Verwaltungsrecht in der Klausur/ § 9 Einstweiliger Rechtsschutz 2: Der Antrag nach §§ 80, 80a VwGO
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§ 9 Einstweiliger Rechtsschutz 2: Der Antrag nach §§ 80, 80a VwGO
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1 Der gutachterlichen Prüfung des Antrags nach §§ 80, 80a VwGO liegt die folgende Struktur zugrunde:
A. Zulässigkeit
- I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (dazu bereits § 1 Rn. 162 ff.)
- II. Statthafte Antragsart (dazu einführend § 1 Rn.222 ff. und ausführlich in diesem § Rn. 2 ff.)
- III. Antragsbefugnis (dazu Rn. 34 f.)
- IV. Antragsfrist (dazu Rn. 36)
- V. Beteiligte (dazu Rn. 37 ff.)
- VI. Zuständiges Gericht (dazu Rn. 41 f.)
- VII. Rechtsschutzbedürfnis (dazu Rn. 43 ff.)
B. Begründetheit (zur Struktur der Begründetheitsprüfung einführend Rn. 47 ff.)
Zum Antrag nach §§ 80, 80a VwGO im Baurecht Rn. 54.