Verwaltungsrecht in der Klausur/ § 4 Die Fortsetzungsfeststellungsklage/ B. Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen der Fortsetzungsfeststellungsklage
§ 3 Die Fortsetzungsfeststellungsklage
B. Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen der Fortsetzungsfeststellungsklage
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32 Nach der Prüfung der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs und der Prüfung der statthaften Klageart sind im Falle der Fortsetzungsfeststellungsklage regelmäßig die folgenden weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen anzusprechen, wobei es auch hierbei auf problembewusstes Arbeiten ankommt (dazu § 1 Rn. 52, 123).
I. Klagebefugnis
[Bearbeiten]Autor der Ursprungsfassung dieses Abschnitts I. ist Hendrik Burbach
33 Auch bei der Fortsetzungsfeststellungsklage muss der Kläger nach § 42 II VwGO klagebefugt sein. Sie ist nur dann zulässig, wenn der Kläger geltend machen kann, dass der erledigte Verwaltungsakt ihn in seinen Rechten verletzt habe.[1] Nach der h.M. und der Rechtsprechung des BVerwG ist § 42 II VwGO unmittelbar auf die Fortsetzungsfeststellungsklage anzuwenden.[2] Eine andere Ansicht wendet § 42 II VwGO analog unter dem Verweis auf die in § 42 II VwGO normierte Voraussetzung des noch existenten Verwaltungsakts an.[3] Nicht ausreichend für die Begründung der Klagebefugnis ist dagegen das bloße Vorliegen des Fortsetzungsfeststellungsinteresses (dazu noch Rn. 50 ff.) Dieses bezieht sich auf die Feststellung als solche.
34 Zur Begründung der Klagebefugnis bedarf es der Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch die ursprüngliche Maßnahme oder deren Unterlassung.[4] Die Bestimmung richtet sich nach den für die Anfechtungsklage bzw. Verpflichtungsklage herausgearbeiteten Grundsätzen (s. zur Klagebefugnis bei der Anfechtungsklage § 2 Rn. 281 ff. und bei der Verpflichtungsklage § 3 Rn. 28 ff.).
35 Formulierungsvorschlag: „Der Kläger müsste zudem auch klagebefugt sein. Dieses Erfordernis gilt nach § 42 II VwGO analog auch für die Fortsetzungsfeststellungklage, da es sich hierbei um die Fortführung einer (Anfechtungs-/Verpflichtungsklage) handelt. Mithin hat der Kläger darzulegen, dass er durch den erledigten Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt wurde/dass das Bestehen des begehrten Anspruchs nicht ausgeschlossen war.“
II. Vorverfahren
[Bearbeiten]Autorin der Ursprungsfassung dieses Abschnitts II. ist Renana Braun
36 Ob auch im Rahmen der Fortsetzungsfeststellungsklage ein Vorverfahren durchzuführen ist, ist differenziert zu beurteilen. Für die Frage der Erforderlichkeit der erfolglosen Durchführung eines Vorverfahrens sind zwei Konstellationen zu unterscheiden: Die erste betrifft die Erledigung vor Ablauf der Widerspruchsfrist, die zweite die Erledigung nach Ablauf der Widerspruchsfrist.
