Innere Medizin kk: Verfuegung

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Einleitung[Bearbeiten]

Viele ältere Menschen haben keine Angst vor dem Tod, sondern Angst ein Pflegefall zu werden und nicht mehr selbst für sich entscheiden zu können. Dies ist einer der Gründe, den eigenen Willen im Rahmen einer  Patientenverfügung festzulegen, solange man sich noch äußern kann.

Kurzer Text einer Verfügung[Bearbeiten]

Ein alter Patient mit einer Vielzahl von chronischen Erkrankungen legt Folgendes schriftlich fest:

Ich wünsche, falls ich nicht mehr selbst entscheiden kann, im Falle einer schweren Krankheit

  • keine Wiederbelebungsmaßnahmen ( Reanimation )
  • keine künstliche Ernährung
  • keine Beatmung
  • keine Dialyse
  • keine Operation.

Eine Behandlung mit Schmerz- und Beruhigungsmitteln, auch wenn sie mein Leben verkürzen sollte, wünsche ich ausdrücklich.

Gültigkeit[Bearbeiten]

Man kann diesen Text auch selber mit der Hand schreiben, mit dem eigenen Namen unterschreiben und einem Datum versehen. Dies ist rechtlich gültig.

Wo hinterlege ich meine Verfügung ?[Bearbeiten]

  • In meinem Geldbeutel
  • In meinem Dokumentenordner
  • Bei meinem nächsten Angehörigen oder beim Notar
  • im letzten Arztbrief bei den Diagnosen dazu fügen
  • Als Dokument in der Krankenhaus EDV einscannen lassen

Am Besten lässt man die Verfügung bei den Diagnosen in den letzten Entlaßbrief im Heimatkrankenhaus einfügen, denn dort kommt man bei einer Reanimation, einem Schlaganfall oder einer sonstigen schweren Krankheit zur Aufnahme und die ersten Informationen, die nachgeschaut werden, sind immer die Diagnosen und Befunde im letzten Entlaßbrief.

Außerdem sollte man den Text bei den nächsten Angehörigen und dem Hausarzt hinterlegen. Eine Kopie des letzten Entlaßbriefes sollte man zusammen mit dem Text im Geldbeutel mit sich führen. Eine Bestätigung nach ein bis zwei Jahren durch eine erneute Unterschrift ist sinnvoll.

Schriftlich oder mündlich ?[Bearbeiten]

Die Verfügung sollte schriftlich erfolgen und nicht zu lang sein.

Mit den Angehörigen sollte man auch über das Thema reden, sich eine eigene Meinung bilden und kundtun. Auch eine mündliche Äußerung ist eingeschränkt rechtlich gültig, wenn sie nachweisbar mehrfach erfolgte und eine freie Willensäußerung ist.

Gesetzeslage in D[Bearbeiten]

Siehe Bürgerliches Gesetzbuch  BGB § 1901a Patientenverfügung

  1. (1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.
  2. (2) Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten.
  3. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung des Betreuten.
  4. (4) Niemand kann zur Errichtung einer Patientenverfügung verpflichtet werden. Die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung darf nicht zur Bedingung eines Vertragsschlusses gemacht werden.
  5. (5) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.

Gerichtsurteile In D zum Thema Therapiebegrenzung[Bearbeiten]

Kein Schmerzensgeld oder Schadensersatz an Angehörige für ungewünschte lebensverlängernde Maßnahmen[Bearbeiten]

Zitat der Richterin von Pentz zum Entscheid des 6. Zivilsenates des BGH Bundesgerichtshofes

  • das menschliche Leben ist ein höchstrangiges Rechtsgut und absolut erhaltungswürdig
  • Auch wenn ein Patient selbst sein Leben als unwert erachten mag, verbiete sich für den Staat und auch die Gerichte die Schlussfolgerung, dieses Leben sei ein Schaden.

und

Ausführlicher Dokumentationsbogen zur Therapiebegrenzung[Bearbeiten]

Einleitung[Bearbeiten]

  • Datum
  • Gültig bis
  • Patientenaufkleber , bzw Name, Vorname , Geburtsdatum

Folgende Maßnahmen sollen nicht durchgeführt werden[Bearbeiten]

  • Reanimation
    • Herzdruckmassage
    • Defibrillation / Kardioversion
    • Medikamente zur Reanimation
    • Assist Devices
  • Beatmung
    • Invasive Beatmung
    • Nicht-invasive Beatmung (Maskenbeatmung)
    • Intensivierung der Beatmung
    • Lungenersatzverfahren (z.B. ECMO)
    • Verlegung Intensiv/IMC/andere Klinik
  • Künstliche Ernährung:
    • Über eine Magensonde enteral (Sondenkost)
    • Über die Vene parenteral
  • Andere Maßnahmen
  • Antiinfektive Therapie (z. B. Antibiotika)
  • Andere Medikamente (unter Besonderheiten benennen)
  • Blutprodukte ; Blutübertragung
  • Nierenersatzverfahren (z.B. Dialyse)
  • Operative / diagnostische Maßnahmen
  • Herzschrittmacher

Grund für die Begrenzung der Maßnahmen[Bearbeiten]

  • Medizinische Indikation nicht gegeben
    • Die Maßnahmen werden wegen der schlechten Gesamtprognose nicht zum Erreichen des angestrebten Therapieziels führen
    • Die Sterbephase hat begonnen
  • Therapiebegrenzung auf Grund des Patientenwillens
    • Die Aussage kann vom Patienten jederzeit ohne Angabe von Gründen formlos widerrufen werden
  • Erläuterung zum Patientenwillen:
    • Patient/in kann eigene Situation erfassen und die Folgen der Therapiebegrenzung verstehen
    • Der Patientenwille wurde durch Betreuer oder Bevollmächtigten zur Geltung gebracht
  • Patientenwille gesichert auf Basis von:
    • Patientenverfügung
    • Behandlungswünschen
    • Mutmaßlichem Patientenwillen

Das Informationsgespräch erfolgte am

  • mit dem Patienten/ der Patientin
  • mit dem gesetzlichen Betreuer/ Vorsorge-Bevollmächtigtem
  • mit der Pflegekraft
  • mit Angehörigen u. sonstigen Vertrauenspersonen,

Links[Bearbeiten]