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Sachenrecht/ Einteilung von Sachen und dinglichen Rechten

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Kategorien von Sachen

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Überblick

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Sachen sind körperliche Gegenstände, § 90 BGB, d.h. Gegenstände, die sinnlich wahrnehmbar und beherrschbar sind. Damit wird der Begriff "Gegenstand" als Oberbegriff verwandt. Hierdurch wird deutlich, dass auch die nichtkörperlichen Rechte Gegenstände i.S.d. BGB sind. Schwierigkeiten hat der Sachbegriff allerdings bei nichtkörperlichen Gegenständen, die keine Rechte sind, bspw. elektrischer Strom. Dies hat im Strafrecht zur Schaffung eines Extra-Tatbestandes geführt (vgl. § 248c I StGB).

Ob eine oder mehrere Sachen vorliegen, ist bei beweglichen Sachen durch die Verkehrsanschauung (Wirtschaftsbedürfnisse), bei Grundstücken durch die Parzellen, die im Grundbuch eingetragen sind, zu ermitteln.

Auch der Aggregatzustand (fest, flüssig, gasförmig) einer Sache spielt keine Rolle.

Gemäß § 90a S. 1 BGB sind Tiere keine Sachen, werden aber wie solche behandelt, § 90a S. 3. (Dies könnte auf Grund von Art. 103 II GG im Strafrecht zu Problemen bei deren Sachbegriff führen. Dieses Problem löst sich allerdings bei Anwendung des strafrechtlichen Sachbegriffs, der hier die Tiere weiterhin mit umfasst.[1])

Als Grundeinteilung der Sachen ist die Einteilung in bewegliche Sachen (Mobilien) und unbewegliche (Immobilien) anzusehen. Das Gesetz sieht für diese beiden Arten von Sachen häufig getrennte Vorschriften vor.

Bsp.:
                          Mobilien                            Immobilien

Übereignung               §§ 929 ff.                          §§ 873, 925

Belastung                 §§ 1204 ff.                   §§ 1090, 1094, 1105, 1113


Weitere Kategorien:

§ 91                     vertretbar                                 nicht vertretbar

                im Verkehr nach Zahl, Maß und            individuell charakterisiert und deshalb
             Gewicht bestimmt, zB. Obst, Bücher            nicht ohne Weiteres austauschbar, 
                                                              zB. Maßanfertigung, Gemälde


§ 92 I                   verbrauchbar                              nicht verbrauchbar
(nur Mobilien)
               bestimmungsgemäßer Gebrauch liegt
              im Verzehr oder in der Veräußerung,
                    zB. Mehl, Brennholz

Wesentliche Bestandteile

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Mobilien, § 93

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Eine Sache ist dann ein wesentlicher Bestandteil, wenn sie von anderen Teilen der Sache nicht getrennt werden kann, ohne dass ein Teil zerstört oder wesensmäßig verändert wird.

Es liegen zwei Sachen im Rechtssinne vor, wenn jede für sich nach der Trennung wirtschaftlich eigenständig ist (z.B. KFZ und Motor = 2 Sachen). Ist das nicht der Fall, ist ein Stück wesentlicher Bestandteil der Sache.

Bestandteile, die nicht wesentlich sind, sind sonderrechtsfähig. (Ein Verlust der Sonderrechtsfähigkeit wird durch den Rechtsfortwirkungsanspruch gem. §§ 951, 812 I 1 Alt.2, 818 II aufgefangen.) An einem wesentlichen Bestandteil können keine Sonderrechte erworben werden.

Immobilien, § 94

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Sachen, insbesondere Gebäude, sind wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks, wenn es fest mit diesem verbunden ist, § 94 I 1 BGB. Weiterhin zählen Erzeugnisse des Grundstücks als wesentlicher Bestandteil, wenn sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, § 94 I 2 .

Wird eine Sache zur Herstellung eines Gebäudes eingefügt, ist sie wesentlicher Bestandteil des Gebäudes (und damit des Grundstückes, wenn das Gebäude gem. § 94 I 1 fest mit dem Boden verbunden ist), § 94 II. Dabei gilt es zu beachten, dass hierbei nicht §§ 93, 94 I in Erscheinung treten müssen. Es ist allein darauf abzustellen, ob das Gebäude nach der Verkehrsauffassung ohne die eingefügte Sache unvollständig/ unvollkommen ist. Damit ist eine räumliche Beziehung der Sache zum Gebäude und die Dauerhaftigkeit der Sache für das Gebäude entscheidend.