1. Erledigung vor Ablauf der Widerspruchsfrist
[Bearbeiten]37 Umstritten ist, ob die erfolglose Durchführung eines Vorverfahrens erforderlich ist, wenn die Erledigung des Verwaltungsakts vor Ablauf der Widerspruchsfrist eintritt. In der Literatur wird vertreten, dass das Widerspruchsverfahren in diesem Fall als Sachentscheidungsvoraussetzung der Fortsetzungsfeststellungsklage jedenfalls dann zwingend durchzuführen sei, wenn vor der Erledigung bereits Klage erhoben worden ist.[5] Danach solle die Möglichkeit zur Selbstkontrolle der Verwaltung auch bei Erledigung bestehen bleiben. Es gehört allerdings nicht zu den Aufgaben der Verwaltung, verbindlich darüber zu entscheiden, ob ein erledigter Verwaltungsakt bzw. dessen Versagung rechtswidrig war.[6] Zwar sieht das Verwaltungsverfahrensrecht nach § 44 V VwVfG auch rein feststellende Entscheidungen der Verwaltung vor. Die deklaratorische Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts verfolgt mit dem Zweck der Herstellung von Rechtssicherheit allerdings eine andere Funktion als das Vorverfahren. Auch dürfte dem Widerspruchsführer mit einem Abhilfebescheid, in dem die Ausgangsbehörde die Rechtswidrigkeit des ohnehin erledigten Verwaltungsakts feststellt, nur selten geholfen sein. Die Aufgabe, verbindlich über die Rechtmäßigkeit von Verwaltungshandeln zu entscheiden, obliegt im Rahmen der Gewaltenteilung originär den Verwaltungsgerichten. Sinn und Zweck des Widerspruchsverfahrens besteht demgegenüber darin, der Ausgangs- bzw. Widerspruchsbehörde zu ermöglichen, die Sachentscheidung unter Berücksichtigung etwaiger neuer Einwendungen des Widerspruchsführers einer erneuten Rechtmäßigkeits- und Zweckmäßigkeitsprüfung zu unterziehen und gegebenenfalls revidieren oder abwandeln zu können (vgl. §§ 68 I 1, 72 VwGO). Die bloße Feststellung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts bzw. der Versagung kann diese Funktion allerdings nicht gleichsam zum Tragen kommen lassen, soweit sie Zweckmäßigkeitsüberlegungen von vornherein außer Betracht lässt und keine Aufhebung oder Korrektur der Sachentscheidung ermöglicht.[7] Richtigerweise kann es daher für das Erfordernis der erfolglosen Durchführung eines Vorverfahrens nicht auf den Zeitpunkt der Erledigung vor oder nach Klageerhebung, sondern nur auf die Frage ankommen, ob vor der Erledigung bereits die Bestandskraft des Verwaltungsakts eingetreten ist. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass die Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Klage erst im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen müssen. Ein Widerspruch kann insofern grundsätzlich auch nach einer bereits erfolgten Klageerhebung mit Einfluss auf das Vorliegen deren Sachentscheidungsvoraussetzungen eingelegt werden, solange die Widerspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist. Will man diese Möglichkeit nicht beschneiden, kann die Unzulässigkeit der erhobenen Klage zum Zeitpunkt der Erledigung aus diesem Grund nur dann beachtlich sein, wenn die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen war. Vor diesem Hintergrund erscheint die in der Rechtsprechung vertretene Ansicht, wonach die erfolglose Durchführung eines Vorverfahrens bei Eintritt der Erledigung vor Ablauf der Widerspruchsfrist nicht erforderlich ist,[8] als sachgerecht.
2. Erledigung nach Ablauf der Widerspruchsfrist
[Bearbeiten]38 Tritt die Erledigung erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist ein, ohne dass zuvor Widerspruch eingelegt worden ist, fehlt es wegen der Bestandskraft des Verwaltungsakts an der erforderlichen Möglichkeit der Zulässigkeit einer bereits erhobenen oder noch zu erhebenden fortzusetzenden Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage zum Zeitpunkt der Erledigung. Der Verwaltungsakt ist in diesem Fall nicht mehr angreifbar. Die Fortsetzung des Verfahrens nach § 113 I 4 VwGO kann über die vor Erledigung eingetretene endgültige Unzulässigkeit der Klage nicht hinweghelfen.
3. Literaturhinweise
[Bearbeiten]39 Groscurth, Examenskurs VwGO für Studenten und Referendare, 2014, Rn. 334-336, 755-757; Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 11. Aufl. 2019, Teil 3 § 18 Rn. 55; Ipsen, Allgemeines Verwaltungsrecht, 11. Aufl. 2019, Rn. 1132-1136; Schenke, Verwaltungsprozessrecht, 16. Aufl. 2019, Rn. 665 f.; Saarheimer Fälle: „Soccer-Arena“ (http://www.saarheim.de/Faelle/soccerarena-fall.htm); Kurzfälle bei Uerpmann-Wittzack, Examens-Repetitorium – Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungsprozessrecht, 5. Aufl. 2018, Fall 73.
