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Rechte und Pflichten im Umgang mit der Polizei/ Über die Quellen in diesem Buch

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Leider sind viele Webseiten und -blogs, Foren, Filme aber auch Zeitungen und andere etablierte Medien überflutet mit falschen Behauptungen zu diesem Thema. Draus resultieren oft Empfelungen, dessen Befolgung rechtswidrig und mit Konsequenzen bedroht werden. Da dieses Buch gerade diesem Trend entgegensteuern möchte, beziehen wir unsere Quelle maßgeblich direkt aus den Gesetzen. Diese werden, teilweise gekürzt, auch direkt in das Buch eingebunden. Quellen für Gesetzestexte sind i.d.R. die Webseiten gesetze-im-internet.de (Betrieben vom Bundesministerium für Justiz und Verbrucherschutz) und dejure.org (betrieben von der dejure.org Rechtsinformationssysteme GmbH). Die Gesetze der Länder werden aus den offiziellen Webseiten derer Justizministerien zitiert. Die Quellen eines jeden Zitates sind immer angegeben.
Zur Interpretation werden Grundsatzentscheidungen möglichst hochrangiger Gerichte aus (wenn möglich Offiziellen) Urteilsarchiven herangezogen. Dazu ist anzumerken, dass Urteile nicht rechtsverbindlich sind.

Art. 97 Abs. 1 GG
„Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.“
Quelle: gesetze-im-internet.de

Dennoch zeigt die Praxis, dass Gerichte gerne auf vorherige Urteile zurückgreifen. Das hat drei Gründe:

  1. Es ist einfacher, ein Urteil zu zitieren als eine eigene Urteilsbegründung auszuführen (dieser Grund klingt wahrscheinlich unbedeutender als er ist).
  2. Gerichte versuchen immer, eine Rechtssicherheit herzustellen und einheitliches Recht für alle Bürger gelten zu lassen.
  3. Kein Gericht sieht es gerne, wenn sein eigenes Urteil bei einer Berufung oder Revision aufgehoben wird und der Bezug auf andere Urteile ist einer der sichersten Wege dies zu verhindern.

Selten wird auch eine Ausführung aus einem Juristischem Webblog verwendet, um bestimmte Punkte auszuführen. Hinzu kommen noch spezialisierte Weblexika für bestimmte Definitionen.

In jedem Fall wurde die Seriösitat eines Webblogs geprüft und Informationen, die darus entstammen mit anderen Quellen abgeglichen. Dasselbe gilt für Urteile aus nicht offiziellen Quellen. Die Zitierung bestimmter Fachbücher, auch die Juristen auch gerne ihre Argumentationen berufen, wurde verzichtet, um den Rahmen nicht zu sprengen und die Quellen für den Leser besser zugänglich zu machen.

Auch wenn kein Fachbuch fehlerfrei ist, sind die Informationen so gut wie möglich auf ihren Wahrheitsgehalt geprüft und bei jeglicher Unstimmigkeit verworfen worden.