Das Ordnungswidrigkeitenrecht in der Praxis: Die Rechtswidrigkeit

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Rechtfertigungstatbestände im Ordnungswidrigkeitengesetz[Bearbeiten]

Notwehr (§ 15 OWiG)[Bearbeiten]

Rechtfertigender Notstand (§ 16 OWiG)[Bearbeiten]

Übersicht weiterer Rechtfertigungstatbestände (nicht abschließend)[Bearbeiten]

Rechtfertigender Notstand nach den §§ 228, 904 BGB)[Bearbeiten]

Aggressiver Notstand nach § 904 BGB[Bearbeiten]

Defensiver Notstand nach § 228 BGB[Bearbeiten]

Einwilligung[Bearbeiten]

Festnahmerecht nach § 127 Abs. 1 StPO[Bearbeiten]

Amtsrechte und Dienstpflichten: Behördliche Erlaubnis und Handeln auf Grund dienstlicher Weisung[Bearbeiten]

Widerstandsrecht nach Art. 20 Abs. 4 GG[Bearbeiten]

Selbsthilferechte nach dem BGB (z. B. §§ 859, 860, 861 BGB)[Bearbeiten]

Theoretische Diskussion: Die Rechtswidrigkeit als negatives Spiegelbild der Tatbestandsmäßigkeit im Gesamtunrechtstatbestand[Bearbeiten]

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Quellen[Bearbeiten]