Tauchen in Hilfeleistungsunternehmen: -Teil A- Die Aufgaben und die Pflichten der Taucher in Hilfeleistungsunternehmen
Die Aufgaben des Tauchdienstes im Rahmen der Hilfeleistungsunternehmen
[Bearbeiten]Insgesamt ist die Sicherstellung der Tauchdienstes in Hilfeleistungsunternehmen ein Komplex von Maßnahmen, der das Ziel hat, die gestellten Aufgaben des Hilfeleistungsunternehmens schnell und erfolgreich und unter minimalen personellen, technischen und finanziellen Aufwand zu erfüllen.
Die allgemeinen Aufgaben des Tauchdienstes
[Bearbeiten]Der Tauchdienst rettet Menschen und Tiere und birgt Sachwerte aus Gefahrenlagen. Er führt Sicherungsarbeiten an Schadenstellen durch, leistet Such- und Räumarbeiten. Die Tauchergruppen unterstützen technisch und personell andere Fachdienste bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und werden von ihnen unterstützt.
Die Aufgaben von Tauchern in Hilfeleistungsunternehmen:
- erkundet Schadenlagen;
- ortet Vermißte und Eingeschlossene;
- rettet Vermißte und Eingeschlossene und leistet dabei „Erste Hilfe“;
- führt Sicherungsarbeiten durch;
- rettet Tiere und birgt Sachwerte und transportiert diese aus Gefahrenbereichen;
- birgt Leichen und Kadaver;
- bekämpft besondere Gefahren (z.B. bei Hochwasser);
- leistet Arbeiten bei Uferbefestigungen, Damm- und Deichsicherung;
- beräumt Schadenstellen zur Beseitigung anhaltender Störungen.
Spezielle Aufgaben der Taucher in Hilfeleistungsunternehmen
[Bearbeiten]Immer wieder ergeben sich an Gewässern Probleme, für deren Lösung der Einsatz von Tauchern notwendig ist.
Spezielle Aufgaben des Tauchdienstes können deshalb folgende sein:
- Aufklärung unter Wasser und Inspektionen von Wasserbauwerken und Fahrzeugen sowie die dazugehörige Dokumentation (UW-Foto / Video).
Vom Ausbildungsstand her und hinsichtlich ihrer Ausrüstung ist eine Tauchergruppe aber auch in der Lage, Aufgaben der Aufklärung eines Gewässers und einfache Bergungen selbständig zu lösen.
- Tauchermäßige Sicherstellung der Arbeiten anderer Einheiten der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS).
- Berge- und Räumarbeiten unter Wasser. Die Räumarbeiten können zur Verbesserung der Übersetzmöglichkeiten oder eines Brückenschlags erfolgen, es ist aber auch möglich, daß Räumarbeiten im Fahrwasser im Interesse der Schifffahrt durchgeführt werden.
- Deichsicherungsaufgaben im Zusammenhang mit Hochwassergefahren, wie z.B. das Aufbringen von Folien an durchweichten Deichabschnitten.
- Lösen von Sonderaufgaben. Sollen den Tauchergruppen der Hilfeleistungsunternehmen Sonderaufgaben übertragen werden, so müssen deren Möglichkeiten berücksichtigt werden. Das trifft auf die Ausrüstung, auf die Fähigkeiten und die Fertigkeiten der Taucher zu. Komplizierte Sonderaufgaben müssen durch eine vorausgehende Spezialausbildung (z.B. Sprengen unter Wasser, Tauchen in gedeckten Räumen oder Brennschneidearbeiten) vorbereitet werden.
Einbindung von Tauchergruppen in Hilfeleistungsunternehmen
[Bearbeiten]Einsatztaktik
[Bearbeiten]Eine Tauchergruppe hat die Aufgabe, Maßnahmen am, auf und im Wasser sicherzustellen und durchzuführen, die zur Rettung von Menschen und Tieren, sowie Bergung und Sicherung von Sachwerten erforderlich sind. Dabei leistet sie insbesondere technische Arbeiten zur Minimierung von Gefahren und Schäden durch Gegenstände im Gewässer und durch Überflutungen und wirkt bei der Damm- und Deichsicherung mit. Bei Sprengarbeiten unter Wasser unterstützen die Taucher die Sprengberechtigten.
