Das Ordnungswidrigkeitenrecht in der Praxis: Die Vorwerfbarkeit

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Die Vorwerfbarkeit (im Strafrecht: Schuld) ist das umstrittenste Gebiet des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts. Es gibt keine richtige Definition von Vorwerfbarkeit oder Schuld. Der BGH entschied mit Beschluss vom 18.03.1952 - Az.: GSSt 2/51: "Schuld ist Vorwerfbarkeit.". Dies bringt in der Sache jedoch in der Praxis kaum weiter. In der Wissenschaft ist die Frage, was Schuld, bzw. Vorwerfbarkeit ist, eng verwoben mit den Straftheorien.

Grundsätzlich bietet sich auch im Rahmen der Vorwerfbarkeit eine Einteilung nach objektiven und subjektiven Gesichtspunkten an.

Objektive Vorwerfbarkeitsgesichtspunkte[Bearbeiten]

Fähigkeit zur Verantwortung einer Tat (§ 12 OWiG)[Bearbeiten]

Unverantwortlichkeit aus Altersgründen (§ 12 Abs. 1 OWiG)[Bearbeiten]

Unverantwortlichkeit wegen Störungen (§ 12 Abs. 2 OWiG)[Bearbeiten]

Fehlen von Entschuldigungsgründen[Bearbeiten]

Im Folgenden werden die jeweiligen Entschuldigungsgründe aus dem Strafgesetzbuch in analoger Anwendung thematisiert. Zwar gilt grundsätzlich im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht das Analogieverbot. Dies gilt jedoch ausnahmsweise nicht, bei einer Analogie zu Gunsten des Täters[1].

Entschuldigender Notstand (§ 35 StGB analog)[Bearbeiten]

Notwehrexzess (§ 15 Abs. 3 OWiG)[Bearbeiten]

Subjektive Vorwerfbarkeitsgesichtspunkte[Bearbeiten]

Schuldform: Vorsatz oder Fahrlässigkeit[Bearbeiten]

Unrechtsbewusstsein (Bewusstsein der Rechtswidrigkeit)[Bearbeiten]

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Quellen[Bearbeiten]

  1. Krenberger/Krumm, OWiG, 6. Aufl. (2020), § 3 Rn. 10; BVerfGE 25, 269.