Examensrepetitorium Jura: Schwerpunktbereich Internationales Privatrecht: Ehescheidung

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Die Anknüpfung der Ehescheidung ist mit Inkrafttreten der Rom III-Verordnung[1] am 21. Juni 2012 (mit Ausnahme von Art. 17) in allen teilnehmenden Mitgliedsstaaten der EU (vgl. Art. 21 der Verordnung) vereinheitlicht. Abgelöst wurde damit in Deutschland das bisher in diesem Rechtsgebiet geltende EGBGB, insbesondere Art. 17 i.V.m. Art. 14 EGBGB.

Die Verordnung greift unabhängig davon, ob es auf die Rechtsordnung eines Mitgliedsstaates der EU oder auf einen anderen Staat verweist.

Anwendbarkeit[Bearbeiten]

Die Verordnung gilt anders als die Rom I- und Rom II-Verordnungen nur in den 14 Mitgliedsstaaten, die sie beschlossen haben. Das sind Belgien, Bulgarien, deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, Lettland, Luxemburg, Ungarn, Malta, Österreich, Portugal, Rumänien und Slovenien.

Sachlicher Anwendungsbereich[Bearbeiten]

Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, Art. 1 Abs. 1 Rom III-VO. Umfasst ist - obwohl die Verordnung auf gerichtliche Verfahren zugeschnitten ist - auch die Privatscheidung, z.B. das islamische talaq.

Zeitlicher Anwendungsbereich[Bearbeiten]

Ab dem 21. Juni 2012, Art.21 S. 2 Rom III-VO. Übergangsbestimmungen finden sich in Art. 18 Rom III-VO.

Räumlicher Anwendungsbereich[Bearbeiten]

Die Rom III-VO gilt nach Art. 4 Abs. 1 auch im Verhältnis zu Staaten, in denen sie nicht in Kraft ist als sog. loi uniforme.

Anwendbares Recht[Bearbeiten]

Rechtswahl[Bearbeiten]

Vorrangig ist eine Rechtswahl der Eheleute, Art. 5. Gewählt werden können

  • das Recht am Ort des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts,
  • des letzten gewöhnlichen Aufenthalts, wenn einer der Ehepartner dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
  • das Recht des Staates dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten inne hat oder
  • das Recht des Staates des angerufenen Gerichts.

Die Rechtswahl ist beschränkt auf Rechtsordnungen, die tatsächlich eine Scheidung ermöglichen bei der beide Ehepartner gleichberechtigt sind, Art. 10. Insofern ist die Norm als spezieller Fall der allgemeinen ordre-public-Vorschrift in Art. 12 aufzufassen.

Anknüpfung[Bearbeiten]

Mangels Rechtswahl ist nach Art. 8 anzuknüpfen. Nach dem bisherigen Art. 17 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 EGBGB wurde primär auf die Staatsangehörigkeit der Ehepartner abgestellt. Stattdessen gilt nun nach Art. 8 der Verordnung das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsortes der Ehegatten bei Anrufung des Gerichts. Gibt es keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltsort beider Ehegatten bei Anrufung des Gerichts (mehr), gilt hilfsweise das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten, soweit dieser nicht mehr als ein Jahr vor Anrufung geendet hat und ein Ehegatte dort bei Anrufung des Gerichts noch seinen gewohlichen Aufenthalt hatte. Geht auch diese Verweisung ins Leere, wird an das Recht der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Eheleute angeknüpft. Anders als nach der EuEheVO ist bei Mehrstaatlern nach der Rom III-VO Art. 5 EGBGB anwendbar.[2] Existiert auch keine gemeinsame Staatsangehörigkeit, gilt die lex fori.

In allen Fällen handelt es sich um Sachnormverweisungen, Art. 11. Auch für die objektive Anknüpfung gilt nach Art. 10, dass die lex fori anzuwenden ist, wenn das berufene Recht keine gleichberechtigte Scheidung vorsieht.

Wie die Rom I-VO sieht auch die Rom III-VO vor, dass sich das Zustandekommen der Rechtswahl nach dem bei ihrer Wirksamkeit anwendbaren Recht richtet, Art. 6 Abs. 1 Rom III, wobei Abs. 2 eine Öffnungsklausel für den Fall vorsieht, dass die Anwendung des gewählten Rechts ungerechtfertigt wäre. Die Form der Rechtswahlvereinbarung bestimmt sich nach Art. 7.

Umfang des nach der Rom III-VO bestimmten Scheidungsstatuts[Bearbeiten]

Nicht umfasst vom nach der Rom III-VO berufenen Statut ist das Verfahren der Ehescheidung. Art. 17 Abs. 2 EGBGB als Verfahrensvorschrift ist daher durch die VO nicht verdrängt.

Malta-Ausnahme[Bearbeiten]

Art. 13 sieht vor, dass Richter nicht gezwungen werden, eine Scheidung nach fremden Recht durchzuführen, wenn die Ehescheidung nach der lex fori nicht vorgesehen ist. Dies ursprünglich für Malta konzipierte Regelung läuft aber durch die Einführung des Scheidungsrechts (als Folge eines Volksentscheids vom 29. Mai 2011) leer, da nunmehr alle Mitgliedsstaaten der EU eine Scheidung in ihren Rechtsordnungen vorsehen.[3]

Literatur[Bearbeiten]

Aufsätze[Bearbeiten]

Kommentare[Bearbeiten]

  • Hilbig-Lugani, Kommentierung zur Rom III-VO in Nomos Kommentar BGB, 2014
  • Thorn, Kommentierung zur Rom III-VO in Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014
  • Hüßtege/Mansel, BGB | Rom-Verordnungen, 1. Auflage 2013

Einzelnachweise[Bearbeiten]

  1. Verordnung (EG) Nr. 1259/2010 vom 20. Dezember 2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendende Recht
  2. Erwägungsgrund (22) zur Rom III-VO
  3. Siehe hierzu Pietsch, Scheidungsrecht in Malta, FamRZ 2012, 426

Weblinks[Bearbeiten]

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