Strafprozessuale Probleme im 2. Staatsexamen: Gespaltene Zeugnisverweigerung
Problemstellung
[Bearbeiten]Im Fall der gespaltenen Zeugnisverweigerung beruft sich ein Zeuge nach seiner nichtrichterlichen Aussage auf ein bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52, erlaubt aber gleichzeitig die Verwertung der früheren Aussage.
Lösung
[Bearbeiten]Die frühere Aussage ist verwertbar. Das Zeugnisverweigerungsrecht soll den Zeugen vor Konflikten schützen, aber nicht den Angeklagten vor der Verwertung von Aussagen. Der Zeuge kann daher auch selbst entscheiden, inwieweit er auf sein Zeugnisverweigerungsrecht verzichten will.
Eingeführt werden kann die Aussage durch Vernehmung der Verhörsperson in der Hauptverhandlung. Weil in diesem Fall keine kontradiktorische Befragung möglich ist, muss der Beweiswert der Aussage aber als deutlich gemindert betrachtet werden.
Der BGH verlangt aber eine qualifizierte Belehrung des Zeugen darüber, welche Folgen der Verzicht auf die Verwertung der früheren Aussage hat und eine anschließende ausdrückliche Erklärung des Verzichts.
Literatur
[Bearbeiten]Schmitt, Zum Verzicht auf das Verwertungsverbot des § 252 StPO, NStZ 2013, 213.