Eigentumsgarantie des Grundgesetzes/ 12. Verfassungsrechtliche Vorgaben für die Entschädigungsregelung.

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Das die Enteignung zulassende Gesetz hat auch die Entschädigung zu regeln. Die Eigentumsgarantie bewährt sich auch darin, dass der zu enteignende Gegenstand nur gegen eine gerechte Entschädigung entzogen wird, so dass an die Stelle des Gegenstandes die Entschädigung tritt. Die Bestandsgarantie wandelt sich bei zulässiger Enteignung in eine Eigentumswertgarantie. Entspricht die Entschädigung nicht den Erfordernissen des Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG, so ist das Grundrecht verletzt. Die Folge ist, dass die Enteignung verfassungswidrig ist. Die Eigentumsgarantie hindert auch den Gesetzgeber daran, den Eigentümer auf einen Wertersatz zu verweisen, ohne dass die besonderen Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG vorliegen (24, 367, 397 f.). Die Verpflichtung des Gesetzgebers, Art und Maß der Entschädigung zu regeln, verbietet es, dass Verwaltung oder Gerichte die für die Bemessung maßgeblichen Grundlagen der Enteignung bestimmen. Der Gesetzgeber hat zu bestimmen, ob die Entschädigung in Geld oder in anderen Werten bestehen soll und welche Bewertungsgrundlage und welche Maßstäbe entscheidend sein sollen. Die Enteignungsgesetze enthalten daher abstrakte Maßstäbe, die von der Verwaltung im Einzelfall zu konkretisieren sind (24, 367, 418 f). Die Junktimklausel dient dem Ziel, willkürliches Vorgehen der Verwaltung und der Gerichte bei der Beeinträchtigung der Eigentumsgarantie zu verhindern. Außerdem soll der Gesetzgeber das Gesetz selbst beurteilen, ob eine Enteignung vorliegt. Es soll verhindert werden, dass unter dem Deckmantel von Inhaltsbestimmungen Enteignungsnormen geschaffen werden (45 , 63, 75 ; 46, 268, 287). Auch wenn eine Entschädigungsregelung nicht den verfassungsrechtlichen Forderungen des Art. 14 Abs. 3 Satz 3 GG genügt, sind die Gerichte nicht befugt, von sich aus eine ihnen angemessen erscheinende Entschädigung zuzusprechen und den Mangel der gesetzlichen Regelung zu "heilen". Sie müssen vielmehr, wenn das Bundesverfassungsgericht die Regelung für verfassungswidrig erklärt hat, warten, bis der Gesetzgeber eine verfassungsmäßige Entschädigungsregelung getroffen hat (46, 268, 285).