Tauchergruppen sollten mit einem geländegängigen LKW mit Kofferaufbau ausgerüstet sein. Er sollte durch seine Größe und seine geländegängige Ausführung in der Lage sein, insbesondere bei Hochwassereinsätzen oder schwierigem Gelände die Tauchergruppe ans Wasser zu bringen, leicht überflutetes Gelände zu überwinden und die gesamte Taucherausrüstung sicher zu transportieren sowie übersichtlich und schnell erreichbar zu lagern. Außerdem ermöglicht der mit Standheizung ausgestattete Kofferaufbau, daß sich die Taucher schon während der Anfahrt einsatzbereit machen können.
Mit Hilfe einer im Fahrgestell eingebauten hydraulischen Seilwinde mit mindestens 10 t Zugkraft und den zur Ausstattung gehörenden Hebesäcken, kann die Tauchergruppe auch allein leichte Bergeaufgaben erfüllen.
Ist eine Tauchergruppe nicht mit diesen Möglichkeiten des LKW ausgestattet, muß sie im allgemeinen Einsatz von anderen Bergekräften der Feuerwehr oder des THW Unterstützung bekommen. Die gilt insbesondere bei schweren Bergeaufgaben oder durch Gestellung von Beleuchtung auch bei Nachteinsätzen.
Die Tauchergruppe ist mindestens mit einem Mehrzweckboot (z.B. RuSB mit Taucherleiter) oder einem Schlauchboot mit fester Unterschale und Antrieb durch Außenbordmotor (Aubo) ausgerüstet. Die Tragfähigkeit des Bootes sollte 1 t nicht unterschreiten.
Schnittstellen
[Bearbeiten]Taktisch- / technische Schnittstellen
[Bearbeiten]Die Tauchergruppen in Hilfeleistungsunternehmen sind (ausstattungs- und lageabhängig) angewiesen auf:
- Transportkapazität für zusätzliche Ausstattung (Boot, Werkzeug, Ölsperren)
- Gestellung von Bohr-/Aufbrechgeräten mit Kompressor
- Personal für Boot, Ölsperren
- Beleuchtungskomponenten
- Einsatzleitung, -abschnittsleitung, Führungsstellen (FüSt)
Insbesondere die örtliche Feuerwehren, die Bergungsgruppen und die Fachgruppe Wassergefahren des THW können bei Tauchereinsätzen unterstützend wirken.
Je nach Einsatzlage besteht Unterstützungsbedarf z.B. mit Beleuchtung(Arbeiten bei Nacht), Booten, Logistik (Verbrauchsgüter, Verpflegung), Führung und Kommunikation (Koordinierung mit Polizei, Feuerwehr, etc.).
weitere Schnittstellen
[Bearbeiten]Die Tauchergruppen können weitere Schnittstellen haben:
- zur Feuerwehr, für Ölsperren
- zur Polizei, Ordnungsmaßnahmen
- zum Bundesgrenzschutz, zum Bundeskriminalamt, zu den Landeskriminalämtern, zu der Bundeswehr, zu den Spezialeinsatzkommandos der Länder und des Bundes und den Kampfmittelräumdiensten der Länder bei Ausbildung und Unterstützung.
Die Tauchergruppen übernehmen auf Anforderung der Feuerwehr, Polizei und anderer Hilfsorganisationen Sicherungs-, Such- und Bergeaufgaben. Für Kommunen beseitigt sie Gefahren aus Gewässern. Für Schifffahrtsbehörden, Deichverbände und Landesumweltämter erfolgt bei extremen Hochwassern die Sicherung von Dämmen oder Deichen, ferner die Beseitigung von Gefahren in Fahrwassern und Einlässen sowie die Ausführung von Unterwassersprengungen.
