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Verwaltungsrecht in der Klausur/ § 9 Einstweiliger Rechtsschutz 2: Der Antrag nach §§ 80, 80a VwGO

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§ 9 Einstweiliger Rechtsschutz 2: Der Antrag nach §§ 80, 80a VwGO

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1 Der gutachterlichen Prüfung des Antrags nach §§ 80, 80a VwGO liegt die folgende Struktur zugrunde:

A. Zulässigkeit

I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (dazu bereits § 1 Rn. 162 ff.)
II. Statthafte Antragsart (dazu einführend § 1 Rn.222 ff. und ausführlich in diesem § Rn. 2 ff.)
III. Antragsbefugnis (dazu Rn. 34 f.)
IV. Antragsfrist (dazu Rn. 36)
V. Beteiligte (dazu Rn. 37 ff.)
VI. Zuständiges Gericht (dazu Rn. 41 f.)
VII. Rechtsschutzbedürfnis (dazu Rn. 43 ff.)

B. Begründetheit (zur Struktur der Begründetheitsprüfung einführend Rn. 47 ff.)

Zum Antrag nach §§ 80, 80a VwGO im Baurecht Rn. 54.