Nur vorübergehender Zweck, § 95

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Vorübergehend eingebaute Teile (Scheinbestandteile) werden von § 94 ausgenommen. Auf Grund der Einengung des Begriffs des Bestandteils ist § 95 BGB vor §§ 93, 94 zu prüfen. Wenn beim Einbringen der Sache schon die spätere Trennung beabsichtigt war, ist ein vorübergehender Zweck zu vermuten, der allerdings widerleglich ist.

Gemäß § 95 II sind Scheinbestandteile keine Bestandteile des Gebäudes, nicht einmal unwesentliche.

Rechte als Bestandteile eines Grundstücks, § 96

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Rechte, die mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden sind, gelten als Bestandteile des Grundstücks, § 96 BGB. Wegen des Wortes "gelten" ist diese Vorschrift eine Fiktion. Ziel ist, dass die subjektiv-dinglichen Rechte, die mit dem Grundstück untrennbar verbunden sind, die gleichen Folgen treffen wie das Grundstück selbst. Als solche Rechte sind va. die Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB), das Notweg- (§ 917 BGB) und Überbaurecht (§ 912 BGB), Reallast (§ 1094 BGB) und dingliches Vorkaufsrecht (§ 1105 BGB) zu nennen.

Zubehör, § 97

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Die Folgen der Zubehöreigenschaft ergibt sich aus Einzelfallvorschriften (zB. §§ 311c, 926 Abs. 1 Satz 1, 1120 BGB; 865 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Voraussetzungen der Zubehöreigenschaft:

  • bewegliche Sache
  • kein Bestandteil der Hauptsache
  • dient der Hauptsache (d.h., die Sache ermöglicht die Zweckerfüllung der Hauptsache oder fördert die Hauptsache in irgendeiner Weise)
  • ist zum Dienen der Hauptsache bestimmt (dh., der Einbringende muss mit dem Willen, der Hauptsache zu dienen, die Sache eingebracht haben)
  • dauerhaft Einbringung der Sache, § 97 II 1
  • räumliches Verhältnis (von der Rechtsprechung weit ausgelegt, so dass ein äußerlich erkennbarer, örtlicher Zusammenhang genügt)
  • auch nach Verkehrsanschauung Ansicht als Zubehör


Beachte: § 97 II 2, woraus folgt, dass trotz vorübergehender Trennung eine Sache Zubehör bleibt.

Beachte: § 98 gibt Hinweise, wann gewerbliches und landwirtschaftliches Inventar dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen bestimmt ist.

Früchte und Nutzungen, §§ 99, 100

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Der Begriff der Nutzungen spielt vor allen Dingen eine Rolle in §§ 818 I Alt. 1, 987 ff., 1030.

                         Nutzungen, § 100
                               │
     Früchte, § 99 ────────────┴───────────── Gebrauchsvorteil, § 100
           │
      ┌────┴──────────────────────────┐
      │                               │
 Sachfrüchte                    Rechtsfrüchte
      │                               │
 ┌────┴───────────┐              ┌────┴────────────────┐
 │                │              │                     │
unmittelbare   mittelbare      unmittelbare         mittelbare
§ 99 I,        § 99 III,       § 99 II,             § 99 III,
zB. Milch      zB. Eigentü-    zB. Getreide-        zB. Nießbrau-
einer Kuh      mer erhält      ernte eines Päch-    cher erhält Miet-
               Mietzins        ters                 zins

Kategorien von dinglichen Rechten

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Eigentum

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Hier werden nur Begrifflichkeiten erklärt. Zur Geschichte und zum Inhalt des Eigentums finden Sie etwas in dem entsprechenden Kapitel.

Alleineigentum

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Nur eine Person hat das Eigentum inne.

