Rechte und Pflichten im Umgang mit der Polizei/ Ausweispflicht der Polizei

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Zusammenfassung: Ob sich die Polizei ausweisen muss ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. In einigen Ländern gilt das Tragen einer Uniform als ausreichend, um sich als Polizeibeamter zu identifizieren (nicht bei Beamten in zivil); in anderen Ländern muss der Dienstausweis vorgezeigt werden, wenn dies die Maßnahme nicht gefährdet. Das Nichtvorzeigen dieses Ausweises macht eine Polizeimaßnahme jedoch nicht direkt rechtswidrig.

Ob die Polizei verpflichtet ist sich auszuweisen oder nicht, hängt von dem betroffenem Bundesland ab. Meistens besagt die Regelung, dass Polizisten immer einen Dienstausweis dabei haben müssen. Wird eine Person kontrolliert und verlangt diese den Ausweis, muss er vorgezeigt werden, wenn die Situation es erlaubt; bei Polizisten in Zivil auch unaufgefordert. Als Beispiel aus dem Polizeigesetz NRW:

§6a Abs.1 PolG NRW
„Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte führen im Dienst einen Dienstausweis mit. Bei der Vornahme einer Maßnahme weisen sich Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte auf Verlangen der betroffenen Person aus, soweit sie oder der Zweck der Maßnahme hierdurch nicht gefährdet werden. Beim Einsatz in Zivilkleidung erfolgt dies unaufgefordert.[...]“
Quelle: lexsoft.de

In NRW bezieht sich das "ausweisen" auf den Dienstausweis, d.h. der Beamte muss diesen vorzeigen. Anders ist die Situation in Bayern; hier besteht auch für Polizisten in Zivil nur die Pflicht sich auszuweisen, wenn dies verlangt wird. Außerdem ist hier nicht von einem Dienstausweis die Rede:

§6 PAG
„Auf Verlangen des von einer Maßnahme Betroffenen hat der Polizeibeamte sich auszuweisen, soweit der Zweck der Maßnahme dadurch nicht beeinträchtigt wird.[...]“
Quelle: lexsoft.de

Ganz anders sieht das z.B. in Niedersachsen aus. Dort steht im Polizeigesetz nichts zu diesem Thema. In der Polizeidienstverordnung aber heißt es, dass Polizisten generell durch ihre Uniform ausgewiesen sind; den Dienstausweis müssen sie nur vorzeigen, wenn Zweifel bestehen, ob es sich um einen echten Polizisten handelt. Für diese Zweifel reicht kein allgemeines Misstrauen aus, es müssen klare Anhaltspunkte für einen falschen Polizisten vorliegen.

§ 9 der Polizeidienstverordnung 350
„(1) Der Schutzpolizeibeamte ist im Dienst grundsätzlich durch seine Dienstkleidung ausgewiesen.
(2) Bei Amtshandlungen ist auf Verlangen dem Betroffenen der Dienstausweis vorzuzeigen. Der Beamte ist berechtigt, dieses Ansuchen abzulehnen, wenn nach den Umständen keine vernünftigen Zweifel an seiner Eigenschaft als Polizeibeamter bestehen.“
Quelle: lawblog.de

In beiden Fällen müssen sich die Beamten aber nur ausweisen, wenn "der Zweck der Maßnahme dardurch nicht beeinträchtigt wird". Diese Einschränkung soll verhindern, dass man durch das Verlangen eines Ausweises die Maßnahme vereitelt.

Beispiel 1:

Zwei Polizisten klingeln an einer Wohnung, um den Bewohner, Herrn K, festzunehmen. Es öffnet Frau K und verlangt den Dienstausweis. Die Beamten sehen durch die geöffnete Tür, dass Herr K zu fliehen versucht.
In diesem Fall würde das Vorzeigen des Ausweises zu lange dauern; Herr K wäre längst weg. Die Polizei darf ihn also erstmal verfolgen und festnehmen. Danach muss sie sich ausweisen, wenn Herr K dies verlangt. Frau K hat jedoch kein Recht, den Ausweis zu sehen, da sie nicht direkt durch die Maßnahme betroffen ist.

Beispiel 2:

Zwei Polizisten Klingeln an einer Wohnung, um diese zu durchsuchen. Herr K öffnet und will die Beamten erst herein lassen, wenn er einen Ausweis gesehen hat.
In diesem Fall kann die Polizei die Wohnung auch durchsuchen, nachdem sie sich ausgewiesen haben, außerdem ist Herr K direkt von der Maßnahme, also der Durchsuchung, betroffen. Die Polizisten müssen sich also vorher ausweisen.

Beispiel 3:

Zwei Polizisten möchten Herrn K kontrollieren, da sie ihn wegen eines Handtaschenraubes verdächtigen, und fordern ihn auf sich auszuweisen. Herr K antwortet: "Ich zeige meinen Ausweis erst, wenn ich Ihren gesehen habe!"
Es gibt kein Gesetz, welches klar regelt, in welcher Reihenfolge Polizei und Verdächtiger sich ausweisen müssen. Es behindert auch nicht direkt die Kontrolle, wenn sich die Polizei zuerst ausweist, aber dies könnte Herrn K die Flucht ermöglichen. Das ist besonders heikel, da die Polizei seine Identität nicht kennt und somit kaum eine Chance hat, ihn wieder zu finden. Oft wird dies bereits als "Gefährdung der Maßnahme" angesehen (durch die erhöhte Fluchtchance besteht die Gefahr, dass die Kontrolle nicht mehr möglich ist).

OLG Saarbrücken, VRS 47, 474
„Der Ansicht des Betroffenen, dem [...] Verlangen eines uniformierten Polizeibeamten auf Vorzeigen des Führerscheins [...] nachzukommen, sei ein Kraftfahrzeugführer [...] nur dann verpflichtet [..], wenn der uniformierte Polizeibeamte sich zuvor entsprechend ausgewiesen habe, liegt nicht nur eine völlige Verkennung der Rechtslage zugrunde [...], sie ist auch [...] schlechterdings abwegig“
Quelle: juraforum.de

Hinweis: Auch wenn sich die uniformierten (!) Polizisten nicht ausweisen macht dies nicht die Polizeimaßnahme an sich rechtswidrig (vgl. OLG Saarbrücken, VRS 47, 474), d.h. Widerstand gegen diese Maßnahmen bleibt strafbar (nach §133 StGB). Beamte in Zivil, die nicht als Polizisten erkennbar sind, müssen ihrerseits auch nicht als Beamten angesehen werden. Sollten Zweifel daran bestehen, ob es sich um echte Polizisten handelt, empfehlen viele Polizeistellen, die Polizei einfach anzurufen und nachzufragen; im Zweifel auch über die Notrufnummer 110 (vgl. z.B. pd-lg.polizei-nds.de). GGf. kann so auch der Name der ermittelnen Beamten herausgefunden werden, wenn sie diesen nicht nennen wollen.