Struktur und Ausstattung von Tauchergruppen in Hilfeleistungsunternehmen
[Bearbeiten]Funktions- und Personalübersicht
[Bearbeiten]Funktion | Zusatzfunktion | Anzahl |
---|---|---|
Gruppenführer |
|
1 |
Truppführer |
|
2 |
Taucher |
|
4 |
Signalmann/Taucherhelfer |
|
2 |
Zusatzpersonal |
|
2 |
Die Pflichten der Taucher (Funktionsbeschreibung)
[Bearbeiten]Die besonderen Pflichten der Angehörigen des Tauchdienstes in Hilfeleistungsunternehmen sind in der GUV R 2101 (Tauchen in Hilfeleistungsunternehmen) enthalten. Des Weiteren können weitere Pflichten und Funktionen in speziellen Vorschriften der Hilfeleistungsunternehmen geregelt sein.
Die nicht taucherspezifischen Aufgaben und Pflichten wie Sprechfunker, Sanitätshelfer, Bootsführer und Kraftfahrer entsprechen den jeweiligen Funktionsbeschreibungen der Hilfeleistungsunternehmen und BOS.
Der Tauchergruppenführer
[Bearbeiten]Der Tauchergruppenführer ist der unmittelbare Vorgesetzte aller Angehörigen der Tauchergruppe.
Er ist verpflichtet:
- die Verantwortung, die Pflichten und die Rechte als Vorgesetzter einer Tauchergruppe zu kennen und seine Aufgaben schöpferisch, initiativreich und in hoher Qualität zu erfüllen;
- die geltenden Bestimmungen für den Tauchdienst im Hilfeleistungsunternehmen, insbesondere die GUV R 2101 (Tauchen in Hilfeleistungsunternehmen), zu kennen, einzuhalten und bei seinen Unterstellten durchzusetzen;
- ständig bemüht zu sein das Wissen und Können als Vorgesetzter einer Tauchereinheit allseitig zu vervollkommnen, um stets in der Lage zu sein, Tauchereinsätze zu leiten;
- die Fähigkeiten und Fertigkeiten der ihm unterstellten Taucher zu vervollkommnen;
- die Truppführer seiner Gruppe zu befähigen, die Ausbildung durchzuführen und ihn als Tauchergruppenführer zu vertreten;
- den Bestand und den Zustand der Fahrzeugtechnik und der allgemeinen Ausrüstung, der Technik und der Taucherausrüstung der Tauchergruppe zu kennen, periodisch zu überprüfen und für ihre Einsatzbereitschaft sowie ordnungsgemäße Nutzung, Instandsetzung und Lagerung zu sorgen;
- die ständige Einsatzbereitschaft seiner Tauchergruppe zu gewährleisten.
Der Truppführer im Tauchdienst
[Bearbeiten]Der Truppführer einer Tauchergruppe ist der Stellvertreter des Tauchergruppenführers und diesem unterstellt. Bei Abwesenheit des Tauchergruppenführers ist er der unmittelbare Vorgesetzte aller Angehörigen der Tauchergruppe und hat die Pflichten des Tauchergruppenführers verantwortlich zu erfüllen.
Er ist verpflichtet:
- die Verantwortung, die Pflichten und Rechte als Angehöriger einer Tauchergruppe und die eines Stellvertreters eines Tauchergruppenführers zu kennen und die entsprechend davon abzuleitenden Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen;
- die geltenden Bestimmungen für den Tauchdienst im Hilfeleistungsunternehmen, insbesondere die GUV R 2101 (Tauchen in Hilfeleistungsunternehmen), zu kennen und einzuhalten;
- ständig bemüht zu sein das Wissen und Können als Truppführer einer Tauchergruppe zu vervollkommnen, um den Tauchergruppenführer bei der Ausbildung und bei der Führung der Tauchergruppe unterstützen und als Leiter eines Tauchereinsatzes arbeiten zu können;
- den Bestand sowie den Zustand der Fahrzeugtechnik und die Ausrüstung der Tauchergruppe zu kennen und die Angehörigen der Tauchergruppe bei ordnungsgemäßer Nutzung, Instandsetzung und Lagerung der Technik und Ausrüstung anzuleiten;
- jederzeit bereit und in der Lage zu sein, den Tauchergruppenführer zu vertreten und als Vorgesetzter der Tauchergruppe zu handeln.
