Materielles Zivilrecht im 2. Staatsexamen: Haftung
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Haftung des Erwerbers eines Handelsgeschäfts
[Bearbeiten]Besonders examensrelevant ist die Erwerberhaftung, da sie Gelegenheit bietet, materielle und prozessuale Probleme aufzuwerfen.
Voraussetzungen
[Bearbeiten]Nach § 25 Abs. 1 S. 1 HGB haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die vom alten Inhaber im Betrieb begründeten Verbindlichkeiten, wenn
- ein Erwerb des Handelsgeschäfts unter Lebenden vorliegt (sonst gilt § 27 HGB)
- das Handelsgeschäft - nach der Verkehrsanschauung - unter der bisherigen Firma fortgeführt wird
- kein Haftungsausschluss nach § 25 Abs. 2 HGB erklärt wurde.
Rechtsfolge
[Bearbeiten]Die Haftung des Erwerbers tritt - anders als der Wortlaut der Norm nahelegt - gesamtschuldnerisch neben die des ursprünglichen Inhabers. Analog § 417 BGB stehen Einwendungen und Einreden des alten Inhabers auch dem Erwerber zu.