedertexte* (§ 47)
*Programme* (§ 48)
*Entgeltlose Aufführung von Sprechwerken* (§ 50)
*Verwendung von Werke der Tonkunst für den Schulgebrauch* (§ 51)
*Einzelne Stellen erschienener Werke der Tonkunst* (§ 52)
*Öffentliche Aufführung von erschienene Werken der Tonkunst* (§ 53)
*Drehorgeln, Spieldosen und vergleichbare Schallträger*
*Kirchliche, bürgerliche Feierlichkeiten und militärische Anlässe*
*Kostenloser Zutritt, keine Erwerbszwecke oder ausschließlich für wohltätige Zwecke*
*Pflege volkstümlichen Brauchtums**
Freie Werknutzungen an Werken der bildenden Künste. (§ 54)
*Sammlungsverzeichnisse*
*Verkaufskataloge
*Schul und Unterrichtsgebrauch*
*In wissenschaftlichen Werken*
*Wissenschaftliche und belehrende Vorträge*
*An öffentlichen Orten sich befindliche Werke*
*Bildnis einer Person* (§ 55)
*Sonderregelungen für die freie Werknutzug an Werken der bildenden Künste* (§ 56)
Benutzung von Bild- oder Schallträgern und Rundfunksendungen in bestimmten Geschäftsbetrieben. (§ 56)
Überlassung von Bild- oder Schallträgern an bestimmte Bundesanstalten (§ 56a)
Benutzung von Bild- oder Schallträgern in Bibliotheken (§ 56b)
Öffentliche Wiedergabe im Unterricht (§ 56c)
Öffentliche Wiedergabe in Beherbergungsbetrieben (§ 56d)
Schutz geistiger Interessen bei freien Werknutzungen. (§ 57)


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