Europarecht: Freier Warenverkehr

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Der freie Warenverkehr innerhalb der EU wird sichergestellt durch die Zollunion, also das Verbot von Binnenzöllen, sowie durch das Verbot von mengenmäßigen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung. Umfasst sind alle Waren im Sinne von Art. 28 Abs. 2 AEUV, „... die aus den Mitgliedstaaten stammenden Waren sowie für diejenigen Waren aus dritten Ländern, die sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden“.


Begriff der Ware[Bearbeiten]

Maßnahme gleicher Wirkung[Bearbeiten]

Rechtfertigung von Eingriffen[Bearbeiten]