Syrer oder Jordanier? SV

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Autorin: Ivanka Goldmaier

Schwierigkeitsgrad: Fortgeschrittene

Lösungsvorschlag: Syrer oder Jordanier?


Sachverhalt[Bearbeiten]

A reiste über Tschechien im Januar 2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte hier einen Asylantrag. Er gab in seiner ersten Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) im Februar 2017 an, syrischer Staatsangehöriger aus Damaskus zu sein und das Land wegen des drohenden Wehrdienstes und des Bürgerkrieges mit Hilfe eines gefälschten jordanischen Reisepasses verlassen zu haben. Er habe mit dem jordanischen Reisepass bei der Republik Tschechien ein Schengen-Visum beantragt und auch erhalten. Der zum Nachweis seiner Identität vorgelegte syrische Zivilregisterauszug erwies sich nach durchgeführter Physikalisch-Technischer-Untersuchung (PTU) als Totalfälschung. Daraufhin forderte das BAMF A zur Abgabe einer Sprachprobe auf und gab ein sprachanalytisches Gutachten in Auftrag. Dieses kam zu dem Ergebnis, dass das Arabisch des A von für das libanesische oder jordanische Arabisch typische Abweichungen geprägt sei. Obwohl A angegeben habe, in Damaskus gelebt zu haben, spreche er nicht den Damaszener Dialekt. Das BAMF forderte A daraufhin zur Stellungnahme auf. Hierauf teilte A mit, dass er nur die syrische Staatsangehörigkeit besitze, sein Vater jedoch Jordanier gewesen sei. Er habe die meiste Zeit seines Lebens in Syrien gelebt. Erst als dort die Sicherheitslage aufgrund des Krieges unerträglich geworden sei und ihm die Einziehung zum Wehrdienst gedroht habe, habe er Syrien verlassen und sich einige Monate in Jordanien aufgehalten, bevor er nach Europa weitergereist sei. In Jordanien sei ihm niemals etwas zugestoßen. Aus der Visaauskunft ergab sich, dass A bei der Beantragung des Schengen-Visums in Tschechien neben dem jordanischen Reisepass auch eine Gewerbeanmeldung für ein Restaurant in Amman aus dem Jahr 2015 vorgelegt hat. Daraufhin lehnte das BAMF den Asylantrag des A als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 V und VII 1 AufenthG hinsichtlich Jordaniens nicht vorliegen und forderte A zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids auf und drohte andernfalls die Abschiebung nach Jordanien an. Zur Begründung führte das BAMF aus, dass es sich bei A um einen jordanischen Staatsangehörigen handele, dem jedenfalls in Jordanien nie etwas zugestoßen sei. Sein Asylantrag sei wegen der Täuschung über seine Staatsangehörigkeit auch als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass A bei einer Rückkehr nach Jordanien Gefahr liefe, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein.

Fallfrage[Bearbeiten]

  1. A möchten gegen den ablehnenden Bescheid des BAMF vorgehen, was ist ihm zu raten? Worauf ist er besonders hinzuweisen?
  2. Durfte das BAMF den Asylantrag des A als offensichtlich unbegründet ablehnen?

Hinweis[Bearbeiten]

Nach dem jordanischen Staatsangehörigkeitsrecht wird die Staatsangehörigkeit allein vom Vater an die Kinder weitergegeben. Das Kind eines jordanischen Vaters hat demnach - selbst, wenn die Mutter eine andere Staatsangehörigkeit hat - nur die jordanische Staatsangehörigkeit.


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Inhaltsverzeichnis des Buches[Bearbeiten]

§ 1 Nationales Asylverfahrensrecht

§ 2 Asylverfahrensrecht im europäischen Kontext

§ 3 Materielles Asylrecht

§ 4 Entscheidungsmöglichkeiten des BAMF und der Asylprozess

§ 5 Rechte und Pflichten nach Schutzzuerkennung

§ 6 Rechtsstellung nach Antragsablehnung und Aufenthaltssicherung

§ 7 Sozialleistungen im Flüchtlingskontext

§ 8 Nicht-humanitäres Aufenthaltsrecht

Fußnoten[Bearbeiten]