Behandlung von Free and Open Source Software im deutschen Steuerrecht/ Einkommensteuer/ Zuwendungen/ Rechtsform und Sitz
Erscheinungsbild
Ist der Empfänger der Zuwendungen eine inländische (deutsche) gemeinnützige Körperschaft (§§ 51, 52 AO), so sind Zuwendungen als Spenden abzugsfähig ( § 10 b EStG).
Dies gilt auch für Sachspenden, jedoch nicht Nutzungen und Leistungen (§ 10 b Abs. 3 Satz 1 EStG), sprich Hardwarespenden sind abzugsfähig, nicht jedoch Spenden von Rechten, Bandbreite, Speicherplatz o. ä..
Ist der Empfänger keine gemeinnützige Körperschaft deutschen Rechts, so sind Zuwendungen nur im Rahmen des § 4 Abs. 5 EStG bis zur Höhe von € 35,-- pro Kalenderjahr als Betriebsausgaben abzugsfähig. Dabei kommt ggf. eine Pauschalversteuerung gem. § 37 b EStG für Hardwarespenden über € 10,-- in Betracht.