Behandlung von Free and Open Source Software im deutschen Steuerrecht/ Umsatzsteuer/ Individualsoftware
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Nur bei Individualsoftware kommt der ermäßigte Steuersatz von z. Zt. 7 % in Frage. Bei Standardsoftware steht regelmäßig nicht die Übertragung von aus dem Urheberrecht erwachsenden Rechten, sondern die Nutzung durch den Abnehmer im Vordergrund.