III. Klagefrist
[Bearbeiten]Autor der Ursprungsfassung dieses Abschnitts III. ist Patrick Stockebrandt
40 Es ist strittig, ob im Rahmen der Fortsetzungsfeststellungsklage eine Klagefrist zu beachten ist. Soweit die Erledigung nach Klageerhebung eintritt, stellt sich jedenfalls kein Fristproblem.[9] Denn wenn die zugrundeliegende Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage verspätet eingelegt wurde, bleibt die Klage auch bei Übergang auf die (nachträgliche) Fortsetzungsfeststellungsklage unzulässig.[10]
41 Unterschiedliche Meinungen gibt es im Hinblick auf die Geltung der Klagefrist bei vorprozessualer Erledigung. Einer Meinung nach findet § 74 VwGO jedenfalls dann keine Anwendung, wenn sich der noch nicht bestandskräftige Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung erledigt hat.[11] § 113 I 4 VwGO fordere seinem Wortlaut nach gerade keine Frist für den Übergang.[12] Außerdem ziele die ratio des § 74 VwGO auf die Sicherung der Bestandskraft eines Verwaltungsakts ab, die jedoch aufgrund der Erledigung nicht mehr zum Tragen komme.[13] Zudem handele es sich bei der Fortsetzungsfeststellungsklage um eine „spezielle“ Feststellungsklage, für die keine Fristbindung bestehe.[14] Schlussendlich werde die Verwaltung vor einer erst Jahre später eingelegten Klage durch das Erfordernis des Feststellungsinteresses (s. dazu Rn. 50 ff.) und dem Grundsatz der Verwirkung (s. dazu § 2 Rn. 399 ff.) geschützt.[15]
Einer anderen Meinung nach ist § 74 VwGO aber gerade analog anzuwenden, da die Fortsetzungsfeststellungsklage eine enge „Verwandtschaft“[16] zur Anfechtungsklage besitze, sie m.a.W. also eine „amputierte“ bzw. „verlängerte“ Anfechtungsklage darstelle, müssten für sie dementsprechend auch die Vorschriften der §§ 74, 58 VwGO gelten.[17]
42 Wiederum einhellig wird die Situation gewertet, wenn die Erledigung erst nach Bestandskraft (z.B. durch Ablauf der Widerspruchsfrist) eintritt. In diesem Fall hat der Kläger es versäumt, fristgerecht Widerspruch oder Anfechtungsklage zu erheben, so dass die Fortsetzungsfeststellungsklage sodann auch unzulässig ist.[18] Im Hinblick auf die Fristberechnung und die Rechtsbehelfsbelehrung (s. § 2 Rn. 361 ff.), die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (s. § 2 Rn. 394 ff.) und die Klageverwirkung (s. § 2 Rn. 399 ff.) wird auf die entsprechenden Ausführungen im Rahmen der Anfechtungsklage verwiesen.
43 Anmerkungen zur Falllösung: In einer Klausur wird der Meinungsstreit jedenfalls kurz darzustellen sein. Ggf. muss er jedoch nicht entschieden werden: es sollte z.B. beachtet werden, dass möglicherweise eine fehlerhafte Belehrung über die Klagemöglichkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage vorliegt, sodass die Frist gemäß § 58 II 1 VwGO jedenfalls ein Jahr beträgt.[19] Auch eine Einschränkung durch den Grundsatz der Verwirkung kommt in Betracht.
Weiterführende Literaturhinweise finden sich in § 2 Rn. 402.
