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Materielles Zivilrecht im 2. Staatsexamen: Handelskauf

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Voraussetzungen

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Ein Handelsgeschäft liegt vor, wenn beide Parteien Kaufmann im Sinne der §§ 1 ff. HGB sind und der Kauf für beide zum Betrieb ihres jeweiligen Handelsgewerbes gehört, § 343, § 344 HGB.

Rügeobliegenheit

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Nach § 377 HGB muss der Käufer bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft im Sinne des § 343 HGB die Ware unverzüglich prüfen und bei offenen Mängeln rügen. Versteckte Mängel, die auch bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar sind, müssen unmittelbar nach ihrer Entdeckung gerügt werden, Abs. 3. Andernfalls verliert er nach Abs. 2 alle Mängelrechte.