Der Taucher
[Bearbeiten]Der Taucher ist dem Tauchergruppenführer unmittelbar unterstellt.
Er ist verpflichtet :
- die Verantwortung, die Pflichten und die Rechte als Angehöriger einer Tauchergruppe sowie als Taucher zu kennen und die ihm gestellten Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen;
- die gültigen Bestimmungen für den Tauchdienst im Hilfeleistungsunternehmen, insbesondere die GUV R 2101 (Tauchen in Hilfeleistungsunternehmen), zu kennen und einzuhalten;
- alle ihm gestellten Aufgaben in der Ausbildung und bei Tauchereinsätzen schöpferisch und initiativreich zu lösen;
- die Taucherausrüstung ordnungsgemäß zu nutzen sowie im festgelegten Umfang instand zu setzen und stets in einsatzbereitem Zustand zu halten.
Der Signalmann
[Bearbeiten]Der Signalmann ist dem Tauchergruppenführer unmittelbar unterstellt.
Er ist verpflichtet :
- die Verantwortung, die Pflichten und die Rechte als Angehöriger einer Tauchergruppe sowie als Signalmann zu kennen und die ihm gestellten Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen;
- die gültigen Bestimmungen für den Tauchdienst im Hilfeleistungsunternehmen, insbesondere die GUV R 2101 (Tauchen in Hilfeleistungsunternehmen), zu kennen und einzuhalten;
- alle gestellten Aufgaben in der Ausbildung und bei Tauchereinsätzen gewissenhaft zu lösen;
- die ihm überantwortete Ausrüstung ordnungsgemäß zu nutzen sowie im festgelegten Umfang instand zu setzen und stets in einsatzbereitem Zustand zu halten.
Materielle Ausstattung
[Bearbeiten]Ausstattung | Menge |
---|---|
LKW mit Kofferaufbau und Seilwinde | 1 |
Bootsanhänger | 1 |
Mehrzweckboot (z.B. RuSB) mit Taucherleiter, inkl. Außenbordmotor | 1 |
Bootsausstattung | 1 |
Seile, Ketten, Anschlagmittel | diverse |
Unterwassergerätesatz (Druckluftgeräte: Trennschneider, Hammer) | 1 |
Hebesack (mind.1 t) | 4 |
Atemluftkompressor (netzunabhängig) | 1 |
Druckluftflaschen 10-15 l mit Reserveschaltung | 8 |
Ventilbrücken 10-15 l | 2 |
Verlängerungssatz Doppelgerät | 2 |
Vollmasken/Taucherhelme, inkl. UW-Kommunikation | 4 |
UW-Kommunikation Landstation | 1 |
ABC-Ausrüstung | 4 |
Trockentauchanzug, inkl. Handschuhe (trocken), Kopfhaube und Gewichtsgurt | 4 |
Unterziehkombinationen | 4 |
Rettungs- und Tariermittel, inkl. Tragevorrichtung | 4 |
Führungs-, Sicherheits- und Orientierungsmittel | 4 |
Signalleinen nach GUV-R 2101 | 4 |
Grundtaue nach GUV-R 2101 | 4 |
Laufleinen nach GUV-R 2101 | 8 |
UW-Leuchte | 4 |
Lungenautomaten mit optischer Reservewarneinrichtung | 4 |
Stromerzeuger-Aggregat 3 kVA, 230 V, tragbar | 1 |
Flutlichtleuchtensatz 1 kW | 2 |
Energieverteilersatz 16 A | 2 |
Sanitätshelferausstattung, inkl. O2-Koffer und Beatmungsmöglichkeit (ggf. AED) | 2 |
Sprechfunkgerätesatz, Vielkanal, 4 m-Band | 1 |
Sprechfunkgeräte, Vielkanal, 2 m-Band | 3 |
Werkstattausstattung (Holz- und Metallbearbeitung) | 1 |
frei |