Öffentliches Recht/ Assex/ Hessen/ Materielles Ö-Recht/ Leistungsklage
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[Bearbeiten] allgemeine Leistungsklage
[Bearbeiten] Zulässigkeit
- Verwaltungsrechtsweg, Spezialgesetz oder § 40 I VwGO
- Statthafte Klageart: allg. Leistungsklage, vgl. §§ 40 I VwGO i.V.m. 43 II VwGO; statthaft, wenn Klage gerichtet ist auf Vornahme, Duldung o. Unterlassung einer hoheitl. Handlung, die nicht Normsetzung od. VA ist.
- Klagebefugnis, § 42 II VwGO analog: Geltendmachung der Verletzung eigener Rechte
- Vorverfahren entbehrlich
- keine Klagefrist
- Klagegegner: allg. Rechtsträgerprinzip (Rechtsträger der Behörde, die zur Leistung verpflichtet werden soll)
- Beteiligtenfähigkeit, § 61 VwGO
- Prozessfähigkeit, § 62 VwGO
- allgemeines Rechtsschutzbedürfnis: Erfolglosigkeit eines entsprechenden Antrags bei der zuständigen Behörde
[Bearbeiten] Begründetheit
- rechtswidriges Verhalten der Behörde (Bestehen eines Leistungsanspruchs)
- dadurch bedingte Verletzung subjektiver Rechte des Klägers durch den Beklagten