Miteigentum (Bruchteilseigentum)

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Das Miteigentum ist in §§ 1008 ff. geregelt, zum wichtigsten Fall des Miteigentums, der Gemeinschaft, finden sich Sonderbestimmungen in den §§ 741 ff. Dabei steht jedem Miteigentümer genau sein Anteil, bspw. 1/5, sowohl des Eigentums als auch der Früchte und des Gebrauchsrechts zu. Ein Miteigentumsanteil ist übertragbar § 747 S.1. Nach § 749 kann jeder Miteigentümer jederzeit die Auflösung der Gemeinschaft verlangen. Dann wird die Sache geteilt (§ 752). Ist das nicht möglich, wird die Sache verkauft (§ 753) und der Erlös geteilt.

Streng davon zu unterscheiden ist die bürgerlichrechtliche Gesellschaft gem. § 705, die eine Gesamthandsgemeinschaft (s.u.) ist.

Gesamthandseigentum

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Gesamthandseigentum ist va. bei Vermögensmassen gegeben. Hierbei ist es die personale Verbindung der Gesamthänder. Charakteristisch ist beim Gesamthandseigentum, dass es mehrere Eigentümer gibt, diese aber weder im Ganzen noch über Teile des Eigentums allein verfügen können. Allerdings ist jede Gesamthand verschieden.

Gesamthandseigentum ist jedoch nur für bestimmte Fälle anerkannt:

  • eheliche Gütergemeinschaft (durch Ehevertrag), §§ 1415 ff.
  • Erbengemeinschaft, §§ 2032 ff.
  • Miturheberschaft,
  • bürgerlichrechtliche Gesellschaft, §§ 705 ff.
  • oHG, §§ 105 ff. HGB, und KG, §§ 161 ff.

Für das Gesamthandseigentum gelten folgende Grundsätze:

  • Subjekt der rechtlichen Zuordnung ist die juristische Person.
  • Die Gesamthänder sind gesamthänderisch an jedem einzelnen Gegenstand beteiligt. Gleichzeitig sind sie Inhaber des Gesamthandsvermögens selbst.
  • Das Gesamthandseigentum an jeder einzelnen Sache ist kein anteiliges Recht, sondern vielmehr ist der Gesamthänder Inhaber des ganzen Rechts mit der Einschränkung, dass zugleich auch jeder andere Gesamthänder Inhaber dieses Rechtes ist.
  • Das Gesamthandseigentum als Anteil am Gesamtvermögen ist unterschiedlich geregelt:
    • Anteil ist nicht übertragbar bei Ehegatten (§ 1419 I)
    • Anteil des Miterben ist übertragbar, aber andere Miterben haben Vorkaufsrecht, § 2033 I 1
    • Anteil des Personengesellschafters ist grundsätzlich nicht übertragbar, § 719 I. Allerdings lässt die hM. eine Übertragung bei Zustimmung aller anderen Gesellschafter zu.
    • Die Gesamthänder haften als Gesamtschuldner, § 421 ff.

Beschränkte dingliche Rechte

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Nutzungsrechte

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  • Grunddienstbarkeit, §§ 1018 ff.
  • Nießbrauch, §§ 1030 ff.
  • beschränkte persönliche Dienstbarkeit, §§ 1090 ff.

Sicherungsrechte

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Sicherungsrechte geben die Befugnis, eine Sache zur Befriedigung von Ansprüchen zu verwerten.

                       Realsicherheit
                             │
        ┌────────────────────┴────────────────┐
an Grundstücken                    an beweglichen Sachen
• Hypothek, §§ 1113 ff.                  │
• Grundschuld, §§ 1191 ff.           Pfandrecht
• Rentenschuld, §§ 1199 ff.          • Sicherungsübereignung,
• Schiffspfandrecht,                   nicht selbständig ge-
  Gesetz über die Rechte an            setzlich geregelt
  eingetragenen Schiffen             • Eigentumsvorbehalt, häufig § 449
  und Schiffsbauwerken (SchRG)       • andere Arten des Pfandrechts

Erwerbsrechte

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Daneben gibt es noch das dingliche Vorkaufsrecht, §§ 1094 ff., und Aneignugnsrechte, §§ 928 II, 954, 956, 957, 958 ff.



  1. vgl. Wessels/Hillenkamp, BT/2, 29. Aufl., Heidelberg 2006.