Öffentliches Recht im 2. Staatsexamen: Öffentlich-rechtliche Sonderbeziehungen

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Der Staat haftet innerhalb von Sonderbeziehungen grundsätzlich wie ein Privater. Anspruchsgrundlage ist § 280 Abs. 1 BGB analog. Der Anspruch tritt neben den deliktischen Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGB iVm Art. 34 GG.

Voraussetzungen[Bearbeiten]

Planwidrige Regelungslücke[Bearbeiten]

Das öffentliche Recht stellt keine Haftungsnorm zur Verfügung, die mit § 280 BGB vergleichbar wäre. Angesichts der Historie der Staatshaftung ist daraus aber nicht zu schließen, dass die deliktische Regelung der Staatshaftung in § 839 BGB iVm Art. 34 GG abschließend sein soll.

Öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis/Sonderverbindung[Bearbeiten]

Die Situation Bürger-Staat ist mit der zweier Privaten in Sonderbeziehungen vergleichbar, wenn zwischen Staat und Bürger ein besonders enges, über die allgemeinen deliktischen Rechte und Pflichten hinausgehendes Verhältnis begründet wurde und ein Bedürfnis für eine angemessene Verteilung der Verantwortung innerhalb des öffentlichen Rechts besteht.

Denkbare Schuldverhältnisse sind:

  • Öffentlich-rechtliche Verwahrung (§§ 680 ff. BGB analog)
  • Öffentlich-rechtliche Benutzungs- und Leistungsverhältnisse
  • Personenbezogene Schuldverhältnisse (z.B. Beamte, Strafgefangene, Zivildienstleistende, Schüler)
  • Öffentlich-rechtliche Verträge (§§ 54 ff. VwVfG), vgl. § 62 S. 2 VwVfG
  • Öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB analog)
  • Öffentlich-rechtliche culpa in contrahendo

Pflichtverletzung[Bearbeiten]

Was eine Pflichtverletzung darstellt, ergibt sich aus dem jeweils einschlägigen Sonderverhältnis.

Verschulden[Bearbeiten]

Das Verschulden wird analog § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Das Handeln von Erfüllungsgehilfen wird nach § 278 BGB analog zugerechnet.

Kein Haftungsausschluss[Bearbeiten]

Infrage kommt ein Haftungsausschluss z.B. durch öffentlich-rechtlichen Vertrag. Auch durch eine Satzung kann die Haftung ausgeschlossen werden, allerdings nicht für Vorsatz (vgl. § 276 Abs. 3 BGB) und grobe Fahrlässigkeit (vgl. § 309 Nr. 7b BGB. Außerdem muss sie sachlich gerechtfertigt und nicht unverhältnismäßig sein.

Rechtsweg[Bearbeiten]

Nach § 40 Abs. 2 S. 1 VwGO gilt eine abdrängende Sonderzuweisung zu den ordentlichen Gerichten, es sei denn, es geht um Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag. Aufdrängende Sonderzuweisungen enthalten zudem § 126 Abs. 1 BBG und § 54 Abs. 1 BeamtStG.