Examensrepetitorium Jura: Grundrechte: Art. 12 GG (Berufsfreiheit)

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Normtext[Bearbeiten]

Artikel 12
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Berufsfreiheit[Bearbeiten]

Schutzbereich[Bearbeiten]

persönlich[Bearbeiten]

Grundrechtsträger sind alle Deutschen. Wer Deutscher ist, richtet sich nach Art. 116 GG[1]. Daraus folgt, dass Nicht-Deutsche sich grundsätzlich nicht auf Art. 12 I GG berufen können. Für Bürger eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union gibt es eine Ausnahme: Auf Grund des Grundsatzes, dass Unionsbürger ebenso zu behandeln sind wie Inländer,[2] ist der Begriff "Deutscher" dahingehend europarechtlich überformt, dass Unionsbürger ebenfalls von ihm umfasst werden. Folgt man dem nicht, gewähren die Grundfreiheiten der Europäischen Union jedenfalls einen Schutz, der äquivalent zum Schutz aus Art. 12 I GG ist.[3] Nicht-deutsche EU-Ausländer können sich hingegen nicht auf Art. 12 I GG berufen. Ihnen steht die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 I GG als Auffanggrundrecht zur Verfügung. Dabei ist zu beachten, dass die Schranken des Art. 12 I GG nicht in Art. 2 I GG hineingelesen werden, sodass die "schwächere" Schrankentrias des Art. 2 I GG gilt.

Grundrechtsträger können gemäß Art. 19 III GG ebenso juristische Personen sein, wenn sie eine Tätigkeit ausüben, die auch von einer natürlichen Person ausgeübt werden könnte und dann in den Schutzbereich des Art. 12 I GG fallen würde.[4] Da Grundrechtsträger und Grundrechtsverpflichteter nicht ein und dieselbe Person sein können (Konfusionsargument), scheiden juristische Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich als Grundrechtsträger aus.[5] Ebenso beschränkt Art. 19 III GG die Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen auf inländische juristische Personen. Das bedeutet, dass der Sitz der juristischen Person in Deutschland sein muss.[6] Ähnlich wie bei Unionsbürgern gestaltet sich die Lage bei juristischen Personen: Auch hier genügt es wegen des unionsrechtlichen Diskriminierungsverbots für die Anwendbarkeit des Art. 12 GG, dass sie ihren Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat haben.

sachlich[Bearbeiten]

Die Schutzgüter des Art. 12 I GG sind die Berufsfreiheit (Wahl und Ausübung), die Freiheit der Wahl des Arbeitsplatzes und die der Ausbildungsstelle.

Beruf ist jede auf Dauer angelegte Tätigkeit, die der Schaffung oder dem Erhalt einer Lebensgrundlage dient. Hobbys sind nicht auf die Sicherung der Lebensgrundlage ausgerichtet. Das Merkmal "auf Dauer" ist weit zu fassen, lediglich der einmalige Erwerbsakt ist ausgeschlossen.

Umstritten ist, ob auch Tätigkeiten die verboten bzw. gemeinschädlich sind, vom Schutzbereich umfasst sind. Verbotene Tätigkeiten auszunehmen könnte das Grundrecht der Aushöhlung durch den Gesetzgeber öffnen, denn dieser könnte dann durch den Erlass von Verbotsgesetzen den Schutzbereich bestimmen. Andererseits soll nicht die Tätigkeit als solche, sondern ihre Bündelung mit Blick auf die Lebensgrundlage privilegiert werden. Den Diebstahl zu privilegieren, wenn er gewerbsmäßig erfolgt, erscheint problematisch. Ebenso liegt es, wenn sozial unwerte Handlungen zunächst unter Verfassungsschutz gestellt werden und dann sofort wieder ausgesondert werden. Abzustellen ist demnach auf den Unwert der Tätigkeit: Basiert diese auf der Beeinträchtigung fremder Rechtsgüter (Räuber, Berufskiller), unterfallen diese schon nicht dem Schutzbereich. Lediglich moralisch unwerte Tätigkeiten sind noch nicht sozial-schädlich oder gegen fremde Rechtsgüter gerichtet (siehe zur früheren Bewertung der Prostitution) und verdienen somit den Schutz durch Art. 12 I GG. Der Berufsbegriff Art. 12 I GG ist nicht immer mit dem steuerrechtlichen identisch: Warum sollte der "Berufskiller" auch noch privilegiert werden und keine Umsatzsteuer leisten?

