Zivilprozessrecht im 2. Staatsexamen: Schlüssigkeit

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Definition[Bearbeiten]

Schlüssig und damit ausreichend substantiiert ist eine Klage dann, wenn die vom Kläger vorgetragenen Tatsachen – als wahr unterstellt – den Klageantrag rechtfertigen, wenn sie also in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, die geltend gemachten Rechte als in der Person des Klägers entstanden erscheinen zu lassen (s. BGH, NJW 2000, 3286). Schlüssigkeit ist danach gegeben, wenn der Kläger (1.) die den geltend gemachten Anspruch begründenden Tatsachen (d.h. die Voraussetzungen der einschlägigen Anspruchsgrundlage) vorträgt, und (2.) der Kläger sich dieses Ergebnis nicht selbst dadurch zunichtemacht, dass er zu – für ihn ungünstigen – Tatsachen vorträgt, hinsichtlich derer der Beklagte die Darlegungslast trägt, also zu rechtshindernden, rechtsvernichtenden, rechtshemmenden Einwendungen. Nicht darlegen muss der Kläger für die Schlüssigkeit hingegen, welche rechtlichen Aspekte seinen Anspruch stützen, weil das Gericht das in Deutschland geltende Recht kennen muss (iura novit curia; Ausnahmen von diesem Grundsatz bestehen im Anwendungsbereich von § 293 ZPO).[1] Trägt er selbst Fakten vor, die gegen seinen Anspruch sprechen, kann die Schlüssigkeit der Klage dadurch entfallen, auch wenn eigentlich die Gegenpartei hierfür darlegungs- und beweispflichtig wäre.

In der Praxis beschränken sich u.a. deswegen viele Klageschriften auf knappe Angaben zu den anspruchsbegründenden Tatsachen, ohne auf mögliche Einwendungen und Einreden des Gegners einzugehen.

Relevanz[Bearbeiten]

Die Schlüssigkeit der Klage ist von Amts wegen zu prüfende Voraussetzung für den Erlass eines Versäumnisurteils gegen den Beklagten (vgl. § 331 Abs. 2 ZPO); im Falle der Säumnis des Klägers (§ 330 ZPO) liegt die Säumnisstrafe hingegen in der Unbegründetheitsfiktion seiner Klage, d.h. das Versäumnisurteil gegen den Kläger ergeht ohne jede Sachprüfung. Aber auch außerhalb des Versäumnisverfahrens kann nur einer schlüssigen Klage stattgegeben werden. Wegen des Verhandlungs-(auch: Beibringungs-)grundsatzes darf das Gericht - mit Ausnahme von Fragen im Rahmen der Güteverhandlung (§ 278 Abs. 2 ZPO), der Beiziehung von Urkunden oder Akten (§§ 142, 143 ZPO), der Einnahme des Augenscheins sowie der Begutachtung durch einen Sachverständigen gem. § 144 ZPO, der ergänzenden Vernehmung einer oder beider Prozessparteien (§ 448 ZPO) oder der Einholung amtlicher Auskünfte (§ 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), wobei der Richter sich hierbei, um nicht in Konflikt mit dem Verhandlungsgrundsatz zu geraten, stets auf eine Aufklärung des von den Parteien durch Tatsachenbehauptungen zum Verfahrensgegenstand gemachten Sachverhalts zu beschränken hat - keine eigenen Nachforschungen anstellen. Hat der Kläger nicht alle anspruchsbegründenden Tatsachen vorgetragen, muss das Gericht davon ausgehen, dass sie nicht vorliegen. In diesem Fall ist die Klage als unbegründet abzuweisen.[2] Auf die fehlende Schlüssigkeit ist aber regelmäßig nach § 139 ZPO hinzuweisen.[3]

Fußnoten[Bearbeiten]

  1. Thomas/Putzo, 34. Aufl. 2013, Vor § 253 Rn. 38
  2. Thomas/Putzo, 34. Aufl. 2013, Vor § 253 Rn. 38
  3. Thomas/Putzo, 34. Aufl. 2013, § 139 Rn. 11 und 19