IV. Beteiligte
[Bearbeiten]Autorin der Ursprungsfassung dieses Abschnitts IV. ist Carola Creemers
44 Die Ausführungen zu den Beteiligten im Rahmen der Anfechtungsklage gelten entsprechend für die Fortsetzungsfeststellungsklage (s. ausführlich § 2 Rn. 403 ff.). Insbesondere findet § 78 VwGO auch auf die Fortsetzungsfeststellungsklage Anwendung, da das Fortsetzungsfeststellungsverfahren an die Stelle des Anfechtungs- oder des Verpflichtungsverfahrens tritt.[20]
V. Zuständiges Gericht
[Bearbeiten]Autorin der Ursprungsfassung dieses Abschnitts V. ist Katharina Goldberg
45 Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist nur zulässig, wenn das zuständige Gericht angerufen wurde (zur Verweisung bei fehlerhafter Zuständigkeit s. näher § 1 Rn. 49, 163; § 2 Rn. 468). Bei der Frage des zuständigen Gerichts liegt häufig kein Schwerpunkt der Klausurlösung. Dennoch müssen die sachliche und örtliche Zuständigkeit in jeder Klausur zumindest angesprochen und die relevanten Normen benannt werden.
46 Formulierungsvorschlag: „Das angerufene Gericht müsste sachlich gem. § 45 VwGO und örtlich gem. § 52 VwGO zuständig sein.“
47 Das Verwaltungsgericht ist sachlich in der ersten Instanz für alle Streitigkeiten zuständig, für die der Verwaltungsrechtsweg gem. § 40 VwGO eröffnet ist, § 45 VwGO[21] (zur ausnahmsweise abweichenden Zuständigkeit von OVG und BVerwG s. § 2 Rn. 466 f.).
48 Die örtliche Zuständigkeit richtet sich bei allen Klagearten nach § 52 VwGO. Sie muss bestimmt werden, wenn verschiedene Gerichte sachlich zuständig sind. In den meisten Klausuren wird die örtliche Zuständigkeit durch den Klausursteller vorgegeben. Wenn dies nicht gegeben ist müssen die einzelnen Nummern des § 52 VwGO gründlich gelesen werden. Sie geben eine Reihenfolge vor, nach der die örtliche Zuständigkeit bestimmt werden muss.
49 Bei der Fortsetzungsfeststellungsklage sind folgende Nummern des § 52 VwGO in folgender Reihenfolge relevant: Nr. 1, Nr. 4, Nr. 2, Nr. 3, Nr. 5 (ein Überblick über die Nummern des § 52 VwGO findet sich in § 2 Rn. 473). 52 Nr. 2 und 3 VwGO finden wegen der Ableitung der Fortsetzungsfeststellungsklage von der Anfechtungsklage/Verpflichtungsklage ebenfalls auf die Fortsetzungsfeststellungsklage Anwendung.[22]
VI. Rechtsschutzbedürfnis: Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse
[Bearbeiten]Autorin der Ursprungsfassung dieses Abschnitts VI. ist Dana-Sophia Valentiner
50 Für die Fortsetzungsfeststellungsklage ist das berechtigte Interesse der klagenden Person erforderlich, das sog. Fortsetzungsfeststellungsinteresse (s. einleitend zum Erfordernis des allgemeinen und besonderen Rechtsschutzbedürfnisses bereits § 2 Rn. 483 ff.).
1. Berechtigtes Interesse
[Bearbeiten]51 Bei der Fortsetzungsfeststellungsklage ist das „berechtigte Interesse“ des Klägers an der begehrten Feststellung als Sachentscheidungsvoraussetzung zu prüfen – dies ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut des § 113 I 4 VwGO. Das Feststellungsinteresse ist – anders als das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis bei Leistungs- und Gestaltungsklagen – positiv zu begründen.
