UN-Kaufrecht: Pflichten des Käufers

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Hauptpflichten des Käufers sind die Bezahlung des Kaufpreises und die Abnahme der Ware, Art. 53 CISG.

Kaufpreiszahlung[Bearbeiten]

Die Pflicht zur Kaufpreiszahlung ist in den Art. 54-59 CISG näher ausgestaltet.

Mitwirkung des Käufers[Bearbeiten]

Nach Art. 54 ist der Käufer verpflichtet, alle Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Zahlung zu schaffen. Darunter fallen insbesondere von ihm einzuholende devisenrechtliche Genehmigungen und das Stellen eines im internationalen Handel weit verbreiteten Dokumentenakkreditivs.

Preisbestimmung[Bearbeiten]

Art. 55 stellt eine Vermutung für den Marktwert als Preisbasis auf, wenn der Vertrag keine Einigung auf einen Preis enthält. Für marktgängige Waren wird damit der Preis aus den essentialia negotii ausgenommen. Die Beweislast für die Höhe des Marktpreises trägt diejenige Partei, die sich auf die Anwendbarkeit des Art. 55 beruft.[1]

Zahlungsort[Bearbeiten]

Art. 57 gibt den Zahlungsort vor. Im Fall der Abtretung der Kaufpreisforderung ist umstritten, ob der Zahlungsort nach Art. 57 Abs. 1 lit. a bei der Niederlassung des ursprünglichen Verkäufers bleibt, oder ob am Ort der Niederlassung des Zessionars zu zahlen ist. Vertreten wird zum einen ein Rückgriff auf nationales Recht[2] (nach § 407 Abs. 1 BGB wäre danach bis zur Kenntnis von der Abtretung Zahlung an den Verkäufer möglich), zum anderen eine konventionsautonome Auslegung nach der neuer Zahlungsort zwar die Niederlassung des Zessionars ist, der Verkäufer aber alle dadurch entstandenen Mehrkosten tragen muss.[3] Die Frage wird gegebenenfalls auch im Rahmen der internationalen Zuständigkeit relevant, falls diese nach dem Vertragsstatut an den Erfüllungsort anknüpft.[4] Für den vom UN-Kaufrecht vorrangig geregelten Verkauf beweglicher Sachen bestimmt Art. 5 Abs. 1 lit. b) EuGVO den Gerichtsstand aber autonom durch Anknüpfung an den Erfüllungsort der charakteristischen Leistung.

Fälligkeit[Bearbeiten]

Art. 58 bestimmt die Fälligkeit des Zahlungsanspruchs und gibt dem Käufer das Recht, die Zahlung zu verweigern, bis er die Ware untersuchen konnte. Mangels vorrangiger Parteiabrede ist der Kaufpreis Zug um Zug gegen Zurverfügungstellen der Ware zu bezahlen. Wann das der Fall ist, bestimmt sich vorrangig nach dem Vertrag (z.B. durch die Verwendung von Incoterms). Umstritten ist, welche Rechte der Käufer hat, wenn die zur Verfügung gestellte Ware vertragswidrig ist. Nach einer Ansicht hat er in diesem Fall ein umfassendes Zurückbehaltungsrecht.[5] Nach anderer Ansicht besteht ein Zurückbehaltungsrecht nur, wenn die Ware offensichtlich vertragswidrig ist, was der Fall sein soll, wenn die Vertragswidrigkeit bereits in der kurzen Untersuchungsfrist nach Art. 58 Abs. 3 erkennbar ist.[6] In jedem Fall setzt das Zurückbehaltungsrecht eine entsprechende Erklärung voraus und tritt nicht automatisch ein.[7]

Art. 59 stellt klar, dass die Zahlung ohne Zahlungsaufforderung oder Rechnungsstellung mit Eintritt der Fälligkeit zu leisten ist. Davon weichen allerdings z.B. die Incoterms ab, indem sie Rechnungsstellung verlangen.[8]

Währung[Bearbeiten]

Nicht ausdrücklich vom UN-Kaufrecht geregelt ist die Währung, in welcher der Kaufpreis zu bezahlen ist. Vertreten wird zum einen eine übereinkommensautonome Lösung, zum anderen eine Anknüpfung nach IPR.

Abnahmepflicht[Bearbeiten]

Die in Art. 60 CISG geregelte Abnahmepflicht des Käufers besteht aus

  • der Pflicht des Käufers, alle vernünftigerweise von ihm zu erwartenden Mitwirkungshandlungen vorzunehmen, damit die Lieferung ihn erreichen kann (z.B. das Beschaffen von Importgenehmigungen) und
  • der Pflicht, die Ware tatsächlich in Besitz zu nehmen

Bei einem eindeutig bestimmten Lieferzeitpunkt schuldet der Käufer die sofortige Abnahme, andernfalls Abnahme innerhalb einer angemessenen Frist.[9]

Fußnoten[Bearbeiten]

  1. Schlechtriem/Schwenzer, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, 6. Aufl. 2013, Art. 55 Rn. 18; die Gegenansicht vertritt eine Amtsermittlungspflicht des Gerichts
  2. dafür z.B. Schlechtriem/Schwenzer, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, 6. Aufl. 2013, Art. 57 Rn. 21
  3. dafür z.B. MüKoBGB, 6. Aufl. 2012, Art. 57 CISG Rn. 23
  4. siehe Schlechtriem/Schwenzer, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, 6. Aufl. 2013, Art. 57 Rn. 23 ff.
  5. OGH, 8.11.2005, CISG-online 1156 = IHR 2006, 87
  6. Schlechtriem/Schwenzer, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, 6. Aufl. 2013, Art. 58 Rn. 28
  7. Schlechtriem/Schwenzer, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, 6. Aufl. 2013, Art. 58 Rn. 32
  8. Ferrari, Internationales Vertragsrecht, 2. Aufl. 2011, Art. 59 CISG Rn. 4
  9. Schlechtriem/Schroeter, Internationales UN-Kaufrecht, 5. Aufl. 2013, Rn. 531