Öffentliches Recht im 2. Staatsexamen: Entschädigungsansprüche

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Enteignung, Art. 14 Abs. 3 GG[Bearbeiten]

Rechtsweg[Bearbeiten]

Art. 14 Abs. 3 S. 3 GG weist Streitigkeiten über Enteignungen den ordentlichen Gerichten zu.

Abgrenzung zur Inhalts- und Schrankenbestimmung[Bearbeiten]

Eine Enteignung liegt nur vor bei einer zielgerichteten vollständigen oder teilweisen Entziehung konkreter Eigentumspositionen eines individualisierten Grundrechtsträgers durch (Legalenteignung) oder aufgrund (Administrativenteignung) eines Gesetzes.

Rechtmäßigkeit der Enteignung[Bearbeiten]

Eine rechtmäßige Legalenteignung setzt ein rechtmäßiges Enteignungsgesetz voraus, das insbesondere die Junktimklausel (Art. 14 Abs. 3 S. 2 GG) und die Gemeinwohlklausel (Art. 14 Abs. 3 S. 1 GG) beachten muss.

Eine Administrativenteignung ist rechtmäßig, wenn sie auf einem rechtmäßigen Enteignungsgesetz und beruht und die konkrete Maßnahme rechtmäßig ist (also vom Tatbestand des Gesetzes gedeckt, ggfs. ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig).

Ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung, Art. 14 Abs. 1 GG[Bearbeiten]

Rechtsweg[Bearbeiten]

Laut dem BGH ist der Rechtsweg vor die ordentlichen Gerichte eröffnet, laut dem Bundesverwaltungsgericht unter Berufung auf § 40 Abs. 2 S. 1 2. Hs. VwGO) der Verwaltungsrechtsweg.

Existenz einer einfachgesetzlichen Entschädigungsregel[Bearbeiten]

Fehlt eine einfachgesetzliche Entschädigungsregel ist das Gesetz, das die Inhalts- und Schrankenbestimmung normiert, verfassungswidrig. In diesem Fall ist Rechtsschutz gegen das Gesetz selbst zu suchen - "Dulde und Liquidiere" ist nach der Nassauskiesungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts keine Option mehr.

Enteignungsgleicher/Enteignender Eingriff[Bearbeiten]

  • Ein enteignungsgleicher Eingriff liegt bei Rechtswidrigkeit des hoheitlichen Handelns vor, ein enteignender Eingriff bei Rechtmäßigkeit.
  • Entschädigt werden Eingriffe, die weder eine Enteignung, noch ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmungen darstellen, aber den Bürger über die Sonderopfergrenze hinaus beeinträchtigen

Literatur[Bearbeiten]

Sauer - Staatshaftungsrecht, Eine Systematisierung für die Fallbearbeitung, JuS 2012, 695; JuS 2012, 800

Fußnoten[Bearbeiten]