52 Die Rechtsschutzverfahren der VwGO sind grundsätzlich darauf ausgerichtet, sich gegen bestehende Rechtsbeeinträchtigungen zu verteidigen. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 IV GG. Mit dem Fortsetzungsfeststellungsinteresse wird begründet, warum ausnahmsweise auch nach Erledigung einer Belastung durch einen Verwaltungsakt eine gerichtliche Überprüfung möglich sein soll.[23]
2. Relevante Fallgruppen
[Bearbeiten]53 In der Literatur und Rechtsprechung haben sich bestimmte Fallgruppen etabliert, bei denen ein berechtigtes Interesse an der Feststellung angenommen wird: Wiederholungsgefahr, Rehabilitationsinteresse, (schwerwiegende) Grundrechtsbeeinträchtigung, sich typischerweise kurzfristig erledigender Verwaltungsakt und Präjudizität.[24]
54 Von einer konkreten Wiederholungsgefahr ist auszugehen bei hinreichender Wahrscheinlichkeit eines gleichartigen Verwaltungshandelns.[25] Das setzt zum einen die Möglichkeit eines künftigen vergleichbaren Sachverhalts, zum anderen das voraussichtliche Festhalten der Behörde an ihrer Rechtsauffassung voraus.[26]
55 Ein Rehabilitationsinteresse wird angenommen, wenn der angegriffene Verwaltungsakt diskriminierenden Charakter hat.[27] Das besondere Feststellungsinteresse ergibt sich aus dem grundrechtlichen Persönlichkeitsschutz aus Art. 2 I (i.V.m. Art. 1 I GG), gegebenenfalls in Verbindung mit dem Diskriminierungsverbot gemäß Art. 3 III GG. Der Persönlichkeitsschutz gebietet eine Rechtsschutzmöglichkeit gegen die diskriminierende Wirkung, die über die Erledigung des Verwaltungsakts fortdauert.
56 Bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen gebieten die konkret betroffenen Grundrechte, verbunden mit dem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 IV GG, eine Rechtsschutzmöglichkeit zur Klärung der Rechtmäßigkeit des Eingriffs.[28]
57 Bei Verwaltungsakten, die sich typischerweise kurzfristig erledigen, ergibt sich das Feststellungsinteresse daraus, dass aufgrund des kurzfristigen Charakters andernfalls gar keine Rechtsschutzmöglichkeit bestünde.[29]
58 Schließlich ist das berechtigte Interesse gegeben, wenn die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Vorbereitung eines Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozesses dient.[30] Dies ist der Fall, wenn eine rechtskräftige Klärung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Rechtsposition der klagenden Person im Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozess verbessern könnte.[31] Bei Erledigung vor Klageerhebung ist jedoch der Rechtsweg der ordentlichen Gerichtsbarkeit vorrangig zu beschreiten.
Fußnoten
- ↑ Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17. Aufl. 2019, § 32 Rn. 1425.
- ↑ BVerwG, Urt. v. 23.3.1982, Az.: 1 C 157.79 = NJW 1982, 2514; Hufen, Allgemeines Verwaltungsrecht, 11. Aufl. 2019, § 18 Rn. 54; W.-R. Schenke/R. P. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 113 Rn. 125.
- ↑ Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17. Aufl. 2019, § 32 Rn. 1425 m.w.N.
- ↑ Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 11. Aufl. 2019, § 18 Rn. 54.
- ↑ Würtenberger/Heckmann, Verwaltungsprozessrecht – Ein Studienbuch, 4. Aufl. 2018, Rn. 422 m.w.N.; a.A. Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 11. Aufl. 2019, § 6 Rn. 13 m.w.N.
- ↑ BVerwG, Urt. v. 9.2.1967, Az.: I C 49.64 = BVerwGE 26, 161.
- ↑ Vgl. BVerwG, Urt. v. 9.2.1967, Az.: I C 49.64 = BVerwGE 26, 161 (166 f.).
- ↑ BVerwG, Urt. v. 14.7.1999, Az.: 6 C 7.98 = BVerwGE 109, 203.
- ↑ Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 11. Aufl. 2019, § 18 Rn. 56. Denn insofern besteht keine Fristbindung, s. Decker, in: Posser/Wolff, VwGO, 49. Ed., Stand: 1.4.2019, § 113 Rn. 81.