Öffentlicher Dienst und staatlich gebundene Berufe (z.B. Beliehene) sind auch Berufe im Sinne des Art. 12 I GG unterliegen jedoch auch dem Art. 33 GG und sind somit - auch unter Berücksichtigung der Organisationshoheit des Staats - weitergehenden Eingriffen zugänglich.

  • Berufsfreiheit (Wahl und Ausübung):

Geschützt ist, "ob" man einen Beruf wählt: welchen Beruf man ergreift, ob man dabei bleibt oder einen anderen wählt oder ob man sich entschließt keinen Beruf auszuüben, also auch die negative Berufsfreiheit. Von der Ausübung, dem "wie" werden auch Umfang der Tätigkeit sowie deren Form, Mittel und Inhalt erfasst.

  • Freie Wahl des Arbeitsplatzes:

Die freie Wahl eines örtlichen Arbeitsplatzes schützt Arbeitnehmer und Selbstständige, ist also Ausdruck beruflicher Freizügigkeit und Niederlassungsfreiheit. Ein Anspruch auf eine konkrete Arbeitsstelle ergibt sich daraus nicht.

  • Freie Wahl der Ausbildungstelle:

Über den Wortlaut hinaus wird ein Abwehrrecht gegen Freiheitsbeschränkungen im Ausbildungswesen angenommen, daraus folgt aber kein Anspruch auf einen Ausbildungsplatz eigener Wahl.

Eingriff[Bearbeiten]

Eingriff in die Berufsfreiheit ist jede Verkürzung des Gewährleistungsgehalt mit berufsregelnder Tendenz.

Verfassungsrechtliche Rechtfertigung[Bearbeiten]

  • Drei-Stufen-Theorie (Apothekenurteil):
    • bloße Ausformung des Grundsatzes Verhältnismäßigkeit
    • 1. Stufe: Berufsausübungsregelungen: gerechtfertigt durch vernünftige Erwägungen des Allgemeinwohls
    • 2. Stufe: subjektive Berufswahlregeln: gerechtfertigt zum Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsguts
    • 3. Stufe: objektive Berufswahlregeln: gerechtfertigt zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes

Klausurrelevante Probleme[Bearbeiten]

  • Schutz vor Konkurrenz: Nach herrschender Meinung gewährt Art. 12 I GG keinen Schutz vor Konkurrenz. Die Konkurrenz ist gerade bei der profitgerichteten Vermarktung von Waren und Dienstleistungen unumgänglich. Eine Ausnahme ist nur zu machen, wenn der Staat regulierend eingreift und sich daraus Wettbewerbsverzerrungen (Begünstigung einzelner Konkurrenten, Offenlegung von Betriebsgeheimnissen die von Konkurrenten genutzt werden können) ergeben.
  • Abgrenzung zur Eigentumsfreiheit

Wichtige Urteile[Bearbeiten]

  • Apotheken-Urteil: BVerfGE 7, 377 ff.


Verbot von Zwangsarbeit[Bearbeiten]

Fußnoten[Bearbeiten]

  1. Text von Artikel 116:
    (1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.
    (2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.
  2. Art. 18, 21 I AEUV
  3. Vgl. dazu Borrmann, Der Schutz der Berufsfreiheit im deutschen Verfassungsrecht und im europäischen Gemeinschaftsrecht, Diss. Berlin 2002.
  4. BVerfGE 106, 275, 298.
  5. Eine Ausnahme besteht insoweit lediglich für (1) Kirchen, die sich auf die Religionsfreiheit berufen können, (2) Universitäten, die sich auf die Wissenschaftsfreiheit berufen können und (3) Rundfunkanstalten, die sich auf die Rundfunkfreiheit berufen können.
  6. Man kann problematisieren, ob damit der satzungsmäßige Sitz oder der (Haupt-)Verwaltungssitz gemeint ist.