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Handbuch Sozialleistungen/ Vollmachten und Verfügungen

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Krankheit oder ein Unfall können zur Folge haben, dass man seine persönlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann und auf die Hilfe anderer angewiesen ist. Der nächste Verwandte oder der Ehegatte kann in solchen Situationen nicht automatisch für die betroffene Person handeln. Es ist daher ratsam, für solche Fälle Vorsorge zu treffen. Die Wahrscheinlichkeit im Alter auf Hilfe angewiesen zu sein, ist sehr hoch. Die Bundesnotarkammer führt das Zentrale Vorsorgeregister, in das Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen, auch in Verbindung mit Patientenverfügungen, eingetragen werden können. Das erleichtert den Betreuungsgerichten die Suche nach Bevollmächtigten, wenn aus dem privaten Umfeld kein schneller Zugriff auf die nötigen Dokumente sichergestellt ist.

Mit einer Vorsorgevollmacht wird eine Person ermächtigt, bestimmte Angelegenheiten zu regeln. Für die meisten Rechtsgeschäfte genügt eine schriftliche Erklärung, einige Vollmachten müssen jedoch notariell bestätigt werden. Eine Vorsorgevollmacht kann formlos widerrufen werden. Rechtlich kompetente Beratung zu allen Arten von Vollmachten erhalten Sie in den Notariaten. Die Bevollmächtigung kann die Bestellung eines Betreuers überflüssig machen. Die Vollmacht kann so gestaltet werden, dass sie nur gültig ist, wenn die Urkunde im Original vorgelegt wird, d.h. der Bevollmächtige kann erst handeln, wenn er die Urkunde vom Vollmachtgeber bekommen hat. Wenn Zweifel entstehen, dass der Bevollmächtigte im Interesse des Vollmachtgebers handelt, kann das Gericht eine Überprüfung anordnen. Diese Zweifel muss aber jemand beim Gericht anmelden!

In einer Betreuungsverfügung kann man eine Person vorschlagen, die zum gesetzlichen Betreuer bestellt werden soll. Eine gesetzliche Betreuung wird vom Gericht nur für die Aufgabenkreise eingerichtet, die der Betroffene nicht mehr selbst besorgen kann und stellt keine Entmündigung dar. Der gesetzliche Betreuer wird vom Gericht bestellt und kontrolliert. Das führt natürlich zu mehr Verwaltungsaufwand und Bürokratie, so muss ein gesetzlicher Betreuer z.B. Bücher führen (anders als ein Bevollmächtigter). In Baden-Württemberg fungiert im badischen Landesteil das Amtsgericht als Betreuungsgericht, im württembergischen das Notariat. Beraten lassen kann man sich auch bei Betreuungsvereinen.

In der Patientenverfügung wird bestimmt, welche Handlungen durchgeführt oder unterlassen werden sollen. Sie muss schriftlich verfasst sein, ist keine Unterschrift mehr möglich, ist eine notarielle Beglaubigung notwendig. Eine Patientenverfügung wird nur dann angewendet, wenn der Patient nicht mehr entscheidungsfähig ist. Sie kann jederzeit formlos widerrufen werden. Die Patientenverfügung regelt nicht, welche Personen dafür sorgen, dass der Patientenwille umgesetzt wird. Für den Betreuer oder den Bevollmächtigten ist die Patientenverfügung verbindlich. Über die Inhalte Ihrer Verfügung kann Sie ein Arzt beraten.

In Deutschland existiert für die Organspende die sogenannte Zustimmungsregelung, d.h. es gibt keine Organentnahme ohne Einwilligung. Wenn keine schriftliche Einwilligung oder ein schriftlicher Widerspruch des Patienten vorliegen, so sind dessen nächste Angehörige nach der Einstellung des Patienten zur Organspende zu befragen. Ist auch dem nächsten Angehörigen eine entsprechende Erklärung nicht bekannt, kann er der Organentnahme zustimmen. Ein Organspenderausweis erleichtert den Angehörigen die Entscheidung. Außerdem kann man bestimmte Organe oder Gewebe von der Spende ausschließen. Der Organspenderausweis wird an keiner öffentlichen Stelle registriert und kann jederzeit neu ausgefüllt oder zurückgezogen werden.

Bei allen Verfügungen ist eine regelmäßige Aktualisierung, z.B. mit dem Satz "Ich will an der vorstehenden Verfügung festhalten", mit Datum und Unterschrift sinnvoll. Es erleichtert dem Gericht die Beurteilung, ob die Verfügung den Willen des Betroffenen aktuell wiedergibt.

Weitere Informationen sowie entsprechende Vorlagen finden Sie hier:
Patientenverfügung
Betreuungsverfügung
Vorsorgevollmacht
Amtsgericht
Vorsorgeregister
Organspendeausweis