- ↑ Schenke/Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 113 Rn. 128; Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im Öffentlichen Recht, 14. Aufl. 2019, Rn. 562; Schenke, Verwaltungsprozessrecht, 16. Aufl. 2019, Rn. 703 m.w.N.
- ↑ BVerwG, Urt. v. 14.7.1999, Az.: 6 C 7/98 = BVerwGE 109, 203 = NVwZ 2000, 63 (63). S. Schenke/Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 113 Rn. 128; Schenke, Verwaltungsprozessrecht, 16. Aufl. 2019, Rn. 703 sowie Kintz, Assessorexamen im Öffentlichen Recht, 10. Aufl. 2018, Rn. 288.
- ↑ BVerwG, Urt. v. 14.7.1999, Az.: 6 C 7/98 = BVerwGE 109, 208 = NVwZ 2000, 63 (64). S. auch Decker, in: Posser/Wolff, VwGO, 49. Ed., Stand: 1.4.2019, § 113 Rn. 90.3.
- ↑ Schenke, Verwaltungsprozessrecht, 16. Aufl. 2019, Rn. 703. S. BVerwG, Urt. v. 14.7.1999, Az.: 6 C 7/98 = BVerwGE 109, 207 f. = NVwZ 2000, 63 (64).
- ↑ BVerwG, Urt. v. 14.7.1999, Az.: 6 C 7/98 = BVerwGE 109, 207 = NVwZ 2000, 63 (64); a.A. Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im Öffentlichen Recht, 14. Aufl. 2019, Rn. 563.
- ↑ BVerwG, Urt. v. 14.7.1999, Az.: 6 C 7/98 = BVerwGE 109, 208 = NVwZ 2000, 63 (64). S. auch Schenke/Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 113 Rn. 128 f. sowie Decker, in: Posser/Wolff, VwGO, 49. Ed., Stand: 1.4.2019, § 113 Rn. 90.3.
- ↑ Bzw. „Unterfall“, s. Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im Öffentlichen Recht, 14. Aufl. 2019, Rn. 563.
- ↑ Schenke, Verwaltungsprozessrecht, 16. Aufl. 2019, Rn. 703.
- ↑ Schenke/Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 113 Rn. 128; Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 11. Aufl. 2019, § 18 Rn. 56.
- ↑ S. auch Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im Öffentlichen Recht, 14. Aufl. 2019, Rn. 563.
- ↑ Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 36. EL Februar 2019, § 78 Rn. 50; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 78 Rn. 1.
- ↑ Berstermann, in: Posser/Wolf, VwGO, 49. Ed., Stand 01.10.2018, § 45 Rn. 2.
- ↑ VG Freiburg (Breisgau), Urt. v. 3.6.2013, Az. 4 K 896/13, juris Rn. 2; VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 27.3.2013, 6 K 1186/12, Rn. 3.
- ↑ Bühler/Brönnecke, JURA 2017, 34 (37).
- ↑ Vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.4.1997, Az.: 2 BvR 817/90, 728/92, 802 und 1065/95 = BVerfGE 96, 27 (40).
- ↑ Decker, in: Posser/Wolff, VwGO, 49. Ed., Stand: 1.4.2019, § 113 Rn. 87.2 m.w.N.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 8.2.2011, Az.: 1 BvR 1946/06 = NVwZ-RR 2011, 405 f.
- ↑ Schenke, Verwaltungsprozessrecht, 16. Aufl. 2019, Rn. 582.
- ↑ BVerwG, Urt. v. 21.11.1980, Az.: 7 C 18/79 = BVerwGE 61, 164 (166); a.A. Bühler/Brönnecke, JURA 2017, 34 (38).
- ↑ Schenke, Verwaltungsprozessrecht, 16. Aufl. 2019, Rn. 583.
- ↑ Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 36. EL Februar 2019, § 113 Rn. 129 ff.
- ↑ BVerwG, Urt. v. 10.12.2013, Az.: 8 C 5/12 = NVwZ-RR 2014, 465 (467).