Strafprozessuale Probleme im 2. Staatsexamen: Anwaltliche Vernehmung
Problemstellung
[Bearbeiten]Ein Zeuge hat zulässigerweise in der Hauptverhandlung ein Zeugnisverweigerungsrecht ausgeübt. Er hat sich jedoch zuvor von seinem Anwalt "vernehmen" lassen und sein Einverständnis für die Verwertung des Vernehmungsprotokolls in der Hauptverhandlung gegeben.
Lösung
[Bearbeiten]Der BGH hat die Verwertbarkeit eines anwaltlichen Vernehmungsprotokolls zumindest für den Fall verneint, dass die Vernehmung durch den Anwalt des Angeklagten stattgefunden hat (BGH NStZ 2001, 49).
§ 252 StPO sei zwar nicht unmittelbar einschlägig, da er nur amtliche Vernehmungen betrifft, die Nichtverwertbarkeit folgt aber aus seinem Rechtsgedanken. Verhindere § 252 StPO schon die Verwertbarkeit von amtlichen Aussagen, müsse dasselbe erst recht für nicht-amtliche "Vernehmungen" gelten. Andernfalls würden wesentliche Aspekte der Verfahrensführung aus den Händen des Gerichts genommen. Entsprechende Aussagen seien auch nicht mit normalen sonst verwertbaren früheren Äußerungen eines Zeugen vergleichbar, soweit sie gezielt mit Hinblick auf das Strafverfahren getätigt werden.